Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG für eine Eventeinladung von Investoren eines Fonds durch eine Vertriebsgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Zwar handelt es sich bei der Einladung von Investoren und zukünftigen Investoren eines geschlossenen Fonds durch eine GmbH, die den Vertrieb von Fondsanteilen übernommen hat, nicht um ein Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG, da es an einer uneigennützigen Bereicherung der Empfänger fehlt, wenn die Einladung nur gewährt wird, um den Anlegerkreis entweder für das Investment zu „belohnen” oder um die Eingeladenen zu diesem Investment zu bewegen. Im Streitfall war die Zuwendung des Events untrennbar verknüpft mit einer Anteilszeichnung in bestimmter Höhe.
2. Die Wertgrenzen des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG sind für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen der GmbH jedoch entsprechend anwendbar, da es sich um eine Art Zugabe i. S. d. Zugabeverordnung (ZugabeVO) handelt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, Abs. 1, 4; HGB §§ 255, 277; BGB § 516; ZugabeVO § 1 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Aufwendungen der Klägerin nichtabzugsfähige Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG – darstellen oder abzugsfähige Werbekosten im Sinne von § 4 Abs. 1 EStG.
Rechtsvorgängerin der Klägerin war die „A mbH”, die in den Streitjahren 1994 sowie 1996 bis 1998 zum Unternehmensgegenstand die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an Kommanditgesellschaften, insbesondere Publikumsgesellschaften hatte. In den Jahren 1994 bis xxxx wurde im Wesentlichen der sog. …-Fonds (Fond) der konzernverbundenen A GmbH vertrieben, und zwar der Fond Fond xx/xx und xx/xx. Diese Fonds hatte u.a. neben Investitionen in den USA sowie in der Schweiz in das „B B” in X und in das C „C C” in Y investiert. Das „B B” besteht aus zwei C (C 1 und C 2), der D X, Restaurants und Bars, einem …-Filmpalast mit Kinosälen, Konferenz- und Tagungsräumen, dem L Hotel, den C C und den …. Nach der Fertigstellung des Cs wurde im C 1 bis xx.xxxx das x x x” gezeigt. Im C 2 wurde nach der Fertigstellung im Herbst xxxx bis zum xx.xxxx das y y y aufgeführt. Die „C C”-C in Y verfügt über knapp … Plätzen und wurde xxxx erbaut. Nach dem Bau xxxx wurde xx.xx.xxxx das z z z in Y aufgeführt.
Die Klägerin übernahm den Vertrieb der Anteile an der Fondsgesellschaft. Zu diesem Zweck schloss sie mit dieser einen Vertriebsvertrag. Sie hat dann mit externen Vertriebspartnern (Unter-) Vertriebsverträge geschlossen. Um in den Genuss eines solchen Vertriebsvertrages zu gelangen, musste der Vertriebspartner ab xx.xxxx eine sog. „A-Vertriebslizenz” erwerben.
Im Einzelnen erfolgte die Beteiligung an dem Fonds wie folgt: Der Anleger beteiligt sich mittels eines Treuhandverhältnisses über die Steuerberatungsgesellschaft, an der Fondsgesellschaft. Ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Anleger und dem Vertriebspartner wurde nicht geschlossen. Zwischen der Klägerin und dem einzelnen Anleger besteht kein Vertragsverhältnis, da die Klägern nicht selbst gegenüber den einzelnen Anlegern als Vermittler aufgetreten ist.
In den beiden genannten Objekten „C C” und „B B” fanden folgende geschlossenen Veranstaltungen der Klägerin statt, zu der neben anderen Personen auch Fond-Kunden, d.h. Personen, die bereits Beteiligungen am Fonds Fond xx/xx bzw. xx/xx im Mindestbetrag von 250.000 DM (1994) bzw. 300.000 DM (1996) bzw. 400.000 DM (1998) gezeichnet hatten, eingeladen wurden (einschließlich Übernachtung):
Datum |
Ort |
Veranstaltung |
Teilnehmerzahl |
Davon Fond-Kunden |
Gesamtkosten der Veranstaltung |
|
|
|
|
|
DM |
xx.xx.xxxx |
Y |
z z z |
xxxx |
xxx |
x.xxx.xxx |
xx.xx.xxxx |
X |
y y y |
xxxx |
xxx |
x.xxx.xxx |
xx.xx.xxxx |
X |
X x x |
xxxx |
xxx |
x.xxx.xxx |
Im Rahmen der zwischen xxx und xxx bei der Klägerin und den anderen Konzerngesellschaften durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Außenprüfer die Rechtsauffassung, dass es sich bei den vorgenannten Aufwendungen, soweit sie nicht auf Vertriebspartner bzw. auf Arbeitnehmer entfallen, die im Rahmen der Veranstaltungen Betreuungsfunktionen wahrzunehmen hatten, sondern auf sonstige Geschäftspartner, auf Fond-Kunden und deren Begleitpersonen, auf Privatleute oder Personen ohne konkrete betriebliche Funktion, um gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben – Geschenke – handele. Das beklagte Finanzamt – FA – schloss sich der Rechtsauffassung des Außenprüfers an und erließ unter dem Datum 25. November 2005 bzw. 6. Dezember 2006 geänderte Steuerbescheide.
Hiergegen richtet sich die am 23. Dezember 2005 bei Gericht eingegangene Sprungklage, die dem FA mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 4. Januar 2006 zugestellt wurde. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses i...