Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 01.09.1997; Aktenzeichen III R 11/97) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 30.587,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger betreibt seit 1994 eine Windkraftanlage. Die gewonnene Energie speist er in das Netz eines öffentlichen Stromversorgungsunternehmens ein, das die einzelnen Abnehmer mit Strom beliefert.
Der Kläger beantragte für im Kalenderjahr 1993 geleistete Anzahlungen für eine Windkraftanlage nebst Planungskosten Investitionszulage in Höhe von 30.587,00 DM.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 18.01.1995 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 auf 0,00 DM mit der Begründung fest, das Unternehmen des Klägers sei nach der Systematik der Wirtschaftszweige von 1979 als Elektrizitätsversorgungsunternehmen anzusehen und damit nicht investitionszulagebegünstigt.
Der Beklagte wies den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers u.a. mit der Begründung zurück, gemäß § 3 Investitionszulagengesetz 1993 (InvZulG) sei die Investition des Klägers nicht mehr zulagebegünstigt, weil sie in einer Betriebsstätte der Elektrizitätsversorgung erfolgt sei. Elektrizitätsversorungsunternehmen seien solche, die in der Systematik der Wirtschaftszweige 1979 in der Unterabteilung 10, Gruppe 101, erfaßt seien. Aus den Klammerzusätzen bei einigen Klassen der Gruppe 101 „(auch verbunden mit Verteilung)” sei ersichtlich, daß die Verteilung des erzeugten Stromes nicht zwingende Voraussetzung für die Einordnung in diese Gruppe sei.
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage macht der Kläger geltend, lediglich die Unternehmen, die sowohl elektrischen Strom erzeugten als auch verteilten, seien von der Systematik der Wirtschaftszweige 1979 als Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfaßt. Dies folge aus dem Wortlaut der Vorbemerkung zur Unterabteilung 10 „Elektrizität … zu erzeugen … und/oder zu verteilen.” Als Elektrizitätsversorgungsunternehmen seien nur solche Betriebe anzusehen, für die nach dem Energiewirtschaftsgesetz die Pflicht bestehe, jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen. Dies gelte für ihn, den Kläger, nicht. Er dürfe kein eigenes Netz zur Versorgung von Endabnehmern errichten und unterhalten. Den von ihm produzierten Strom verkaufe er an die X. AG, die als Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Stromabnahme verpflichtet sei. Der Kläger habe keinen Einfluß auf die Verteilung und Verwendung dieses Stroms.
Weiterhin könne die Stromerzeugung aus Windkraft nicht mit den anderen in der Unterabteilung 10 der Systematik der Wirtschaftszweige 1979 genannten Versorgungsunternehmen verglichen werden, weil bei Windkraftanlagen erhebliche Produktionsschwankungen, bedingt durch die unterschiedlichen Windgeschwindigkeiten, aufträten. Das Unternehmen des Klägers sei vielmehr als produzierendes Unternehmen mit Betrieben vergleichbar, die Steine und Erden gewinnen und verarbeiten, weil aus dem Rohstoff Wind das Produkt Windstrom erzeugt werde.
Des weiteren sei das Ziel des Gesetzgebers, umweltschonende Energiegewinnungsanlagen zu fördern, auch im Rahmen des Investitionszulagengesetzes zu berücksichtigen.
Außerdem sei die Investitionszulage fester Bestandteil seines ihm von der Deutschen Ausgleichsbank bewilligten Finanzierungsplanes und werde von ihm für die Kapitaldienste benötigt.
Ferner sei sein, des Klägers, Unternehmen auch nicht von der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 erfaßt. Zwar sei dort unter Abschnitt E, Nr. 40.10.4 die Elektrizitätserzeugung aus Windkraft im Gegensatz zur Systematik der Wirtschaftszweige 1979 ausdrücklich aufgeführt. Hierunter fielen jedoch nur Unternehmen, die den Strom an Endverbraucher lieferten.
Der Kläger beantragt,
abweichend von dem Bescheid vom 18.01.1995 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16.08.1995 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 auf 30.587,00 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beide Beteiligte beantragen für den Fall ihres Unterliegens,
die Revision zuzulassen.
Ergänzend zu seiner Begründung in der Einspruchsentscheidung macht der Beklagte geltend, der Betrieb des Klägers sei nicht als produzierendes und verarbeitendes Gewerbe von den Unterabteilungen 22, 23 und 24 der Systematik der Wirtschaftszweige 1979 erfaßt. Die Umwandlung von Windenergie in elektrische Energie sei keine Produktion. Aus der Vorbemerkung zur Unterabteilung 10 der Systematik der Wirtschaftszweige folge, daß auch die alleinige Stromerzeugung dieser Abteilung zuzurechnen sei.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Investitionszulagebescheid für das Kalenderjahr 1993 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Kläger hat gemäß § 3 Satz 2 InvZulG 1993 (vgl. § 3 Satz 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 InvZulG 1996) keinen Anspruch auf Investitionszulage für die Anzahlungen auf die Windkraftanlage...