rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollschätzung des Gewinns durch das FA berechtigt nicht zu erfolgswirksamer Bilanzberichtigung im nachfolgenden Veranlagungszeitraum
Leitsatz (redaktionell)
§ 4 Abs. 2 S. 1 EStG lässt nicht die Berichtigung eines – geschätzten – Betriebsvermögensvergleichs im Folgejahr zu, sondern nur die Berichtigung eines fehlerhaften Bilanzpostens nach Maßgabe der Grundsätze des Bilanzzusammenhangs. Eine erfolgswirksame Bilanzberichtigung in Höhe der Differenz zwischen dem für das Vorjahr durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Gewinn und dem vom FA im Rahmen einer Vollschätzung der Besteuerung zugrunde gelegten Gewinn kommt daher nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 2 S. 1; AO § 162
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für den Vertrieb von Sport- und Sicherheitsbekleidung. Für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1996 reichte sie Bilanzen ein, die der Beklagte der Besteuerung zu Grunde legte. Nachdem die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 1997 keine Bilanzen und Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheiden vom 17. September 1999 und ging von einem Gewinn von DM 60.000,– aus. Die Bescheide ergingen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Am 29. Oktober 1999 reichte die Klägerin die Bilanzen und Steuererklärungen für 1997 sowie für das Streitjahr ein. Hiernach ergab sich für den Veranlagungszeitraum 1997 ein Verlust in Höhe von DM 86.661,06. Der Beklagte lehnte eine Änderung der Schätzungsbescheide für 1997 mit der Begründung ab, dass die Schätzungsbescheide für 1997 bereits bestandskräftig seien.
In der Bilanz zum 31. Dezember 1998, die an die Bilanz zum 31. Dezember 1997 anknüpfte, wies die Klägerin einen Gewinn in Höhe von DM 81.872,– aus. Mit Bescheiden vom 04. Januar 2000 folgte der Beklagte den Steuererklärungen für 1998 und setzte die Körperschaftsteuer in Höhe von DM 37.089,– und den Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von DM 2.315,– fest und stellte das verwendbare Eigenkapital gemäß § 47 KStG in Höhe von DM ./. 60.522,– sowie den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 1998 in Höhe von DM 0,– fest.
Kurz zuvor hatte die Klägerin am 28. Dezember 1999 geänderte Steuererklärungen sowie eine geänderte Bilanz für 1998 eingereicht, aus der sich ein Verlust in Höhe von DM 43.310,70 ergab. Die Änderung gegenüber der bisherigen Bilanz beruhte darauf, dass die Klägerin im Konto 2002 einen außerordentlichen Aufwand „Vermögenszuwachs 1997” in Höhe von DM 146.661,06 als Betriebsausgaben auswies. Dieser Betrag ergab sich aus der Differenz zwischen dem für den Veranlagungszeitraum 1997 erklärten Steuerbilanzverlust in Höhe von DM 86.661,06 und dem vom Beklagten geschätzten Gewinn für 1997 in Höhe von DM 60.000,–. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass der Beklagte eine Schätzung nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs durchgeführt habe und daher die Vermögensansätze im Veranlagungszeitraum 1998 berichtigt werden müssten. Es sei unklar, bei welchen Bilanzpositionen der Beklagte im Veranlagungszeitraum 1997 Erhöhungen vorgenommen habe; daher sei zum 01. Januar 1998 ein Posten „Vermögenszuwachs” ausgewiesen worden, der in 1998 abgeschrieben werde.
Mit Datum vom 04. Januar 2000 lehnte der Beklagte den Antrag auf Änderung ab. Gegen die Steuerbescheide vom 04. Januar 2000 legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und wiederholte ihre Begründung zum Antrag vom 28. Dezember 1999.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte begründete dies damit, dass in Fällen der Vollschätzung der Grundsatz des Bilanzzusammenhangs nicht greife. Im Streitfall sei der Vermögensvergleich bis zum Jahr 1996 auf der Grundlage von Bilanzen durchgeführt worden, und nur im Jahr 1997 habe eine Vollschätzung vorgelegen. Dies habe zur Folge, dass in dem Jahr, das auf die Vollschätzung folge, eine Anfangsbilanz zu erstellen sei, die von der nicht zu Grunde gelegten Schlussbilanz des Vorjahres unabhängig sei.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben und führt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass der Bilanzzusammenhang zu einem Fehlerausgleich im Folgejahr führen müsse. Ansonsten bestünde die Gefahr einer Manipulation, da der Steuerpflichtige durch Nichtabgabe von Steuererklärungen und Bilanzen eine Vollschätzung herbeiführen könne, um sodann im Folgejahr eine neue Anfangsbilanz aufzustellen.
Während des Klageverfahrens hat die Klägerin die Klage wegen Gewerbesteuermessbetrags und der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 1998 zurückgenommen. Das Verfahren ist insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 2 K 1852/03 eingestellt worden.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Bescheide über Körperschaftsteuer 1998 und über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgr...