Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Altersvorsorgezulage für den nur mittelbar zulageberechtigten Ehegatten bei Abschluss eines nicht zertifizierten Altersvorsorgevertrags
Leitsatz (redaktionell)
1. Die nach § 79 Satz 2 EStG bestehende mittelbare Altersvorsorge-Zulageberechtigung für den nicht nach § 79 Satz 1 EStG begünstigten Ehegatten setzt u.a. voraus, dass der andere Ehegatte nach Satz 1 begünstigt ist und für den mittelbar zulageberechtigten Ehegatten ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht, dessen Förderfähigkeit gemäß § 82 Abs. 1 EStG davon abhängig ist, dass er nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (BGBl. I 2001, S. 432) zertifiziert ist; ein nicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag, auf den im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung erbracht werden, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
2. Im Streitfall: keine Zulage für einen Versicherungsvertrag bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) über eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente (VBL-extra), den eine als Mitglied des Versorgungswerks einer Tierärztekammer nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtige, bei einem Bezirksamt angestellte Tierärztin abgeschlossen hat.
Normenkette
EStG § 79 Sätze 1-2, §§ 80, 82 Abs. 1-2, § 10a S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die Festsetzung einer Altersvorsorgezulage für das Jahr 2002.
Die als Mitglied des Versorgungswerks der Tierärztekammer X… nicht gesetzlich rentenversicherte Klägerin ist beim Bezirksamt L… als Tierärztin angestellt. Der Ehemann der Klägerin ist bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt angestellt und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Er erbringt Altersvorsorgebeiträge auf einen bei der Y.-Pensionskasse abgeschlossenen Vertrag. Die Klägerin schloss am 11. Dezember 2002 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) einen Versicherungsvertrag über Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente (VBL-extra). Hierauf erbrachte sie im Dezember 2002 eine Einmalzahlung in Höhe von 150,– EUR und ab Januar 2003 monatliche Versicherungsbeiträge in Höhe von 25,– EUR. Der Versicherungsschein vom 12. Dezember 2002 enthält den Hinweis, dass die Versicherungsnehmerin die staatliche Förderung im Rahmen der „Riester-Rente” in Anspruch nehmen wolle.
Mit dem Bescheid vom 15. Dezember 2004 setzte die Beklagte unter ihrer damaligen Bezeichnung Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Altersvorsorgezulage für den von der Klägerin an die VBL im Jahre 2002 geleisteten Beitrag mit der Begründung auf 0,–EUR fest, dass ihr kein Anspruch auf Altervorsorgezulage gemäß §§ 79 und 82 Einkommensteuergesetz – EStG – zustehe. Sie habe als nur mittelbar zulageberechtigter Ehegatte nicht den erforderlichen privaten zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Für die abgeschlossene betriebliche Versorgung könne keine Zulage gewährt werden, da nur der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte alternativ zu einem privat abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag auch über eine förderbare Versorgung im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder mittels einer Direktversicherung verfügen könne.
Zur Begründung ihres hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruchs berief sich die Klägerin darauf, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Differenzierung im Gesetz keine Stütze finde. § 79 EStG wolle den Pflichtversicherten nach § 10a Abs. 1 EStG und dessen Ehegatten völlig gleich stellen, wie auch § 80 EStG die beiden Gruppen von Anbietern von Vorsorgeverträgen. Auch verfüge der von der Klägerin abgeschlossene Vorsorgevertrag über eine Zertifizierung nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes – AltZertG – wie durch die erteilte Zertifizierungsnummer XXX ersichtlich werde. Somit sei auch bei engst möglicher Auslegung des Begriffs „Altersvorsorgevertrag” im Sinne des § 79 Abs. 2 EStG das gesetzliche Kriterium erfüllt.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2005 wies die Beklagte unter Beibehaltung der Gründe des Festsetzungsbescheides den Einspruch zurück.
Die Klägerin hat am 13. Juni 2005 Klage erhoben.
Sie meint, es sei für den gesamten XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes davon auszugehen, dass die in § 82 Abs. 2 EStG genannten Versorgungseinrichtungen den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen im Sinne von § 82 Abs. 1 EStG gleichgestellt seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich gemäß § 80 EStG alter Fassung der Anbieterkreis zunächst tatsächlich auf „Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes” beschränkt habe. Erst mit dem Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 sei der Zusatz „sowie die in § 82 Abs. 2 genannten Ve...