Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) erst auf nach dem 6.8.1997 verwirklichte Sachverhalte
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Übergangsvorschrift des § 54 Abs. 6 KStG 1997 zur verschärrfenden Neuregelung des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) – § 8 Abs. 4 KStG 1997 – ist dahingehend auszulegen, dass die Neuregelung des § 8 Abs. 4 KStG 1997 nur auf Sachverhalte Anwendung finden kann, die nach dem 6.8.1997 verwirklicht wurden.
2. § 54 Abs. 6 S. 2 KStG 1997 bewirkt im Ergebnis aus Gründen des Vertrauensschutzes eine weiterhin bestehende Anwendbarkeit der günstigeren Altregelung des § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1996 in den Fällen, bei denen der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 6.8.1997 eingetreten ist (im Streitfall: Beurteilung eines Verlustabzugs im Jahr 1997 bei Anteilsübertragung und Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 6.8.1997 nach § 8 Abs. 4 KStG 1996). Die verschärfende Neuregelung des § 8 Abs. 4 KStG 1997 ist aber dann sowohl zeitlich als auch materiell-rechtlich bereits im Veranlagungszeitraum 1997 anwendbar, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identität zwischen dem 6.8.1997 und dem 31.12.1997 eingetreten ist.
Normenkette
KStG 1996 § 8 Abs. 4; KStG 1997 § 8 Abs. 4, § 54 Abs. 6 Sätze 1-2
Tenor
Der Bescheid zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998 sowie der Bescheid zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1998, jeweils vom … August 2002, und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998, gerichtet an die Firma B. als Geschäftsinhaberin der B. & atypisch still, vom … September 2002, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … Oktober 2003, werden dahingehend geändert, dass ein weiterer Verlust in Höhe von DM … (EUR …) festgestellt wird.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob ein Verlustabzug in Höhe von DM … (EUR …) im Jahr 1998 nach § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I 1997, 2590) – KStG 1997 – zu versagen ist.
Die Firma C. hatte auf dem Gelände des Grundstücks a… einen Geschäftsbetrieb unterhalten, der zum 31.12.1996 eingestellt worden war. Das Grundstück hatte sich zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der TLG Treuhand Liegenschaften GmbH befunden. Es war beabsichtigt, das Grundstück an einen Investor zu veräußern. Zur Vorbereitung der Transaktion gründete die D., die Rechtsnachfolgerin der C. AG und Muttergesellschaft der C., im Oktober 1996 die B.; die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am … Januar 1997. Das Stammkapital betrug DM 50.000. Die Bilanz zum 31.12.1996 wies als einzigen Aktivposten ein Bankguthaben in Höhe von DM … aus. Alleingesellschafterin war bis zu diesem Zeitpunkt die D.. Unternehmensgegenstand der B. waren Dienstleistungen und Geschäftsbesorgungen kaufmännischer und technischer Art für die Abwicklung der unternehmerischen Aktivitäten der C. (§ 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom … Oktober 1996). Zudem sollte die B. berechtigt sein, das Grundstück a… zu erwerben, für eine Reindustrialisierung vorzubereiten, zu vermarkten und zu veräußern (§ 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Die B. erklärte für 1996 einen Verlust in Höhe von DM ….
Mit notariellen Kauf- und Abtretungsverträgen vom … Januar 1997 (UR-Nr … und … aus 1997 des Notars E) und der Ergänzungsvereinbarung vom … Juni 1997 (UR-Nr. … aus 1997 des Notars E) übertrug die Fa. D. ihre sämtlichen Geschäftsanteile an Herrn F.. Dabei wurde ein Anteil von nominal DM 24.500 (49 %) mit Wirkung zum 31.12.1996 übertragen, jedoch nicht vor Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (des erfolgreichen Erwerbs des Grundstücks a…), die am … Mai 1997 mit der Eintragung der B. in das Grundbuch eintrat. Ein weiterer Anteil von nominal DM 25.500 (51 %) wurde mit Wirkung zum … Juni 1997 übertragen, da die aufschiebende Bedingung bereits erfüllt war. Zeitgleich – mit notariellem Kaufvertrag vom … Januar 1997 (UR-Nr. … aus 1997 des Notars E) – erwarb die B. das Grundstück a… zum Kaufpreis von DM …. Der Besitzübergang erfolgte zum … Januar 1997. Mit Kooperationsvertrag, ebenfalls vom … Januar 1997, verpflichtete sich Herr F., sämtliche der B. ab … Januar 1997 entstehenden Kosten unabhängig von seiner Beteiligung am Grundkapital der B. im Hinblick auf den Grundstückserwerb „zur Verfügung zu stellen”. Auf den Inhalt der Verträge wird Bezug genommen.
Der Gesellschaftsvertrag der B. wurde angepasst. Unternehmensgegenstand war nunmehr die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens, insbesondere Dienstleistungen und Geschäftsbesorgungen für die Abwickl...