rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlust der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters zwischen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und Erhebung der Klage
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird der Beschluss über die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit nach der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung gegenüber dem Insolvenzverwalter und vor dessen Klageerhebung wirksam, ist die Klage des Insolvenzverwalters wegen Verlustes der Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung i. S. des § 211 Abs. 3 InsO ausscheidet.
2. Die Unterbrechung eines Rechtsstreits nach § 240 ZPO scheidet aus, wenn der Rechtstreit nicht noch vor Beendigung des Insolvenzverfahrens von dem insoweit noch zur Prozessführung befugten Insolvenzverwalter durch Erhebung der Klage in Gang gesetzt wurde.
3. Maßgebend für die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses eines Insolvenzgerichts über die Einstellung eines Insolvenzverfahrens i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO ist die Veröffentlichung im regionalen Amtsblatt, nicht die überregionale Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 155; InsO § 215 Abs. 2, §§ 211, 9 Abs. 1 S. 3; ZPO § 240
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides.
Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 24. April 2002 (…) wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z. (nachfolgend Schuldnerin) bestellt. Die festgestellten Forderungen beliefen sich auf insgesamt 109.694,57 EUR. Mangels ausreichender Masse erfolgte keine Verteilung an die Insolvenzgläubiger. Am 1. August 2002 zeigte der Kläger dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit (§ 208 Insolvenzordnung – InsO –) an. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2003 stellte das Amtsgericht C. das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung vom 26. August 2003 und Abhaltung eines Schlusstermins wegen Masseunzulänglichkeit nach § 211 InsO ein. Der Einstellungsbeschluss wurde am 17. Oktober 2003 im Bundesanzeiger und am 14. November 2003 im Amtsblatt von… veröffentlicht (Bl. … Rs. Streitakte).
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 hatte der Beklagte die Schuldnerin und deren Ehemann im Wege der Zusammenveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2001 zur Einkommensteuer veranlagt.
Aus der Zusammenveranlagung resultierte ein Erstattungsguthaben in Höhe von 565,17 EUR (Einkommensteuer: 539,41 EUR und Solidaritätszuschlag: 25,76 EUR), das auf dem Steuerabzug vom Arbeitslohn des Ehemannes der Schuldnerin beruhte und diesem zustand. Hierauf wurde der Kläger in der an ihn übersandten Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides 2001 hingewiesen. Das Erstattungsguthaben wurde jedoch nicht auf das in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung angegebene Konto des Ehemannes bei der …bank (Nr.:…), sondern aufgrund eines Versehens des Beklagten auf das Insolvenz-Sonderkonto des Klägers (…) bei der …bank, Nr.: … überwiesen. Nachdem der Beklagte den Fehler bemerkt und den Kläger mit Schreiben vom 7.1.2003 vergeblich zur Rückzahlung des Guthabens in Höhe von 565,17 EUR aufgefordert hatte, forderte er diesen Betrag vom Kläger mit Bescheid vom 11. Februar 2003 zurück. Seinen auf § 37 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – gestützten Rückforderungsbescheid begründete er damit, dass die Auskehrung des Guthabens an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter fehlerhaft erfolgt sei, da es nicht diesem, sondern dem Ehemann der Schuldnerin gebühre. Am selben Tag erstattete er nochmals den Betrag an den Ehemann der Schuldnerin. Mit seinem am 12. März 2003 beim Beklagten eingegangenen Einspruch machte der Kläger geltend, der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Eine Rückzahlung des Erstattungsguthabens an den Beklagten sei ausgeschlossen, da die Erstattung erst nach angezeigter Masseunzulänglichkeit erfolgt sei. Mangels ausreichender Masse sei der zur Insolvenzmasse gelangte Erstattungsbetrag nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangig mit den Kosten des Insolvenzverfahrens zu verrechnen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass dem Land … ein wirtschaftlicher Schaden nicht entstanden sei. Der zu Unrecht vereinnahmte Erstattungsbetrag würde in Gestalt der Verfahrenskosten an das Land … zurückgeführt werden.
Mit seiner an den Kläger adressierten Einspruchsentscheidung vom 6. November 2003 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung berief er sich darauf, dass dem Kläger aufgrund der Erläuterung in der Anlage zum Einkommensteuerbescheid 2001 schon bei Eingang des Betrages auf das Sonderkonto erkennbar gewesen sei, dass die Erstattung fehlerhaft erfolgt und eine Vereinnahmung zur Verrechnung mit den Kosten des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen sei. Dass dem Land … ein wirtschaftlicher Schaden nicht entstanden sei, führe zu keinem anderen Ergeb...