rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge 1993 und 1994. Anstellungsvertrag des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Tatsächliche Durchführung einer Gehaltsanpassungsklausel
Leitsatz (redaktionell)
Gehaltserhöhungen des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers sind als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen, wenn die im Anstellungsvertrag vereinbarte Überprüfung und Anpassung der Bezüge jeweils zum 30.6. und 31.12. anhand der Ertragslage der Gesellschaft nicht tatsächlich durchgeführt wird, sondern stattdessen das Gehalt zunächst trotz unveränderter Geschäftsergebnisse in kurzen Abständen mehrfach erheblich angehoben wird, dann aber zu einem späteren Zeitpunkt die Anpassung der Geschäftsführerbezüge an den inzwischen erheblich gestiegenen Gewinn der Gesellschaft unterbleibt. Das mehrfache Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung rechtfertigt die Annahme, dass das vertraglich Vereinbarte zumindest teilweise von Anfang an nicht ernstlich gewollt war und das Anheben der Bezüge maßgeblich auf der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers beruhte.
Normenkette
KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Tatbestand
Die Sache befindet sich im II. Rechtszug.
Die Klägerin wurde im Jahre 1992 errichtet. Von dem Stammkapital in Höhe von DM 50.000,00 übernahmen Herr Dr. Harald A… einen Geschäftsanteil in Höhe von DM 45.000,00 und Herr Holger A… einen Anteil in Höhe von DM 5.000,00. Die Gesellschafterversammlung bestellte Herrn Dr. A… zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer.
Am 03.08.1992 schloss die Klägerin mit ihrem Gesellschaftergeschäftsführer einen Anstellungsvertrag, auf dessen Einzelheiten der Senat Bezug nimmt. Herr Dr. A… erhielt als Geschäftsführervergütung ein Festgehalt von jährlich DM 40.000,00 und eine gewinnabhängige Vergütung von 15 von Hundert (v. H.) des Reingewinns. § 7 Satz 3 des Anstellungsvertrages sah vor, den Vertrag entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft jeweils zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres bezüglich Gehalt und sozialer Leistungen zu aktualisieren.
Am 01.01.1993 vereinbarten die Klägerin und der Gesellschaftergeschäftsführer mit Wirkung ab 01.01.1993 eine erste Änderung des Anstellungsvertrages vom 03.08.1992. Hiernach erhielt der Geschäftsführer – bei unverändertem Jahresfestgehalt – eine jährliche Tantieme von DM 30.000,00, die jedoch nur dann zu zahlen sei, sofern der Gesamtumsatz für das entsprechende Geschäftsjahr DM 500.000,00 übersteige. § 7 Satz 3 des geänderten Anstellungsvertrages sah gleichermaßen vor, dass die Vertragsparteien den Vertrag entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft jeweils zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres bezüglich Gehalt und sozialer Leistungen aktualisieren würden.
In einer zweiten Änderung des ursprünglichen Anstellungsvertrages vereinbarten die Vertragsparteien am 01.09.1993 eine Erhöhung des Bruttogehalts auf monatlich DM 6.800,00. Die Regelungen hinsichtlich der am Umsatz ausgerichteten Tantiemevereinbarung sowie der Aktualisierungsverpflichtung gemäß § 7 Satz 3 des Vertrages blieben unverändert. Diese Änderung galt ab 01.09.1993.
Am 01.12.1993 änderten die Vertragparteien erneut den Anstellungsvertrag. Mit Wirkung vom selben Tage erhöhten sie das monatliche Bruttogehalt auf DM 9.800,00. Zugleich sollte ab 1994 die Tantieme auf DM 50.000,00 angehoben werden, sofern der Gesamtumsatz für das entsprechende Geschäftsjahr DM 500.000,00 übersteigt. Die Aktualisierungsverpflichtung gemäß § 7 Satz 3 des Vertrages blieb unverändert.
Ab 01. September 1995 wurde das monatliche Festgehalt mit Wirkung vom selben Tage auf DM 15.600,00 erhöht und außerdem ab 1995 die zuvor vereinbarte Tantieme in eine nunmehr wieder am Gewinn orientierte Tantieme umgewandelt (30 v. H. des Handelsbilanzgewinns, höchstens 25 v. H. der Gesamtbezüge des entsprechenden Wirtschaftsjahres).
In den Streitjahren gelang es der Klägerin, die Umsatzgrenzen von DM 500.000,00 deutlich zu überschreiten. Weiterhin erzielte die Klägerin Gewinne, die in erheblichem Umfang auf dem Erhalt öffentlicher Fördermittel beruhten. Im Einzelnen beliefen sich die Gewinne auf DM 122.785,14 (1993) und DM 256.302,00 (1994), weiterhin bilanzierte die Klägerin Sonderposten mit Rücklagenanteil in Höhe von 66.509,00 (1993) und 57.893,00 (1994). Die entsprechenden Bilanzposten hatten für 1992 DM 0 (Jahresüberschuss) und DM 161.500,51 (Sonderposten mit Rücklagenanteil) betragen.
Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ der Beklagte unter anderem im Hinblick auf Textziffer 20 des Prüfungsberichts vom 18.09.1996, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, geänderte Bescheide. Dabei behandelte das Finanzamt die Tantiemezahlungen wegen der Umsatzabhängigkeit und mangels einer zeitlichen Begrenzung als verdeckte Gewinnausschüttungen.
In dem a...