rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteerzielungsabsicht nur bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die für die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung entscheidende Einkünfteerzielungsabsicht liegt nicht vor, wenn von Anfang an in Abhängigkeit von wirtschaftlichen Gegebenheiten sowohl die Vermietung als auch der Verkauf des Objektes in Betracht gezogen wird.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Nach Ankündigung einer Teilabhilfe im Verlaufe des Klageverfahrens streiten die Beteiligten noch um die Berücksichtigung von weiteren Werbungskostenüberschüssen für die Wohnung II in x.
Zum 1. Juli 1993 erwarb der Kläger für insgesamt 259 110,00 DM das 851 m2 große Grundstück in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, das mit einem 1900 errichteten Einfamilienhaus bebaut war. Vom 1. Juli 1993 bis 14. Mai 1994 ließ der Kläger Modernisierungsmaßnahmen für insgesamt rd. 158 315,00 DM an diesem Einfamilienhaus durchführen; seit dem 15. Mai 1994 ist dieses Objekt vermietet.
Außerdem begann der Kläger 1994 damit, dass Einfamilienhaus zu einem Zweifamilienhaus umzubauen. Für den im Januar 1996 fertiggestellten Anbau (134 qm) wendete er insgesamt 450 098,00 DM auf. Der Betrag wurde teilweise fremdfinanziert. Zugleich wurde das Grundstück aufgeteilt (Wohnung I in dem Einfamilienhaus, Wohnung II im Anbau).
Mit Kaufvertrag vom 4. Februar 1997 wurde die Wohnung II nebst Grundstücksanteil zum 1. März 1997 für 442 000,00 DM veräußert.
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt xxxxxxxxxxx wie folgt geltend:
1994 ./. 45 949,00 DM
1995 ./. 100 947,00 DM
1996 ./. 65 909,00 DM
1997 ./. 60 056,00 DM.
Der Beklagte ließ bei der Ermittlung der Überschüsse für das Grundstück die von den Klägern geltend gemachten Sonderabschreibungen nach dem Fördergesetz ebenso unberücksichtigt wie die für 1997 bis zur Veräußerung der Wohnung II geltend gemachten Gebäudeabschreibungen (2 % von 449 682,00 DM, davon 2/12 = 1 499,00 DM).
Hiergegen erhoben die Kläger rechtzeitig Einspruch und trugen zum Streitpunkt vor:
Bis zum Verkauf der Wohnung II im xxxxxxxxxxx sei die Vermietung der Wohnung beabsichtigt gewesen. Dies gehe aus in Kopie vorgelegten Zeitungsinseraten sowie einem Maklerauftrag hervor. Zudem sei die Wohnung im Jahre 1996 auch für zwei Monate vermietet gewesen; dazu reichten sie einen Mietvertrag ein.
Das Einspruchsverfahren blieb im Streitpunkt erfolglos. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf Seite 15 bis 19 der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2001 Bezug genommen. Der Beklagte ging weiterhin von einer für dieses Objekt fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht aus.
Hiergegen richtet sich die Klage mit dem Antrag (Bl. 1 der Streitakte), weitere Werbungskostenüberschüsse zu berücksichtigen. Zur Begründung ist im Anschluss an das Vorbringen im Einspruchsverfahren ausgeführt, dass die Vermietungsanzeigen und Maklergebühren die Vermietungsabsicht belegten. Nur weil einige Anzeigen nicht mehr in Kopie beigebracht werden könnten, dürfe nicht davon ausgegangen werden, es habe sich um Verkaufsanzeigen und nicht Vermietungsanzeigen gehandelt. Zudem könne es Steuerpflichtigen nicht als Nachteil angerechnet werden, wenn sie selbst neben dem beauftragten Makler Vermietungsanzeigen schalten. Was den ausschließlich mit der Vermietungsvermittlung beauftragten Makler angehe, so sei der Maklervertrag zwar bis 10. April 1996 befristet gewesen und erst zum 31. Dezember 1996 gekündigt worden. Dies beruhe darauf, dass unter der Vermittlung des Maklers das Objekt ab 01. April 1996 vermietet gewesen sei. Der Makler sei erneut im Anschluss an die Kündigung des Mieters weiter beauftragt worden. Im Verlaufe des Jahres 1996 sei kein anderer Mieter gefunden worden, obwohl noch weitere Mietzugeständnisse gemacht worden sein. Aus alledem folge, dass seit dem Beginn des Anbaus bis Ende 1996 der Kläger versucht habe das Objekt zu vermieten. Eine Einkünfteerzielungsabsicht habe vorgelegen.
Erstmals im Klageverfahren wurde auch vorgetragen, dass ein Teil der für den Anbau (Haus II) geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 53 922,00 DM auf einen Wintergarten in Haus I entfallen seien.
Der Beklagte hat im Klageverfahren zunächst an seiner Auffassung festgehalten, ist aber später hinsichtlich der Herstellungskosten für den Wintergarten den Klägern gefolgt. Er hält die Aufwendungen hierfür in Höhe von 53 922,00 DM zzgl. des darauf entfallenden Schuldzinsenanteils nunmehr für berücksichtigungsfähig (Bl. 65 der Streitakte). Im Übrigen ist er nach wie vor der Ansicht, dass die vom Kläger ermittelten Werbungskostenüberschüsse für die Wohnung II mangels Überschuss-/ Vermietungsabsicht zu versagen seien. Der Beklagte weist hierzu ...