rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilentgeltliche Veräußerung eines Wirtschaftsguts an personenidentische Schwesterpersonengesellschaft. Keine Buchwertansatz gem. § 6 Abs. 5 S. 1 EStG für Übertragung von Wirtschaftsgütern an Schwesterpersonengesellschaft. Widerruf einer Empfangsvollmacht gem. § 183 Abs. 1 AO durch Neubestellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Veräußerung des Grundstücks einer GmbH & Co. KG aus dem Gesamthandsvermögen zu einem nicht marktüblichen Preis an eine personenidentische Schwesterpersonengesellschaft ist als teilentgeltliches Geschäft mit der Folge einer mit dem Teilwert zu bewertenden Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG anzusehen.
2. Die Aufdeckung stiller Reserven bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen personenidentischen Schwesterpersonengesellschaften kann nicht gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG unterbleiben (Anschluss an BFH v. 25.11.2009 I R 72/08, BStBl II 2010, 471, entgegen BFH v. 15.4.2010, IV B 105/09, BStBl II 2010, 971).
3. Werden Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft unentgeltlich in das Betriebsvermögen einer anderen Personengesellschaft übertragen, an der die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ebenfalls beteiligt sind, so geht dieser Übertragung eine Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG voraus. Dass das Wirtschaftsgut in der Folge nicht im privaten Bereich der Gesellschafter genutzt wird, hindert das Vorliegen einer Entnahme nicht; die Übertragung auf die Schwesterpersonengesellschaft ist eine Einlage, die an die vorausgegangene Entnahme anschließt.
4. Die Bestellung eines neuen Empfangsbevollmächtigten kann i. S. d. § 183 Abs. 3 S. 2 AO als konkludenter Widerruf zuvor erteilter Empfangsvollmachten verstanden werden und wirkt auch für vorangegangene Feststellungszeiträume, soweit Verwaltungsakte betroffen sind, die danach bekannt gegeben werden.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 1 S. 2; BewG § 9 Abs. 2; AO § 183 Abs. 3 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gegenstand im Streitjahr 2001 die Verwaltung des Objektes „G. S.” war. Kommanditisten waren im Streitjahr die Eheleute M. und S. X. mit jeweils gleich hohen Kommanditeinlagen. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin war die G. S. V.gesellschaft mbH – GmbH –, deren Geschäftsführerin M. X. war. Am Gewinn und Verlust der Klägerin waren die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlage beteiligt; die GmbH erhielt jährlich vom Gewinn eine Festvergütung in Höhe von 5 % ihres jeweiligen Stammkapitals.
Die Eheleute M. und S. X. waren im Streitjahr zudem mit jeweils gleich hohen Einlagen Kommanditisten der Beigeladenen zu 1), der G. S. V.gesellschaft mbH & Co. E. KG, die durch Änderung der Firma aus der B. GmbH & Co. KG entstanden war. Zugleich mit der Änderung der Firma trat die GmbH anstelle der bisherigen Komplementär-GmbH in die Gesellschaft ein. Die Gewinnverteilung entspricht derjenigen der Klägerin.
Mit Kaufvertrag vom 17. August 2000 erwarb die Klägerin von der BV.- und -verwaltungs GmbH – BV. – die im Grundbuch von S. Blatt 54, 67, 109, 144, 156, 172 und 182 eingetragenen Grundstücke mit einer Gesamtfläche von etwa 581,5734 Hektar und verpflichtete sich, umfangreiche Investitionen vorzunehmen, unter anderem die Errichtung einer Windparkanlage (§ 12 des Kaufvertrags vom 17. August 2000). Als Kaufpreis vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag in Höhe von DM 2.805.195,–. Der Senat nimmt auf den Inhalt des Kaufvertrags vom 17. August 2000 Bezug.
Mit Kaufvertrag vom 14. Februar 2001 veräußerte die Klägerin sieben Teilflächen des im Grundbuch von S., Bl. 172, eingetragenen Grundstücks Flurstück 245/4 mit einer Gesamtfläche von 23.513 m² zum Buchwert an die Beigeladene zu 1). Auf diesen Grundstücken sollten sieben Windenergieanlagen errichtet werden. Der Kaufpreis betrug 0,44 DM/m², insgesamt DM 10.345,72.
Am 28. Februar 2001 schloss die Beigeladene zu 1) einen Nutzungsvertrag über 25 Jahre mit der PR. gesellschaft GmbH – PR. –. Hiernach gestattete die Beigeladene zu 1) der PR. als Erschließungsgesellschaft, Windenergieanlagen auf dem erworbenen Grundstück gegen eine Nutzungsentschädigung in Höhe von einmalig DM 1.500.000,– zu errichten und zu betreiben. Die Beigeladene zu 1) hatte unter anderem die Pflicht, alle zum Bau und Betrieb der Anlagen erforderlichen Erklärungen abzugeben (§ 4 Abs. 1), sich zur Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf dem Nutzungsobjekt zu verpflichten (§ 4 Abs. 3) und „keine von der Windparkplanung der Firma ‚PR.’ unabhängige Windenergieanlage … zu errichten” (§ 4 Abs. 5). Der Senat nimmt auf den Inhalt des Nutzungsvertrags vom 28. Februar 2001 im Übrigen Bezug.
Mit Kaufvertrag vom 7. März 2002 veräußerte die Beigeladene zu 1) sodann die im Februar 2001 erworbenen Grundstücke an die PR.. Dabei vereinbarten die Vertragsparteien einen Kaufpr...