Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Herstellung i. S. von § 19 Abs. 2 Nr. 2 EigZulG. Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage

 

Leitsatz (amtlich)

Ist für die Herstellung eines Objekts weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, kommt es für den Beginn der Herstellung i. S. des § 19 Abs. 2 Nr. 2 EigZulG auf den Beginn der Bauarbeiten an. Wird vor dem 27.10.1995 Material beschafft, dessen Kosten rund 20 v. H. der gesamten Materialkosten betragen, ist die Menge der angefahrenen Materialien nicht unbedeutend, so dass mit dem Beginn der Herstellung vor dem für die Anwendbarkeit des EigZulG maßgebenden Stichtag begonnen wurde. Allein maßgebend ist die Relation zu den gesamten Materialkosten. Der Umfang der Fremd- und Eigenleistungen ist insoweit unbedeutend.

 

Normenkette

EigZulG § 19 Abs. 2 Nr. 2; EigZulg § 19 Abs. 3 a.F.; EigZulG § 19 Abs. 5 n.F.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen III R 51/01)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Beginn der Herstellung eines Gebäudes im Hinblick auf die Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG).

Die Kläger erwarben am 26. September 1994 das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück … in … M.. Nach ihrer Darstellung (Schreiben vom 21. Januar 1997) rissen sie das Altgebäude bis auf die Außenmauern ab und begannen am 10. November 1995 mit der „Neuherstellung des Gebäudes” in Eigenleistung. Dabei mussten sämtliche Stockwerke neu gestaltet und das Dach abgetragen werden. Sie stellten das Gebäude bis 10. Dezember 1996 fertig und überließen es sodann unentgeltlich an ihren Sohn … (CS) zur Nutzung. Eine Baugenehmigung für die Baumaßnahmen wurde nicht eingeholt. Das Landratsamt … teilte hierzu mit (Schreiben vom 27. April 2000), dass es sich nach Auskunft eines Vertreters der Gemeinde M. lediglich um Sanierungsmaßnahmen gehandelt hätte, die baurechtlich nicht genehmigungspflichtig seien. Eine Bauakte existiere deshalb nicht.

Am 21. Januar 1997 stellten die Kläger für das neu erstellte Gebäude den Antrag auf Gewährung der Eigenheimzulage, den das beklagte Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 28. Februar 1997 ablehnte. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 1997).

Zur Begründung für seinen ablehnenden Standpunkt führte das beklagte FA aus, dass mit der Herstellung des Gebäudes bereits vor dem 27. Oktober 1995 begonnen worden sei und damit das EigZulG nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 nicht zur Anwendung komme. Den Beginn der Herstellung erblickte das FA darin, dass ausweislich der ihm vorgelegten Rechnungsbelege vor diesem Zeitpunkt erhebliche Mengen von Baumaterial auf den Bauplatz angefahren worden sei.

Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Belege:

Beleg Nr.

Rechnungsdatum

Unternehmer

Bezeichnung

DM

49

26.10.1995

Ziegel

7.334,47

50

13.10.1995

Ziegel

374,90

51

02.10.1995

Ziegel

265,65

52

25.09.1995

Ziegel

690,00

53

21.09.1995

Holz

1.149,22

54

11.10.1995

Holz

622,89

58

20.09.1995

Holz

4.736,87

65

13.10.1995

Baustoffe

374,90

67

21.10.1995

Baustoffe

301,25

68

11.10.1995

Farbe

401,85

69

25.09.1995

Baustoffe

793,50

70

02.10.1995

Baustoffe

265,65

Summe:

17.311,13

Im weiteren Verfahren wurden nach Rückfrage des FA noch die folgenden Belege vorgelegt:

Rechnungsdatum

Unternehme

Bezeichnung

DM

21.04.1995

Holz

1.297,66

12.05.1995

Ziegel-Einhängedecke

3.419,81

30.05.1995

Holz

1.247,47

31.05.1995

Holz

178,57

Summe:

6.143,61

Der Anteil der vor dem 27. Oktober 1995 angefallenen Materialkosten betrug hiernach 23.454,76 DM. Diese machten mithin 19,79 % der gesamten Herstellungskosten von unstreitig 118.517,84 DM aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 1997 verwiesen.

Hiergegen richtet sich die am 26. November 1997 bei Gericht eingegangene Klage mit der die Kläger vortragen, dass der Herstellungsbeginn nach dem 26. Oktober 1995 und vor dem 01. Januar 1996 gelegen habe, sie somit gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 EigZulG zwischen der Eigenheimzulage und der Steuerbegünstigung nach § 10 e oder § 10 h Einkommensteuergesetz (EStG) wählen konnten und sie das Wahlrecht mit Schreiben vom 21. Januar, 1997 zugunsten der Eigenheimzulage ausgeübt hätten. Herstellungsbeginn sei im vorliegenden Fall, da ein Bauantrag nicht vorgelegen habe, der Zeitpunkt, in dem sie mit den Bauarbeiten tatsächlich begonnen hätten. Dies sei am 10. November 1995 gewesen. Der Kauf der Baumaterialien zuvor habe noch keinen Beginn der Bauarbeiten dargestellt.

Selbst wenn man jedoch dem FA folgen wollte, wonach für den Beginn der Bauarbeiten auf den Zeitpunkt, in dem nicht unbedeutende Mengen von Baumaterial auf den Bauplatz geschafft worden seien, abzustellen sei, so seien auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Diese Regelung könnte nur so verstanden werden, dass zeitnah zu den bauhandwerklichen Arbeiten die Baumaterialien auf den Bauplatz angeschafft worden seien. Würden diese jedoch Monate vo...

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