Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Bürgschaften als gewerbliche Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die Übernahme von Bürgschaften zur Absicherung von Krediten für eine Vielzahl von Gesellschaften stellt eine gewerbliche Betätigung dar.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger durch die entgeltliche Übernahme von Bürgschaften die Merkmale eines Gewerbetreibenden erfüllt und dementsprechend zur Gewerbesteuer zu veranlagen ist.
Der Kläger ist als Initiator und Gründungsgesellschafter von geschlossenen Immobilienfonds der von ihm beherrschten X-Gruppe tätig, welche durch die Errichtung und anschließende Bewirtschaftung von öffentlich geförderten Wohnbauten Vermietungseinkünfte erzielen.
Der Kläger schloss mit diversen X-Fonds Garantieverträge ab, in denen er sich verpflichtete, die von den baufinanzierenden Banken von den Fonds als Sicherheit geforderten Bürgschaften gegen Entgelt zu übernehmen.
Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen erzielte der Kläger hieraus mindestens seit 1988 Einnahmen, welche in den Feststellungserklärungen der diversen Fondsgesellschaften entweder als Teil der anteiligen Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung oder aber als Sondereinnahmen ausgewiesen waren.
Aktenkundig sind die folgenden vom Kläger vereinnahmten Bürgschaftsentgelte:
1989 ? |
150.000,00 DM |
1989 |
220.000,00 DM |
1989 |
130.000,00 DM |
1990 |
185.000,00 DM |
1991 |
200.000,00 DM |
1992 |
80.000,00 DM |
1993 |
120.000,00 DM |
1994 |
150.000,00 DM |
1995 |
150.000,00 DM |
Während es der Beklagte versäumt hatte, rechtzeitig vor Eintritt der Festsetzungsverjährung Gewerbesteuerveranlagungen für die Jahre 1989 und 1990 durchzuführen, erließ er für die Streitjahre 1991 bis 1993 jeweils am 14. September 1998 erstmalige Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer, denen er die folgenden Gewinne zugrunde legte:
1991 |
200.000,00 DM |
1992 |
80.000,00 DM und |
1993 |
120.000,00 DM |
Der Kläger wandte sich rechtzeitig mit Einsprüchen gegen diese Bescheide, mit denen er geltend machte, er habe durch die Bürgschaftsübernahmen keinen eigenen Gewerbebetrieb unterhalten. Er habe mit seiner Betätigung nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, da er seine Leistungen nur einem bestimmten, abgeschlossenen Personenkreis - den von ihm gegründeten Immobiliengesellschaften - angeboten habe. Keinesfalls sei er bereit gewesen, auch mit anderen Geschäftspartnern entsprechende Verträge abzuschließen.
Die Bürgschaftsübernahmen seien von den Banken zur Bedingung für die Kreditgewährung gemacht worden; erst durch die Bürgschaftsübernahmen sei die Erreichung des Ziels, mit den Fonds Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, möglich geworden. Die Entgelte für die Bürgschaftsübernahmen stellten daher Teile der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Art einer Vorabvergütung dar.
Es sei darüber hinaus auch fraglich, ob das Kriterium der ’Nachhaltigkeit’ erfüllt sei; der Kläger habe nie die Absicht gehabt, Bankgeschäfte - die Bürgschaftsübernahmen zählten hierzu - nach einem vorgefassten Plan aufgrund eines einheitlichen Entschlusses zu betreiben.
Der Beklagte wies die Einsprüche mit seiner Einspruchsentscheidung vom 21. April 1999 als unbegründet zurück.
Der Kläger habe sowohl in den Streitjahren als auch in den Jahren davor und danach durch die entgeltlichen Bürgschaftsübernahmen sämtliche Merkmale eines Gewerbetreibenden im Sinne des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - erfüllt; insbesondere sei er auch nachhaltig und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tätig geworden.
Hiergegen hat sich der Kläger rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt.
Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Ergänzend weist er darauf hin, dass es sich bei den Immobilienfonds, mit denen der Kläger als deren Gesellschafter die Garantieverträge abgeschlossen hat, nicht um eigene steuerliche Subjekte handele, sondern um Gesamthandsgemeinschaften, bei denen die gemeinsam erzielten Einkünfte nach Anteilsquoten verteilt würden. Steuerlich seien diese Gesellschaften nicht Dritte, mit der Folge, dass Zahlungen der Gesellschaft an einen Gesellschafter nicht die Gegenleistung für einen steuerlich relevanten Leistungsaustausch darstellten, sondern Teil der Überschussverteilungsabrede seien.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 1991, 1992 und 1993, sämtlich vom 14. September 1998, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. April 1999 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.
Der Senat hat einen vom Kläger bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der strittigen Gewerbesteuern mit Beschluss vom 9. Juli 1999 als unbegründet zurückgewiesen (AZ.: 6 B 6212/99).
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die Streitakte zum ...