Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme der Kosten einer Outplacementberatung durch Arbeitgeber als geldwerter Vorteil und als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben des Arbeitnehmers
Leitsatz (redaktionell)
1. Die von einem Arbeitgeber gezahlten Kosten für eine Outplacementberatung sind als geldwerter Vorteil von dem Arbeitnehmer zu versteuern.
2. Der Arbeitnehmer kann die Kosten der Outplacementberatung jedoch als vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit oder als vorweggenommene Betriebsausgaben bei selbstständiger Tätigkeit abziehen, soweit eine Abkürzung des Vertragswegs vorliegt.
3. Dies ist dann der Fall, wenn die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffene Regelung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der Situation gleichzusetzen ist, dass der Arbeitgeber dem weichenden Arbeitnehmer eine um die Kosten der Outplacementberatung erhöhte Abfindung unter der Voraussetzung zusagt, dass der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag über eine solche Beratung abschließt und die Honrarrechnung selbst bezahlt.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 9, § 3c Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 4, §§ 9, 34 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 28. April 2006 und die ändernde Einspruchsentscheidung vom 30. August 2006 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der den Klägern zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung einer sog. Outplacementberatung des Klägers (Kl), deren Kosten sein früherer Arbeitgeber getragen hat.
Der Kl war seit dem Jahr 1995 als Prokurist bei der … GmbH (im Folgenden: F-GmbH) beschäftigt. Mit Vertrag vom 11. Mai 2002 einigten sich die F-GmbH und der Kl über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2003. Im Aufhebungsvertrag vereinbarten sie u.a., dass die F-GmbH mit dem Beratungsunternehmen – X – einen Vertrag über eine Outplacementberatung abschließt und das hierfür zu zahlende Honorar in Höhe von 28.759 EUR übernimmt.
Die Regelungen in Nr. 3 und 4 des Aufhebungsvertrages lauten:
”Nr. 3. |
… (gemeint ist die F-GmbH) erteilt den an F-GmbH mit Datum vom 29.4.2002 angebotenen Outplacement-Beratervertrag an – X –. Die Kosten von 28.759 EURO trägt F-GmbH. Die Beteiligung von – Z – (gemeint ist der Kl) hierzu ist in Ziffer 4 geregelt. |
Nr. 4. |
Nimmt – Z – vor dem 30.4.2003 eine Tätigkeit auf, so endet zu diesem Termin der Vertrag (Auto, Telefon und Notebook werden zurückgegeben). Von der ab diesem Termin eingesparten Vergütung werden zunächst die Kosten der Outplacement-Maßnahme nach Ziffer 3 abgezogen und der Rest 50/50 geteilt. Der Anteil für – Z – wird zu diesem Zeitpunkt als Abfindung ausgezahlt.” |
Im Streitjahr nahm der Kl die Beratungsleistung in Anspruch. Das Honorar wurde von der F-GmbH im Streitjahr vereinbarungsgemäß bezahlt. Seit dem 1. April 2004 ist der Kl selbständig tätig.
In ihrer Einkommensteuer(ESt-)Erklärung für das Streitjahr vom 15. März 2004 gaben die Kl nicht an, dass die genannte Outplacementberatung stattgefunden hatte. Mit ESt-Bescheid vom 23. April 2004 setzte der Beklagte (Bekl) die ESt erklärungsgemäß, also ohne Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Outplacementberatung, fest.
Mit Mitteilung des Finanzamts – A – vom 15. Februar 2006 über das Ergebnis einer bei der F-GmbH (nach Umfirmierung: … GmbH) durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde der Bekl von dem Umstand in Kenntnis gesetzt, dass der Kl die Outplacementberatung erhalten hatte. Der Bekl vertrat diesbezüglich die Auffassung, die Aufwendungen der F-GmbH für die Outplacementberatung des Kl in Höhe von 28.759 EUR seien als geldwerter Vorteil zu versteuern und änderte deshalb am 28. April 2006 den ESt-Bescheid für das Streitjahr entsprechend nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. Mai 2006 legten die Kl Einspruch gegen den Änderungsbescheid vom 28. April 2006 ein. Zur Begründung ließen sie vortragen, bei einer Besteuerung der vom früheren Arbeitgeber übernommenen Kosten als geldwerter Vorteil müssten die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten des Kl angesehen und entsprechend abgezogen werden. Da die Zahlung beim früheren Arbeitgeber als Betriebsausgabe und beim Beratungsunternehmen bereits als Betriebseinnahme erfasst worden sei, müsse bei einer nochmaligen Be...