Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wohneigentumsförderung auf Grund fehlenden Nachweises, dass für das Gebäude eine Baugenehmigung erteilt wurde bzw. nicht erforderlich war
Leitsatz (redaktionell)
Die Nichtbeanstandung einer baulichen Maßnahme bei der Bauabnahme kann weder eine für die Inanspruchnahme des § 2 Abs. 1 EigZulG und § 10 i EStG notwendige baurechtliche Genehmigung ersetzen, noch kann sie als Nachweis dafür dienen, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich war.
Normenkette
EStG § 10i Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EigZulG § 2 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Eigenheimzulage sowie Vorkostenabzug nach § 10 i des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- 1997 für die Anschaffung eines im Jahr 1932 hergestellten Gebäudes auf dem Gelände einer Kleingartenkolonie zu gewähren ist.
Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erwarben mit Vertrag vom 24. Februar 1997 ein 1932 hergestelltes Gebäude mit rund 75 qm Wohnfläche sowie das Nutzungsrecht an der dazugehörigen Parzelle 60 zu einem Kaufpreis von 130.000 DM. Sie nutzten das Gebäude anschließend als ihren alleinigen Wohnsitz. Grundstückseigentümer ist der ... e.V.
Auf Anfrage des Beklagten beim Bezirksamt Wedding von Berlin, Abteilung Bauwesen, ob sich das Gebäude in einem Ferien- bzw. Wochenendgebiet befinde, antwortete dieses mit Schreiben vom 22. Mai 1998: "Die Kleingartenkolonie ..., in der u. a. auch die Parzelle ... liegt, ist ein ungeteiltes Gesamtgrundstück; die einzelnen Parzellen bilden somit keine eigenständigen Grundstücke.
Das Grundstück der Kleingartenkolonie ... liegt in einem Gebiet, für das hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung der Baunutzungsplan von Berlin in Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 und den förmlich festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien als übergeleitete Bebauungsplanregelung weitergilt. Danach weist der Baunutzungsplan für diesen Bereich allgemeines Wohngebiet aus.
Das o. a. Grundstück liegt weder in einem Ferien- noch in einem Wochenendgebiet. Wir weisen jedoch darauf hin, daß die einzelnen Parzellen keine eigenständigen Baugrundstücke sind. Insofern kann das geltende Planungsrecht nicht für die Genehmigung von Vorhaben herangezogen werden. Die Zulässigkeit von Vorhaben (Lauben) ergibt sich vielmehr aus einem mit dem Kleingartenverein erzielten Vergleich. Ein- und Mehrfamilienhäuser sind nach dem Vergleich im Bereich der Kleingartenkolonie nicht zulässig."
Die Bewertungsstelle des Beklagten antwortete auf Anfrage am 30. April 1998, daß für das fragliche Gebäude kein Hinweis auf die Erteilung einer Baugenehmigung vorliege.
Der Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Eigenheimzulage wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 23. Juni 1998 mangels Nachweises einer Baugenehmigung abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos und wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 28. September 1999 als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, daß eine Baugenehmigung nicht mehr vorgelegt werden könne, da die maßgeblichen Vorgänge aus dem Jahr der Gebäudeerrichtung (1932) beim Bezirksamt nicht mehr vorhanden seien. Außerdem verweisen sie auf ein rkr. Urteil des FG Berlin vom 23. Juni 1994 V 334/91, wonach die fehlende Baugenehmigung bei Wohngebäuden im Bereich der Kolonie ... e.V. einer steuerlichen Förderung i. S. d. § 10 e EStG 1989 nicht entgegengestanden habe. Diese Entscheidung sei aufgrund der Besonderheiten im Falle dieser Kleingartenkolonie trotz zwischenzeitlich ergangener anderslautender Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- nach wie vor zutreffend. Der mit dem Bauamt geschlossene Vergleich beziehe sich nur auf die Zukunft, so daß er bereits vorhandene Häuser nicht berühre. Das zu fördernde Objekt sei nicht materiell baurechtswidrig. Die Baubehörde habe auch zu keinem Zeitpunkt einen Abriß verlangt.
In dem herangezogenen Gerichtsverfahren von 1994 hatte das Finanzamt am 24. März 1994 u.a. folgende schriftliche Auskunft des Bezirksamts Wedding, Abteilung Bauwesen, erhalten:
"Die Baulichkeit auf Parzelle ... ist nach Aktenlage bauaufsichtlich nicht genehmigt und größer als zulässige Lauben nach der LaubenVO vom 18. Juni 1987 (GVBl. S. 1882 vom 15. Juli 1987). Diese Baulichkeit genießt keinen Bestandsschutz; ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen illegales Bauen und Nutzen wird absehbar erst zu erwarten sein, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintreten würde oder akute Gefahren vorlägen.
Im Falle eines Genehmigungsantrags wäre zu prüfen, ob planungs- und bauordnungsrechtliche -- öffentlich-rechtliche Belange die Erteilung von Befreiungen und Gewährung von Ausnahmen zulassen. In die Erwägung einzubeziehen wäre, daß die Kolonie schon vor Festsetzung des Baunutzungsplanes vom 11. März 1958 nach letzter Änderung in der Neufassung vom 28. Dezember 1960 bestanden ...