Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GrStG bei Bestellung eines Erbbaurechts an einem einer Kommune gehörenden, zur Abwasserentsorgung eingesetzten Grundstück zugunsten einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat eine GmbH von einer Stadt Aufgaben der Abwasserbeseitigung übernommen und wird ihr dazu das Erbbaurecht an einem Grundstück eingeräumt, das bisher von einem Eigenbetrieb der Stadt für Zwecke der Abwasserentsorgung genutzt worden ist, so ist dieses Grundstück mangels einer unmittelbaren Benutzung durch die Stadt nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG in Verbindung mit § 7 GrStG steuerbefreit. Die „Gewährung eines Erbbaurechts” an die GmbH kann als punktuelles Ereignis weder als unmittelbare Benutzung des Grundstücks durch die Stadt noch als tatsächliche Nutzung i.S. von § 7 Satz 1 GrStG gewertet werden.
2. Eine unmittelbare Benutzung i. S. von § 7 Satz 1 GrStG durch einen nach dieser Vorschrift begünstigten Rechtsträger liegt nur vor, wenn sie tatsächlich geschieht. Sie ist nicht gegeben, wenn einem Dritten die tatsächliche Benutzung eines Grundstücks durch Rechtsgeschäfte, die ihm die Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück verschaffen, ermöglicht wird. Grundbesitz, der vom Eigentümer vermietet oder verpachtet wird, wird von diesem regelmäßig nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke genutzt.
Normenkette
GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 7 Sätze 1-2; BewG § 92 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Befreiung von der Grundsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG für ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde zum 1. Januar 1999 A-GmbH gegründet und am 1. Juli 2000 umfirmiert.
Die Stadtgemeinde B. (Stadtgemeinde) schloss mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 21. Dezember 1998 einen „Vertrag über die Durchführung von Aufgaben der Abwasserbeseitigung” (Leistungsvertrag Abwasser I). Die Klägerin ist gemäß § 2 des Vertrages verpflichtet, „im Entwässerungsgebiet alle anfallenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung wahrzunehmen, soweit diese Pflicht nicht gemäß § 133 Abs. 4 bis 6 BremWG anderen obliegt oder übertragen ist oder wird.” Die Stadtgemeinde räumte der Klägerin durch einen Einbringungs- und Erbbaurechtsvertrag Erbbaurechte zum 1. Januar 1999 für 30 Jahre an den bislang für die Abwasserentsorgung genutzten Grundstücken ein. Zu diesen Grundstücken gehört das Grundstück B-Straße. Das Grundstück war bis zum 31.12.1998 von dem Eigenbetrieb B der Stadtgemeinde B (Eigenbetrieb)” für Zwecke der Abwasserentsorgung genutzt worden.
Der Beklagte erließ am 2. Februar 2005 gegenüber der Klägerin einen Einheitswertbescheid (Nachfeststellung auf den 01.01.1999) für das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück (Bl. 6 GA). Für das erbbaurechtsbelastete Grundstück wurde der Einheitswert mit EUR … festgestellt. Zur Ermittlung wurde mitgeteilt, dass der Gesamtwert des Grundstücks DM … betrage. Davon entfielen auf das Erbbaurecht EUR … und auf das belastete Grundstück EUR … Ferner erging gegenüber der Klägerin am selben Tage ein Grundsteuermessbescheid (Nachveranlagung auf den 01.01.1999). Für die wirtschaftlichen Einheiten Erbbaurecht und belastetes Grundstück wurde ein gemeinsamer Steuermessbetrag in Höhe von EUR … festgesetzt (Bl. 8 GA).
Weiterhin ergingen ein Einheitswertbescheid (Nachfeststellung auf den 01.01.1999), mit dem der Einheitswert für das Erbbaurecht mit EUR … festgestellt wurde, und Grundsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2005, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
Die Klägerin legte am 18. Februar 2005 Einsprüche gegen den Einheitswertbescheid (Nachfeststellung auf den 01.01.1999) für das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück und den Grundsteuermessbescheid (Nachveranlagung auf den 01.01.1999), beide vom 2. Februar 2005, ein. Am 29. September 2005 begründete sie ihren Einspruch damit, dass die Stadtgemeinde das Grundstück für den öffentlichen Dienst oder Gebrauch nutze, so dass die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG eintrete.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19. März 2007 wurden die Einsprüche der Klägerin vom 17. Februar 2005 zurückgewiesen. Das belastete Grundstück sei nicht nach § 3 Abs. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit. Da der Klägerin ein Erbbaurecht eingeräumt worden sei, werde das Grundstück nicht vom Eigenbetrieb selbst benutzt. Insoweit werde auf die Rechtsprechung zu der nahezu mit der Vorschrift des § 3 Abs. 1 GrStG identischen Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 6 GrStG verwiesen (Hinweise auf BFH-Urteil vom 28. Februar 1996 II R 26/94, BFH/NV 1996, 790 und BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 II R 64/00, BFHE 201, 315, BStBl. II 2003, 485). Der Grundbesitz müsse ausschließlich demjenigen, der ihn benutze, zuzurechnen sein.
Am 12. April hat die Klägerin ihre Klage erhoben.
Sie trägt vor, dass Einheitswertbeschei...