Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung ursprünglich einbringungsgeborener, zwischenzeitlich aufgrund eines Antrags nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1977 steuerentstrickter Anteile. wesentliche Beteiligung. Anschaffungskosten. Einkommensteuer 1995
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein Antrag auf Steuerentstrickung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG gestellt und liegt eine wesentliche Beteiligung vor, berührt die Antragsbesteuerung nicht die weiterhin bestehende Steuerverstrickung nach § 17 EStG.
2. Mit der Gewinnrealisierung wird der Buchwert bzw. werden die Anschaffungskosten der bisher einbringungsgeborenen Anteile bei dem Anteilseigner entsprechend erhöht.
3. Die Steuerverhaftung der einbringungsgeborenen Geschäftsanteile hindert nicht, bei der Feststellung, dass eine Beteiligung i.S. des § 17 EStG gegeben ist, die einbringungsgeborenen und die sonstigen Anteile zusammenzurechnen.
Normenkette
UmwStG 1977 § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG 1990 § 17 Abs. 1; UmwStG 1969 § 18
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist bei der Einkommensteuerfestsetzung 1995, ob ursprünglich einbringungsgeborene Anteile des Klägers an einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG steuerentstrickt wurden, anschließend der Besteuerung nach § 17 EStG unterfallen.
Der Kl. ist seit dem 05.05.1961 verheiratet, lebte jedoch im Streitjahr zeitweise von seiner Ehefrau getrennt. Bis Ende 1989 betrieb der Kl. eine Einzelfirma, die er mit Wirkung zum 01.01.1990 nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten in die Firma H. GmbH einbrachte (Sacheinlage). Mit Vertrag vom 23.03.1990 hoben die Eheleute den bisherigen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten Gütertrennung. In Teilerfüllung des vorgesehenen Ausgleichs des ehelichen Zugewinns übertrug der Kl. die Hälfte seiner GmbH-Anteile sowie die Hälfte seines Darlehens auf seine Ehefrau … Die Übertragung der Anteile auf die Ehefrau behandelte das beklagte Finanzamt als entgeltlichen Übertragungsvorgang, legte einen Wert von 141 % für 100 DM zugrunde und ging davon aus, dass die übertragenen Anteile steuerentstricktes Privatvermögen von … wurden. Das Finanzamt ging deshalb beim Kl. von nach § 21 Umwandlungssteuergesetz steuerverstrickten, sogenannten einbringungsgeborenen, Anteilen aus. Im Anschluss an die güterrechtliche Auseinandersetzung übertrugen der Kl. und seine Ehefrau von ihren Anteilen an der Firma H. GmbH auf die drei gemeinsamen Kinder … und … jeweils 25.000,00 DM vom Stammkapital der GmbH. Zum 31.12.1991 bestanden deshalb folgende Beteiligungsverhältnisse:
Beteiligter |
Anteil am Stammkapital |
Anteil in % |
Bemerkungen |
… |
425.000,00 DM |
42,50 % |
Nach § 21 Umwandlungssteuergesetz steuerverstrickt |
… |
425.000,00 DM |
42,50 % |
steuerentstrickt |
… |
25.000,00 DM |
|
steuerverstrickt vom Vater |
… |
25.000,00 DM |
|
steuerentstrickt von der Mutter |
Summe: |
50.000,00 DM |
5,00 % |
|
… |
25.000,00 DM |
|
steuerverstrickt vom Vater |
… |
25.000,00 DM |
|
steuerentstrickt von der Mutter |
Summe: |
50.000,00 DM |
5,00 % |
|
Beteiligter |
Anteil am Stammkapital |
Anteil in % |
Bemerkungen |
… |
25.000,00 DM |
|
steuerverstrickt vom Vater |
… |
25.000,00 DM |
|
steuerentstrickt von der Mutter |
Summe: |
50.000,00 DM |
5,00 % |
|
Durch weiteren notariellen Vertrag vom 21.12.1994 wurden sodann folgende Anteile an der Firma H. GmbH im Wege der Schenkung bzw. des Verkaufs übertragen.
- … verschenkte von seinem bisherigen Stammkapitalanteil von insgesamt 175.000,00 DM an … 59.000,00 DM, an … 58.000,00 DM, an … 58.000,00 DM
- … verkaufte von ihren bisherigen Stammkapitalanteilen von 185.000,00 DM an … DM, an … 60.000,00 DM, an … 60.000,00 DM.
Als Kaufpreis für die von … verkauften Anteile wurden jeweils 1,00 DM pro 100,00 DM Stammkapital vereinbart. Infolgedessen bestanden nach dem notariellen Vertrag vom 21.12.1994 folgende Beteiligungsverhältnisse:
Beteiligter |
Anteil am Stammkapital |
Anteil in % |
Bemerkungen |
… |
250.000,00 DM |
25,00 % |
steuerverstrickt |
… |
240.000,00 DM |
24,00 % |
steuerentstrickt |
… |
25.000,00 DM |
|
steuerverstrickt vom Vater |
… |
25.000,00 DM |
|
steuerentstrickt von der Mutter |
… |
58.000,00 DM |
|
steuerverstrickt vom Vater |
… |
60.000,00 DM |
|
steuerentstrickt von der Mutter |
Summe |
168.000,00 DM |
16,80 % |
|
… |
25.000,00 DM |
|
steuerentstrickt vom Vater |
… |
25.000,00 DM |
|
steuerentstrickt von der Mutter |
… |
58.000,00 DM |
|
steuerverstrickt vom Vater |
… |
60.000,00 DM |
|
steuerentstrickt von der Mutter |
Summe: |
168.000,00 DM |
16,80 % |
|
… |
25.000,00 DM |
|
steuerverstrickt vom Vater |
… |
25.000,00 DM |
|
steuerentstrickt von der Mutter |
… |
59.000,00 DM |
|
steuerverstrickt vom Vater |
… |
65.000,00 DM |
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steuerentstrickt von der Mutter |
Summe: |
174.000,00 DM |
17,40 % |
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Mit Schreiben vom 22.12.1994 beantragte der Steuerberater für die Anteilseigner … und … die Entstrickung der mit Steuer behafteten Anteile gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 Umwandlungssteuergesetz. Dieser Antrag umfasste sowohl die auf die Kinder übertragenen Anteile als au...