Entscheidungsstichwort (Thema)
einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1991 der GbR
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerinnen im Jahre 1991 einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erzielt haben.
Die Klägerinnen waren je zur Hälfte an der ehemaligen … GdbR, verpachteter Hotelbetrieb „Hotel S. beteiligt.
Das Hotel wurde zuletzt von … (C.B.) im eigenen Gebäude in K., betrieben. In 1969 wurde der Hotelbetrieb aus Altersgründen eingestellt und die veraltete Möblierung des Hotels verkauft bzw. verschrottet. Die drei Obergeschosse des ehemaligen Hotelgebäudes wurden langfristig – für die Dauer von zehn Jahren mit Verlängerungsoption – an das beklagte Finanzamt (FA) vermietet und das Erdgeschoß für eigene Wohnzwecke genutzt. Das FA hatte beim Bezug des Gebäudes nur geringfügige Veränderungen vorgenommen. C.B. behandelte ab diesem Zeitpunkt den „Hotelbetrieb S.” als gewerbliche Betriebsverpachtung. Das FA folgte dieser Behandlung. Ab 1971 übertrug C.B. aufgrund einer Vereinbarung vom 10. Oktober 1971 die Führung der Geschäfte auf ihren Sohn … (W.B.) und ihre Tochter H. S., die Klägerin zu 2., und beteiligte diese beiden u.a. mit je 1/3 an den Einkünften aus dem Hotel S., so daß die Betriebsverpachtung seitdem von der GdbR C.B. durchgeführt wurde. Ab dem 01. Dezember 1971 mietete das FA auch die Räume im Erdgeschoß an.
Die Einnahmen aus der Vermietung wurden für die Jahre 1969 bis 1978 – entsprechend der steuerlichen Behandlung als verpachteter Gewerbebetrieb – jeweils als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und auch als solche vom FA veranlagt.
Zum 30. November 1979 wurde das Mietverhältnis mit dem FA beendet. Der Steuerberater der GdbR erklärte daraufhin am 27. Oktober 1980 auf Rückfrage des FA, daß „die gewerbliche Betriebsverpachtung selbstverständlich weiterbesteht”, da das Gebäude ab 01. Dezember 1980 wieder als Hotel Garni verpachtet werden soll. Entsprechend war am 23. September 1980 beim Baurechtsamt K. Antrag auf Wiedereröffnung des Hotelbetriebes gestellt worden, der am 21. Januar 1981 genehmigt worden ist. Die Pläne auf Verpachtung des Hotelbetriebes zerschlugen sich jedoch, so daß das Hotelgrundstück ab 01. Dezember 1980 an die Betreiber einer Massageschule vermietet wurde, die das Grundstück als Schulungsgebäude nutzten.
Mit notariellen Vertrag vom 31. Dezember 1980 übertrug C.B. das Anwesen … einschließlich des verpachteten Gewerbebetriebes „S.” im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Kinder W.B. zu 70 v.H. und die Klägerin Ziff. 2. zu 30 v.H.. Diese führten die Betriebsverpachtung fort.
Aufgrund Baugenehmigungen vom 12. August 1981 und 25. Februar 1983 wurden in der Folgezeit die Räumlichkeiten durch die Mieter für die Bedürfnisse der Massageschule (Fachschule für Massagen, physikalische Therapie und medizinische Fußpflege) umgestaltet. Es wurden neue sanitäre Einrichtungen, Unterrichts- und Büroräume sowie Behandlungszimmer eingerichtet. Nach Angaben der Mieter im Schreiben vom 20. Januar 1984 betrugen die Investitionen rd. 400.000,– DM, wovon ein erheblicher Teil auf die Innensanierung des Gebäudes entfiel. Das FA beziffert die Aufwendungen für Mietereinbauten 1981 auf 84.445,– DM und 1983 auf 137.681,92 DM, insgesamt auf 222.137,57 DM.
Bei einer in 1984 durchgeführten abgekürzten Außenprüfung für die Jahre 1980 bis 1982 ging die Prüferin in Übereinstimmung mit den Steuerpflichtigen davon aus, daß eine Grundstücksentnahme bislang nicht stattgefunden habe und daß weiterhin eine gewerbliche Betriebsverpachtung vorliege. In dem hierüber gefertigten Aktenvermerk stützte sich die Prüferin auf das Schreiben der Steuerberater der GdbR vom 27. April 1984, in dem diese ausgeführt hatten, „wie Sie sich anläßlich unserer gemeinsamen Besichtigung überzeugen konnten, sind die von – der Pächterin – Frau D. durchgeführten räumlichen Änderungen derart gering, daß eine jederzeitige Verwendung als Hotel Garni wieder möglich ist. Aus diesem Grunde beantragen wir, das Grundstück weiterhin als verpachteten Gewerbebetrieb zu behandeln.” Auch in der
Folgezeit wurden somit ab 1979 weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und vom FA entsprechend veranlagt.
Seit dem Tode von W.B. am 17. August 1987 bestand die GdbR aus den beiden Klägerinnen, die auch die Betriebsverpachtung fortführten.
Mit Kaufvertrag vom 06. November 1991 veräußerten die Klägerinnen dann das Grundstück … zum Kaufpreis von 1.050.000,– DM. Tag der Übergabe war entsprechend der Vereinbarung im Kaufvertrag der 16. Dezember 1991.
Mit Schreiben vom 09. Februar 1993 erklärte daraufhin der ehemalige Steuerberater der Klägerinnen, in 1991 habe sich die Erbengemeinschaft R. und S. in der Form auseinandergesetzt, daß der Betrieb veräußert worden sei. Insofern habe der Betrieb zum 31. Dezember 1991 geendet.
Abweichend hiervon vertraten die zwischenzeitlich als Steuerberater eingeschalteten Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen, die Auffassung, da...