Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung. Auf dem elterlichen Grundstück gemeinsam mit den Eltern unterhaltener Haushalt ist kein eigener Haupthausstand des Steuerpflichtigen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Zum Hausstand des Steuerpflichtigen muss aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt hinzutreten. Auf den Familienstand des Steuerpflichtigen kommt es insoweit grundsätzlich nicht an.
2. Der eigene Haupthausstand des Steuerpflichtigen kann grundsätzlich auch in einer Wohnung auf dem elterlichen Grundstück bestehen; es reicht jedoch nicht aus, wenn dem Steuerpflichtigen im Haus der Eltern zwar ein Wohn- und ein Schlafraum zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehen, die beiden im Haus befindlichen Bäder sowie die einzige Küche und der Telefonanschluss jedoch gemeinsam genutzt werden und auch das Gesamtbild der Verhältnisse im Übrigen eher für einen gemeinsam mit den Eltern unterhaltenen Hausstand spricht.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen des Klägers für das Unterhalten einer Wohnung in L. in den Jahren 2005 und 2006 (den Streitjahren) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der aus M. stammende, im April 1974 geborene und in den Streitjahren ledige Kläger nahm im Jahr 2002 ein Studium in L. auf. Am 15. Februar 2002 mieteten er und seine damalige Kommilitonin, Frau A., eine Wohnung in L., N. Straße …, an, die sie fortan gemeinsam – nach Klägerangaben in Form einer Wohngemeinschaft – bewohnten. Ausweislich des Mietvertrages verfügte diese Wohnung über drei Zimmer, Küche und Bad und war insgesamt ca. 86 qm groß. Der Kläger schloss sein Studium in L. 2004 ab und nahm am 17. Januar 2005 in L. eine nichtselbständige Tätigkeit auf. Die gemeinsame Wohnung behielten er und Frau A. bei. Am 01. November 2005 zog Frau A. aus der Wohnung aus; ab diesem Zeitpunkt war der Kläger alleiniger Mieter und Nutzer dieser Wohnung.
Der Kläger behielt während der gesamten Zeit einen Wohnsitz auf dem elterlichen Grundstück in M., O.-Straße …, bei. Das Grundstück, das zunächst beiden Eltern zu Miteigentum gehörte, war mit einem nicht in separate Wohnungen unterteilten Wohnhaus bebaut. Das Haus verfügte über fünf Wohn- bzw. Schlafzimmer, von denen zwei im Keller gelegen waren, sowie über zwei Badezimmer, von denen sich eines im Keller befand, und eine Küche. Die Kellerräume waren über einen separaten Eingang erreichbar. In dem im Keller gelegenen Bad befand sich die einzige Waschmaschine des Hauses. Der Kläger und seine Eltern bewohnten das Haus in den Streitjahren in der Weise gemeinsam, dass dem Kläger – nach seinen Angaben – die beiden Räume zur alleinigen, ausschließlichen Nutzung überlassen waren; das Badezimmer stand den Eltern für die Nutzung der Waschmaschine, im Übrigen aber dem Kläger zur Verfügung. Die (einzige) Küche des Hauses nutzte der Kläger gemeinsam mit seinen Eltern; allerdings stand dem Kläger im Keller ein eigener Kühlschrank zur Verfügung. Den einzigen Telefonanschluss im Haus nutzten der Kläger und seine Eltern gemeinsam.
Ein Entgelt (Miete) für das Nutzen der Räumlichkeiten im Keller zahlte der Kläger an seine Eltern nicht. Es war jedoch vereinbart, dass der Kläger die Kosten für die Gebäudeversicherung, sämtliche im Haus anfallenden Reparaturrechnungen sowie die Grundsteuer zu tragen habe; die Eltern übernahmen dem gegenüber für das gesamte Objekt die Betriebskosten (Strom, Heizung, Wasser). Der Kläger erledigte darüber hinaus Einkäufe für sich und für seine Eltern und übernahm körperlich schwere Arbeiten im Garten.
Am 18. Oktober 2005 übertrug der Vater des Klägers diesem seinen Anteil an dem Grundstück. Seitdem sind der Kläger und seine Mutter Miteigentümer je zur Hälfte.
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger die ab dem 18. Oktober 2005 getragenen Aufwendungen für die L.er Wohnung sowie für Familienheimfahrten in Höhe von 1.788 EUR (2005) bzw. 7.713 EUR (2006) geltend. Der Beklagte erkannte bei der Veranlagung für 2005 mit Bescheid vom 31. August 2006 die Kosten der Unterkunft zunächst an, nicht jedoch die Kosten für die Familienheimfahrten. Der Kläger erhob hiergegen Einspruch am 07. September 2006 Einspruch. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, nunmehr auch die Kosten der Unterbringung in L. nicht mehr berücksichtigen zu wollen; die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung seien nicht gegeben. Für das Jahr 2006 verweigerte der Beklagte im Bescheid vom 06. Juni 2007 den geltend gemachten Aufwendungen von vornherein die Anerkennung....