Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb, Vermietung und Veräußerung von Luftfahrzeugen als gewerbliche Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Der planmäßige Erwerb, die Vermietung und anschließende Veräußerung von Luftfahrzeugen auf Grund eines einheitlichen Geschäftskonzepts stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar.
Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die sich als typische Verkaufsfälle des lebenden Betriebes darstellen, stellen - auch wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe anfallen - nicht tarifbegünstigte, laufende Gewinne dar.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 16, 34
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewerbesteuer für 1996. Mit ihrer Klage macht die Klägerin in erster Linie geltend, sie sei deshalb nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen, weil sie statt der vom Beklagten angenommenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz -EStG- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG erzielt habe; hilfsweise - für den Fall, dass die Gewerbesteuerpflicht bejaht werden sollte - macht die Klägerin geltend, sie habe im Streitjahr 1996 einen begünstigten Aufgabegewinn erzielt, welcher nicht der Gewerbesteuer unterliege.
Die Klägerin wurde im Jahr 1985 ursprünglich als - gewerblich geprägte - GmbH & Co. KG gegründet; mit dem Eintritt des neuen Kommanditisten xxx xxx im Jahre 1989 wurde dessen Haftungsbegrenzung aufgehoben, sodass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt als Offene Handelsgesellschaft -OHG- weiter bestand. Im Streitjahr 1996 waren an der Klägerin neun natürliche Personen mit einer Einlagenverpflichtung in Höhe von 7,4 Mio. DM beteiligt; zur Geschäftsführerin war die xxx xxx welche nicht am Kapital und Vermögen der Klägerin beteiligt ist, bestellt.
Am 2. Dezember 1996 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, die der Klägerin gehörenden Leasingobjekte zu verkaufen, die Gesellschaft mit Wirkung zum 3. Dezember 1996 aufzulösen sowie die xxx zum Liquidator der Gesellschaft zu bestellen. In der Zeit ab dem 3. Dezember 1996 fand die Liquidation der Gesellschaft statt. Diese wurde ausweislich der vorliegenden Liquidationsschlussbilanz zum 24. April 1998 abgeschlossen. Seit dem 23. Februar 1998 ist die Klägerin im Handelsregister gelöscht.
Unternehmensgegenstand der Klägerin war die Anschaffung, die Vermietung und der Verkauf von Wirtschaftsgütern aller Art (Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25. September 1985, Bl. 11 der Vertragsakte). In § 4 des Gesellschaftsvertrages vom 7. Dezember 1989 ist der Unternehmensgegenstand beschrieben mit „Kauf, Verkauf und Vermietung von beweglichen Wirtschafts- und Investitionsgütern, insbesondere in der Form des Leasings und die Durchführung aller damit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte“.
Im Dezember 1989 schlossen die Klägerin sowie die Firmen XXX XXX X XX sowie XXX XXX xxx XXX xxx -XXX- einen Vertrag, durch welchen die Klägerin von der XX drei Flugzeuge des Typs X erwarb; es handelte sich um ein gebrauchtes Flugzeug des Typs X (Baujahr 19XX) sowie zwei neue Flugzeuge der Typen X. Der Kaufpreis für den gebrauchten X betrug netto 4.604.000,00 DM abzüglich der bereits von der XXX an die XX gezahlten Mieten in Höhe von 167.200,00 DM; die beiden neuen X wurden für 9.450.480,00 US-Dollar erworben; außerdem erwarb die Klägerin mit diesem Vertrag von der XX die in die genannten Flugzeuge eingebauten Geräte (Komponenten) für die Flugzieldarstellung zu einem Kaufpreis von 4.588.000,00 DM. Die genannten Preise waren Nettopreise, die sich noch um die gültige Mehrwertsteuer erhöhten.
Gleichzeitig vereinbarten die Parteien des Vertrages, dass die Klägerin als Vermieterin (Leasinggeberin) in die bereits im August 1989 zwischen der XX (als Vermieterin) und der XXX (als Mieterin/Leasingnehmerin) abgeschlossenen Miet- bzw. Leasingverträge eintrat.
Der Mietvertrag über den gebrauchten XXX sah eine Grundmietzeit von 54 Monaten mit Verlängerungsoptionen von 24 sowie 18 Monaten vor. Der quartalsweise zu entrichtende Mietzins betrug netto 167.200,00 DM. Weiterhin war festgelegt, dass nach Ablauf der Grundmietzeit von 54 Monaten das Flugzeug noch einen Restwert von 65 % (bezogen auf die Mietberechnungsgrundlage = Anschaffungskosten) haben sollte; nach der Verlängerung der Mietzeit um 24 Monate sollte dieser Wert 42 % und nach einer Verlängerung um weitere 18 Monate 20 % betragen. Der Leasingnehmerin (XXX) war weiterhin das Recht eingeräumt, das Flugzeug nach Ablauf der Grundmietzeit bzw. nach Ablauf der jeweiligen Verlängerungen zu einem von einem unabhängigen Gutachter ermittelten Marktwert zu erwerben. Sollte der ermittelte Marktwert nicht den jeweiligen Restwert gemäß den Bedingungen des Mietvertrages, also 65 % bzw. 42 % bzw. 20 % der ursprünglichen Anschaffungskosten, erreichen, so war die Mieterin (XXX) verpflichtet, der Klägerin die Differenz zwischen dem Marktwert und den genannten Prozentsätzen zu erstatten. Sollte der Marktwert d...