Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Befreiung von der Berliner Zweitwohnsteuer gem. § 2 Abs. 7 Nr. 7 BlnZwStG bei zwei gemeinsamen Wohnungen. Schätzung der ortsüblichen Miete für ein Einfamilienhaus
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Befreiung von der Berliner Zweitwohnsteuer nach § 2 Abs. 7 Nr. 7 BlnZwStG setzt voraus, dass die außerhalb Berlin belegene Wohnung die einzige gemeinsame Wohnung der Eheleute ist. Nutzen die Ehegatten auch die Berliner Wohnung gemeinsam, scheidet die Steuerbefreiung aus.
2. Hat sich das FA zur Ermittlung der ortsüblichen Miete für ein Einfamilienhaus gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 BlnZwStG entsprechend der Rundverfügung Nr. 16/1998 ZWSt – Nr. 1 der OFD Berlin vom 9.3.1998 an dem örtlichen Mietspiegel für Berlin orientiert und auf den Mittelwert für vergleichbare Wohnungen einen Wohnqualitätszuschlag von 2,00 EUR pro Quadratmeter erhoben, ist diese Schätzung nicht zu beanstanden.
Normenkette
BlnZwStG § 2 Abs. 7 Nr. 7, Abs. 2, § 5 Abs. 2 S. 4; MRRG § 1 Abs. 2; BGB § 558d Abs. 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau waren aus beruflichen Gründen am 01.01.2005 länger als ein Jahr in einem Einfamilienhaus, das im Alleineigentum des Klägers steht, unter der Anschrift … in Berlin mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die gemeinsame Hauptwohnung der Eheleute befindet sich im eigenen Einfamilienhaus im Land C.
In seiner Zweitwohnungsteuererklärung gab der Kläger an, dass das Gebäude im Jahr 2000 fertig gestellt worden sei und über eine Wohnfläche von 89 Quadratmetern verfüge. Mit Bescheid vom 20.04.2005 setzte der Beklagte die Zweitwohnungsteuer für die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007 gegenüber dem Kläger auf jeweils 501,42 EUR fest. Mit Schreiben vom 23.08.2005 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er irrtümlich das Jahr der Fertigstellung des Einfamilienhauses mit 2000 angegeben habe, obwohl es bereits 1983/1984 fertig gestellt worden sei und bat um Änderung des Zweitwohnungsteuerbescheides. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass infolge bereits eingetretener Bestandskraft (25.05.2005) für das Jahr 2005 keine Änderung mehr erfolgen könne, während für die Jahre 2006 und 2007 eine Möglichkeit der Änderung nach § 4 Abs. 2 Berliner Zweitwohnungsteuergesetz – BlnZwStG – bestehe. Mit Bescheid vom 06.10.2006 änderte der Beklagte den Zweitwohnungsteuerbescheid und setzte die Steuer für die Kalenderjahre 2006 und 2007 auf jeweils 326,27 EUR fest.
Den geänderten Festsetzungen wurde für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine (fiktive) Nettokaltmiete von 6,11 EUR pro Quadratmeter zu Grunde gelegt, die sich aus dem Mittelwert nach dem Berliner Mietspiegel 2005 in Höhe von 4,11 EUR und einem Wohnqualitätszuschlag von 2,00 EUR pro Quadratmeter gemäß Rundverfügung Nr. 16/1998 – ZWSt – Nr. 1 der Oberfinanzdirektion Berlin vom 09.03.1998 (St 455 b – G 1600 – 1/97) zusammensetzt. Unter Zugrundelegung der Fläche ergab dies eine monatliche Miete von 543,79 EUR, was einer jährlichen Nettokaltmiete von 6.525,48 EUR entspricht. Hiervon wurden 5%, mithin 326,27 EUR jährlich, als Steuer festgesetzt.
Gegen den geänderten Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, den er damit begründete, dass ab dem 01.01.2006 das BlnZwStG geändert worden sei. Nach § 2 Abs. 7 Nr. 7 unterliege die Innehabung einer Wohnung, die von einer verheirateten Personen, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehepartner ist, aus beruflichen Gründen gehalten wird, nicht der Zweitwohnungsteuer, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung sei und außerhalb des Landes Berlin liege. Dieser Steuerbefreiungstatbestand treffe auf den Kläger zu.
Nach Hinweis des Beklagten auf die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für 2005 beschränkte der Kläger seinen Einspruch auf die Steuerfestsetzungen für 2006 und 2007. Hilfsweise beantragte er die Herabsetzung der Steuern, da es nicht gerechtfertigt sei, einen Wohnqualitätszuschlag in Höhe von 2,00 EUR pro Quadratmeter zu erheben. Die Nebenwohnung befinde sich auf einem Grundstück, das den Charakter eines Gewerbegrundstücks trage und entbehre daher der Vorzüge, die üblicherweise ein typisches Einfamilienhaus aufweise. Mit der Einspruchsentscheidung vom 04.05.2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Das BlnZwStG sehe in § 2 Abs. 7 Nr. 7 eine Steuerbefreiung vor, wenn eine verheiratete Person die Wohnung innehabe und die gemeinsame, außerhalb Berlins liegende Wohnung die Hauptwohnung darstelle. Damit solle der Nachteil ausgeglichen werden, der sich aus den Bestimmungen des Melderechts für einen verheirateten Zweitwohnungsinhaber ergebe, der die Wohnung am Beschäftigungs- ort nur als Nebenwohnung melden könne, da für diesen die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie zwingend die Hauptwohnung sei (§ 12 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz – MRRG –). Im Falle des Klägers hätten die Eheleute jedoch sowohl die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung in Berlin als...