Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuerpflicht und umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft einer GmbH in Gründung. Unzureichende Bezeichnung des Leistungsgegenstands mit „Renovierungsarbeiten”
Leitsatz (redaktionell)
1. Vor Eintragung in das Handelsregister besteht eine als GmbH gegründete Gesellschaft als sog. Vorgesellschaft. Steuerrechtlich wird die Vorgesellschaft als Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie später als GmbH eingetragen wird. Eine Vorgesellschaft, die später nicht als GmbH eingetragen wird, ist –unabhängig von einer eventuellen zivilrechtlichen Einordnung als Kapitalgesellschaft – nicht körperschaftsteuerpflichtig.
2. Steuerrechtlich kommt es auf die Frage, ob zivilrechtlich eine sog. echte oder unechte Vorgesellschaft vorliegt, nicht an.
3. Eine tätig gewordene Vorgesellschaft ist umsatzsteuerlich als Unternehmerin i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG anzusehen.
4. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung i. S. d. § 14 UStG 1999 erfordert Angaben, anhand derer leicht feststellbar ist, welche Lieferungen und Leistungen der Leistende an den Rechnungsempfänger konkret erbracht wurden. Diese Voraussetzung erfüllen Rechnungen, die als Leistungsgegenstand nur „Renovierungsarbeiten” angeben, nicht.
Normenkette
KStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 30.3. 2000 gründeten die Gesellschafter der Klägerin die X-GmbH, an der Herr A eine Stammeinlage in Höhe von 24.500,00 EUR und Frau B eine Stammeinlage in Höhe von 500,00 EUR hielten. Da die X-GmbH nicht ins Handelsregister eingetragen wurde, behandelte die Finanzverwaltung sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Im Jahr 2005 führte das Finanzamt M bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus zwölf Rechnungen der Firma Y.f in N zu versagen sei. Es habe sich bei dem Rechnungsaussteller um eine Zweigstelle einer in Frankreich niedergelassenen Gesellschaft handeln sollen. Das Finanzamt N habe mitgeteilt, dass die dort ursprünglich geführte Firma Y-S.A.R.L. an das Finanzamt O abgegeben und dort zum 01.01.1999 gelöscht worden sei. Damit habe zum Zeitpunkt des angeblichen Tätigwerdens für die Klägerin die in den Rechnungen angegebene Niederlassung nicht mehr bestanden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnungen wird auf die zur Akte gereichte Musterrechnung vom 12.11.2001 verwiesen (Blatt 48 der Verfahrensakte).
Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und setzte die Umsatzsteuer 2001 mit Bescheid vom 25.03.2008 (Blatt 37 der beigezogenen Umsatzsteuerakte) geändert fest. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. In seiner Einspruchsentscheidung vom 29.1.2009 führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin sei als sog. unechte Vorgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln. Am 10.02.2009 erließ der Beklagte einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2001.
Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, dass der Bescheid falsch adressiert worden sei. Es habe zu keiner Zeit eine X-GbR existiert. Frau B habe zwar 2 % des Stammkapitals der gegründeten GmbH halten sollen. Sie sei aber nie im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung tätig geworden. Es habe nur eine Vorgesellschaft zu der gegründeten GmbH bestanden, die dann, wenn es nicht zur Eintragung ins Handelsregister komme, als erfolgloser Unternehmer behandelt werden müsse. Dass das Unternehmen nach außen aufgetreten sei, begründe noch keine Mitunternehmerschaft.
Der Vorsteuerabzug dürfe nicht versagt werden. Rechnungsaussteller sei eine französische Gesellschaft, die in Frankreich im entsprechenden Register eingetragen sei und die in N eine Betriebsstätte unterhalten habe. Das Unternehmen habe fortbestanden, wenngleich das Gewerbe rechtswidrig abgemeldet worden sei. Auch die in den Rechnungen verwendete Leistungsbeschreibung sei eindeutig und üblich.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 25.03.2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29.01.2009 sowie den Änderungsbescheid vom 10.02.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht ergänzend geltend, dass die Leistungsbeschreibung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche.
Neben der Verfahrensakte und der Akte zum Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung haben dem Gericht bei der Entscheidung folgende Akten des Beklagten vorgelegen: Umsatzsteuerakte, Akte zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Bilanzakte, Akte zur einheitlichen und gesonderten Feststellung sowie Gewerbesteuerakte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist rechtmäßig.
Der Beklagte hat den Bescheid zutreffend an die X-GbR gerichtet. Auf di...