Entscheidungsstichwort (Thema)
Bescheinigung nach § 6b Abs. 9 EStG als Grundlagenbescheid
Leitsatz (redaktionell)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das FA das Tatbestandsmerkmal des § 6b Abs. 8 EStG, ob das Grundstück zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen übertragen wurde, eigenständig prüfen darf, oder ob es nicht an die Bescheinigung einer Stadt (Grundlagenbescheid) gebunden ist, in der die Stadt bescheinigt hat, dass zum Zweck der Vorbereitung und ggf. Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen das Grundstück an einen namentlich benannten Erwerber, der städtebauliche Sanierungsmaßnahmen selbst durchführt, veräußert worden ist.
Normenkette
EStG § 6b Abs. 8 S. 1 Nr. 2, Abs. 9, 1; AO 1977 § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2-3
Gründe
I.
Wegen der Darstellung des Sachverhaltes und des Streitstandes wird auf die zur Körperschaftsteuer 1993 und zum Gewerbesteuermessbetrag 1993 ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 14. November 2000 sowie den Betriebsprüfungsbericht vom 18. Juni 1996 Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat am 13. Dezember 2000 Klage gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung nach § 47 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – zum 31. Dezember 1993, über Körperschaftsteuer 1993 und über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1993 erhoben, über die bisher noch nicht entschieden ist (Az.: 3 K 524/00).
Am 05. März 2001 hat die Antragstellerin nach Ablehnung eines entsprechenden Antrages durch den Antragsgegner unter Bezugnahme auf das Verfahren 3 K 524/00 beantragt,
„die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen.”
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er verweist im wesentlichen auf die Einspruchsentscheidungen vom 14. November 2000.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1993 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ist die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen, soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird. Die Feststellung nach § 47 KStG ist Folgebescheid der Körperschaftsteuerbescheides, soweit es um die Höhe des zu versteuernden Einkommens geht (vgl. § 47 Abs. 2 KStG). Im Streitfall betrifft der Streit über die Höhe der Rücklage die Höhe des Gewinns der Antragstellerin und somit die Höhe des zu versteuernden Einkommens. Mithin besteht für einen eigenständigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides nach § 47 KStG kein Rechtsschutzbedürfnis (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BStBl. II 1988, 240).
Im übrigen ist der Antrag begründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Ständige Rechtsprechung, vgl. Koch in Gräber. Finanzgerichtsordnung, 4. Auflage. Anmerkung 77 zu § 69, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Da durch die Aussetzung der Vollziehung dem Steuerpflichtigen nur ein vorläufiger Rechtsschutz zuteil werden soll, beschränkt sich das Verfahren nach § 69 FGO auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und die Verwertung der dem Gericht vorliegenden Beweismittel. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind ferner die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (Koch, aaO, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Unter Beachtung dieser Kriterien bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides für 1993 und des Gewerbesteuermessbescheides für 1993.
Bei summarischer Prüfung hat der Antragsgegner zu Unrecht die von der Antragstellerin gebildete Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes – EStG – nicht anerkannt.
Nach § 6b EStG können Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Gebäude und andere in dieser Vorschrift benannte Wirtschaftsgüter veräußern unter bestimmten Voraussetzungen im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden (§ 6b Abs. 3 EStG). Eine Voraussetzung für die Bildung der Rücklage ist, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG). Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6b Abs. 1 ...