Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit von an nicht existierende Personengesellschaft gerichtete Grundlagen- und Steuerbescheide. Verbindung von Feststellungen für beteiligungsidentische Gesellschaften. Subsidiarität der Feststellungsklage
Leitsatz (redaktionell)
1. An eine nicht existierende Personengesellschaft gerichtete Gewerbesteuermessbescheide, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerbescheide sowie Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung sind nicht nichtig, wenn sich die Annahme der Existenz der Gesellschaft jedenfalls als möglich erweist.
2. Eine Verbindung der Einkünftefeststellungen für mehrere beteiligungsidentische Gesellschaften oder Gemeinschaften in einem Sammelfeststellungsbescheid kann nur erfolgen, wenn diese Gesellschaften über einen gemeinsamen Zweck gesellschaftsrechtlich verbunden sind.
3. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
Normenkette
AO § 125 Abs. 1, § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 41 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der im vorliegenden Verfahren ursprünglich als Kläger auftretende Herr C. erwarb im Jahr 1997 gemeinschaftlich bzw. in gesellschaftlicher Verbundenheit mit Herrn D. drei mit sanierungsbedürftigen Altbauten bebaute Grundstücke E.-straße, F.-straße/G.-straße und H.-straße im ehemals zu Ostberlin gehörenden Innenstadtgebiet. Die Erwerbe erfolgten sämtlich im Jahr 1997, bei der F.-straße/G.-straße mittelbar, indem die Anteile an einer das Grundstück als Eigentümerin haltenden GbR erworben wurden. Beide Herren hielten danach jeweils das hälftige Eigentum an dem jeweiligen Objekt. In zeitlicher Nähe zum Erwerb wurden von den Herren D. und C. Konzepte zur wirtschaftlichen Verwertung betrieben, die sich hinsichtlich der E.-straße und der H.-straße ähnelten und auf Veräußerungen von Miteigentumsanteilen an Dritterwerber, Sanierungsdurchführung und Aufteilung in Wohnungseigentum gemäß § 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht – WEG – hinausliefen, während die Immobilie F.-straße/G.-straße zunächst im Ganzen im Eigentum der Herren D. und C. verblieb, saniert und Ende 2004 zwangsversteigert wurde.
Während zunächst für jede der aus den Herren D. und C. gebildete, eine Immobilie haltende Gesellschaft gesonderte Steuererklärungen abgegeben wurden, ging das Finanzamt I. als Rechtsvorgänger des Beklagten ab 2002 davon aus, dass die wirtschaftliche Verwertung aller drei Immobilien in einer aus beiden Herren bestehenden Gesamt-Gesellschaft in Form eines gewerblichen Grundstückshandels erfolgt sei, und kündigte entsprechende Bescheide an. Herr D. äußerte danach gegenüber dem Finanzamt unter anderem mit Schreiben vom 24.10.2002 (Gewerbesteuerakte I Bl. 102), er teile die Meinung des Finanzamts, wonach es nur eine B. GbR gebe mit dem Bestand zweier gewerblicher Objekte und eines möglicherweise anders zu behandelnden Objektes. Das Finanzamt erließ daraufhin unter dem 07.11.2002 einen Schätzungsbescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte einer „B. GbR E…-straße, F.-straße/G.-straße, H.-straße”, mit dem es Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 665.000 DM feststellte, die es beiden Herren hälftig zuwies. Ferner ergingen unter gleichem Datum Bescheide zur Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für 2000. In einer Anlage zum Gewerbesteuerbescheid (Gewerbesteuerakte I Bl. 100) hieß es: „Eine Zusammenführung der Steuerakten für die Grundstücke der B. GbR hat von Amts wegen zu erfolgen, da alle Objekte den Gesellschaftern zu gleichen Anteilen zuzurechnen sind und es sich dem Grunde nach nicht um verschiedene Gesellschaften handelt. Die B. GbR erzielt Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel und Vermietung und Verpachtung. Die Besteuerungsgrundlagen sind gesondert und einheitlich für die Gesellschafter zu ermitteln. Ein Widerspruchsrecht zur Zusammenlegung besteht insofern nicht.” Darüber hinaus teilte das Finanzamt in den gegen die Bescheide seitens des Herrn D. betriebenen Einspruchsverfahren mit, eine Begründung der Einsprüche könne nur durch Vorlage von Feststellungs- und Steuererklärungen erfolgen, in denen die Feststellungs- bzw. Besteuerungsgrundlagen betreffend die Verwertung aller drei Immobilien zusammengefasst würden. Herr D. legte daraufhin „vorläufige” Feststellungs- und Steuererklärungen vor, denen er allerdings betreffend die wirtschaftliche Verwertung jeder der drei Immobilien gesonderte Anlagen zur Einkünfteermittlung beifügte. Während einer danach durchgeführten Außenprüfung betreffend die vom Finanzamt angenommene Gesamt-GbR ließ sich Herr D. in mehreren Stellungnahmen aus dem Jahr 2003 und 2004 ebenfalls so ein, dass es sich um nur eine GbR handele, für die...