Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerungsgrundlage auf der Einzelhandelsstufe bei Entgegennahme von Herstellergutscheinen
Leitsatz (amtlich)
Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und Teil C Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist der Nennwert eines vom Hersteller einer Ware begebenen Preisnachlassgutscheins in die Besteuerungsgrundlage dieses Einzelhändlers einzubeziehen, wenn dieser beim Verkauf einer Ware akzeptiert, dass der Endverbraucher den Verkaufspreis teilweise bar und teilweise mit diesem Gutschein bezahlt, und wenn der Hersteller dem Einzelhändler den auf diesem Gutschein angegebenen Betrag erstattet.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil C Abs. 1
Beteiligte
Yorkshire Co-operatives Ltd |
Commissioners of Customs & Excise |
Verfahrensgang
VAT and Duties Tribunal Manchester (Vereinigtes Königreich) |
Tatbestand
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vom Hersteller begebene Preisnachlassgutscheine - Besteuerungsgrundlage für Einzelhändler
In der Rechtssache C-398/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom VAT and Duties Tribunal Manchester (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Yorkshire Co-operatives Ltd
gegen
Commissioners of Customs & Excise
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und Teil C Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer R. Schintgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann und V. Skouris sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,
Generalanwalt: C. Stix-Hackl
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Yorkshire Co-operatives Ltd, vertreten durch J. Ghosh, Barrister, im Auftrag der Kanzlei KPMG, solicitors,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von R. Anderson, Barrister,
- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten,
- der irischen Regierung, vertreten durch M. A. Buckley als Bevollmächtigten im Beistand von D. Moloney, BL,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Yorkshire Co-operatives Ltd, vertreten durch J. Ghosh, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill im Beistand von K. Parker, QC, der irischen Regierung, vertreten durch D. Moloney, und der Kommission, vertreten durch R. Lyal, in der Sitzung vom 21. Juni 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 20. September 2001,
folgendes
Urteil
1.
Das VAT and Duties Tribunal Manchester hat mit Beschluss vom 12. Oktober 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Oktober 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und Teil C Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Yorkshire Co-operatives Ltd (im Folgenden: Klägerin) und den Commissioners of Customs & Excise (im Folgenden: Commissioners), die im Vereinigten Königreich für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständig sind, über die Erstattung von Beträgen, die die Klägerin als Mehrwertsteuer entrichtet hat.
Gemeinschaftsrecht
3.
Artikel 11 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
Die Besteuerungsgrundlage ist:
a) bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen … alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen;
…
4.
Artikel 11 Teil A zählt in Absatz 2 auf, was in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen ist, in Absatz 3, was davon auszuschließen ist. Nach Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe b sind in die Besteuerungsgrundlage nicht einzubeziehen die Rabatte und Rückvergüt...