Entscheidungsstichwort (Thema)
Ende der gesetzlichen Verfahrensruhe. Vorläufige Steuerfestsetzung. Rechtsschutzbedürfnis. Musterprozess. Steuerfreiheit der Abgeordnetenpauschalen. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Beendet die Finanzbehörde die im Einspruchsverfahren eingetretene Verfahrensruhe dadurch, dass es die Steuer vorläufig festsetzt, bedarf es vor Erlass der Einspruchsentscheidung keiner Mitteilung über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Steuerfestsetzung und über den Einspruch können im gleichen Schriftstück bekannt gegeben werden.
2. Die gesetzliche Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO tritt nur insoweit ein, als der Steuerpflichtige die Musterverfahren, auf die er sich beruft, konkret bezeichnet.
3. Die gesetzliche Verfahrensruhe endet kraft Gesetzes mit der höchstrichterlichen Entscheidung über das Musterverfahren.
4. Die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BFH führt nur dann zu einer erneuten Verfahrensruhe, wenn der Einspruchsführer gesondert auf diese verweist.
5. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt kein „Entschleunigungsgebot”, das es gebietet, Einspruchsverfahren zwecks Vermeidung von Prozessen ruhen zu lassen.
6. Geht der Rechts- und Sachvortrag des Klägers nicht über dasjenige hinaus, was bereits in dem beim BFH anhängigen Musterverfahrens vorgetragen worden ist, fehlt der Klage, mit der der Steuerpflichtige die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung geltend macht, das Rechtsschutzbedüfnis, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid insoweit für vorläufig erklärt hat.
7. § 3 Nr. 12 S. 1 EStG kann nicht in verfassungskonformer Weise dahin ausgelegt werden, dass der Begriff „Mitglied des Bundestages” durch „jeder Steuerpflichtiger” zu ersetzen ist.
8. Es ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch nach der Änderung der Besteuerung der Alterseinkünfte seit 2005 nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben abziehbar sind.
Normenkette
AO § 367 Abs. 2 Sätze 2, 4, § 363 Abs. 2 Sätze 2, 4, § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 172 Abs. 1 S. 2, § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 118 S. 1, § 91 Abs. 1 S. 1; EStG § 3 Nr. 12, §§ 9a, 10 Abs. 3; AbgG § 12 Abs. 2 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Hauptantrag streitig, ob das beklagte Finanzamt (der Beklagte – Bekl –) wegen andauernder Verfahrensruhe (betreffend die beiden Punkte der Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten und der Inanspruchnahme der den Abgeordneten zustehenden steuerfreien Kostenpauschale durch alle Steuerpflichtigen) nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) am Erlass einer Einspruchsentscheidung gehindert war.
Die Kläger (Kl), zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagte Eheleute, erzielten in den Streitjahren 2000 und 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Speditionskaufmann und als Floristin. Ihre ESt-Erklärungen für die Streitjahre, bei deren Anfertigung jeweils der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kl mitgewirkt hatte, reichten sie jeweils am 10. September 2002 beim Bekl ein. Mit ESt-Bescheiden vom 15. November 2002, die der Bekl „im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren” hinsichtlich „der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)” sowie (nur für 2000) hinsichtlich „der Anwendung des § 32c EStG” nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO für vorläufig erklärte, wurden die Kl zur ESt veranlagt. Die Veranlagung erfolgte für das Streitjahr 2000 erklärungsgemäß. Für das Streitjahr 2001 berücksichtigte der Bekl bei den Werbungskosten der Klägerin (Klin) anstelle erklärter Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 230 Tagen unter Hinweis auf eine krankheitsbedingte Zeit der Nichtbeschäftigung nur solche an 180 Tagen und ließ bei den Werbungskosten des Kl Aufwendungen für Blumengeschenke an Mitarbeiter des Kl in Höhe von 135 DM außer Ansatz. Ansonsten wurden die Kl auch hier erklärungsgemäß veranlagt.
Gegen beide ESt-Bescheide legten die Kl – vertreten durch den Prozessbevollmächtigten – am 18. Dezember 2002 Einspruch ein. Das hierfür vom Prozessbevollmächtigten jeweils verwendete hektographierte Formblatt enthält eine Begründung folgenden Wortlauts:
„In einem neu anhängigen Verfahren (lt. DStR 16/2002 vom 18.04.2002) vor dem BFH ist die Rechtsfrage anhängig, ob Rentenversicherungsbeiträge voll als Werbungskosten abziehbar sein müssen (BFH; Az.: X R 65/01 und 66/01). Meine Mandanten waren im Jahre [handschriftlich eingesetzt: „2000” bzw. „2001”] rentenversicherungspflichtig. Diese Rechtsfrage betrifft in erster Linie § 9 I S. 1 EStG und ist somit nicht vom Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 III EStG) abge...