Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Ende der kindergeldrechtlichen Berufsausbildung vor Abschluss der Diplomarbeit. Familienleistungsausgleich Januar bis Juli 2002
Leitsatz (redaktionell)
Hat der volljährige Sohn sein Hochschulstudium im Wesentlichen abgeschlossen, befindet er sich trotz der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden solange kindergeldrechtlich weiter in Berufsausbildung, als er seine Diplomarbeit noch nicht abgeschlossen und bei der Universität eingereicht hat.
Normenkette
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mutter ihres im Juli 1977 geborenen Sohnes Danny, der im Streitjahr für den Studiengang Verwaltungswissenschaften an der Universität in L…. immatrikuliert war. Im Juli 2002 hatte Danny das Studium im Wesentlichen abgeschlossen, die Diplomarbeit schrieb er in der Zeit vom 10. September 2002 bis zum 13. Januar 2003.
Der Sohn Danny bezog BAföG in den Monaten Januar bis März 2002 in Höhe von monatlich EUR 486, davon 243 als Zuschuss und in den Monaten April bis September 2002 in Höhe von monatlich EUR 529, davon 264,50 als Zuschuss. In den Monaten Januar bis Juli 2002 war er auf Stundenbasis bei der Fa. X. beschäftigt, in dieser Zeit bezog er Arbeitslohn in Höhe von insgesamt EUR 2.254. Zum 1. August 2002 begann er eine Tätigkeit als MarCom & PR Assistent für diese Firma, die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit betrug 30 Stunden, das monatliche Gehalt EUR 2.500.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 die Festsetzung des Kindergeldes für Danny ab Januar 2002 auf und forderte für die Monate Januar bis August 2002 überzahltes Kindergeld in Höhe von EUR 1.232 von der Klägerin zurück, da nach ihrer Berechnung die Einkünfte und Bezüge des Kindes über der Einkunftsgrenze von EUR 7.188 lägen. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, ihr Sohn habe sich seit dem 1. August 2002 nicht mehr in der Berufsausbildung befunden, da er bereits vor dem formalen Erwerb des Hochschuldiploms eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Anlass für die Einstellung zum 1. August 2002 seien die bis dahin erworbenen Kenntnisse, nicht der noch ausstehende Abschluss des Studiums gewesen. Die von ihrem Sohn in der Zeit von Januar bis Juli 2002 erzielten Einkünfte und Bezüge lägen deutlich unter der Einkunftsgrenze.
Die Klägerin beantragt sinngemäß
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2003 den Bescheid vom 12. Dezember 2002 dahingehend zu ändern, dass die Festsetzung des Kindergeldes für Danny für den Zeitraum August bis Dezember 2002 aufgehoben wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn Danny der Klägerin zu Recht ab Januar 2002 aufgehoben. Die Klägerin ist dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Das Kind Danny der Klägerin ist im Jahr 2002 nicht gemäß §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG – für das Kindergeld zu berücksichtigen. Danach wird ein volljähriges Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird und seine eigenen Einkünfte und Bezüge den Betrag von – in der für das Streitjahr geltenden Gesetzesfassung – EUR 7.188 pro Jahr nicht übersteigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin befand sich Danny das gesamte Jahr 2002 in der Berufsausbildung.
Ein Kind befindet sich in der Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen dabei alle Maßnahmen, die geeignet sind, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erlangen, die die Ausübung des künftigen Berufes ermöglichen bzw. erleichtern (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 09. Juni 1999 VI R 143/98, Bundessteuerblatt II 1999, 710; vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BStBl. II 469). Zur Hochschulausbildung gehört auch das Ablegen des Examens. Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist. Der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf ist im Regelfall erst dann möglich, wenn die zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung vorliegt. (BFH Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BStBl. II 2000, 473) Eine Berufsausbildung is...