Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerbilanzielle Gewinnzurechnungen des Betriebsprüfers als zu einem Antrag auf Bilanzänderung berechtigende „Bilanzberichtigung”
Leitsatz (redaktionell)
Auch eine vom Betriebsprüfer vorgenommene Änderung der Gewinne, die nicht auf einer Änderung des Ansatzes eines Wirtschaftsguts oder eines Rechnungsabgrenzungspostens beruht, ist eine Bilanzberichtigung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG, die ihrerseits eine Bilanzänderung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ermöglicht (gegen BMF-Schreiben vom 18.5.2000 IV C 2 – S 2141 – 15/00). Daher ist eine Bilanzänderung auch insoweit zulässig, als der Bilanzgewinn lediglich durch eine außerbilanzielle Gewinnzurechnung „berichtigt” worden ist.
Normenkette
EStG 1999 § 4 Abs. 2 Sätze 1-2, § 52 Abs. 9
Nachgehend
Tenor
Der Feststellungsbescheid vom 06. Dezember 2000 für das Jahr 1994 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 18. November 2002 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin möchte eine Abschreibung im Wege der Bilanzänderung berücksichtigt wissen.
Die vormalige oHG – im folgenden oHG –, bestehend aus zu je 50 %, betrieb seit 1992 in den Garten- und Landschaftsbau einschließlich dazugehöriger Dienstleistungen. Im Jahre 1994 baute sie eine Windkraftanlage, für die in den Jahren 1993 und 1994 Anschaffungskosten von zusammen DM 240.619,02 angefallen waren. Im Jahre 2000 wurde die Auflösung der oHG beschlossen. Nach eigener Angabe, die der Beklagte nicht bestritten hat, wurde sie in die GbR, ebenfalls bestehend aus zu je 50 %, eingebracht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde klargestellt, dass als Klägerin nunmehr die GbR in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin der oHG firmiert.
Die Feststellungserklärung für das Jahr 1994 ging am 11. April 1995 ein. Zeitgleich reichte die oHG auch ihre Bilanz für das Jahr 1994 ein. Mit einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid aus Mai 1995 (Datum nicht leserlich) stellte der Beklagte erklärungsgemäß Verluste in Höhe von DM ./. 34.162,00 fest.
Auf Grund einer Prüfungsanordnung vom 26. April 1999, die am 09. November 1999 unter anderem auf die Gewinnfeststellung des Streitjahres ausgedehnt wurde, führte der Beklagte in der zweiten Jahreshälfte 1999 bei der oHG eine Betriebsprüfung durch. Die Prüferin traf eine Reihe von Feststellungen, mehrheitlich zu Lasten der oHG. Darunter befanden sich Hinzuschätzungen auf die Erlöse in Höhe von Einlagen der Gesellschafter, deren Herkunft nicht aufgeklärt werden konnte. Die Prüferin erfasste diese Hinzuschätzungen unmittelbar gewinnerhöhend. Insgesamt errechnete sie aus den Feststellungen eine Gewinnerhöhung von DM 53.183,49 und einen steuerlichen Gewinn von DM 19.021,34, ferner einen Übergangsverlust in Höhe von DM ./. 3.991,63. Die oHG war für 1994 zur Bilanzierung übergegangen.
Um die verschiedenen Gewinnerhöhungen zu neutralisieren, hatte die oHG noch während der Prüfung eine Bilanzänderung in Höhe der Gewinnänderungen insgesamt durch weitere Sonderabschreibungen auf die Windkraftanlage beantragt. Die Bilanz hatte für die Windkraftanlage zunächst nur Abschreibungen von DM 12.030,02 berücksichtigt, so dass sie zum 31. Dezember 1994 noch mit DM 228.589,00 zu Buche stand. Die Prüferin berücksichtigte die begehrte Sonderabschreibung in Höhe eines Teilbetrages von DM 11.437,34 und errechnete für die Windkraftanlage zum 31. Dezember 1994 noch einen Buchwert von DM 217.151,66. Darüber hinaus lehnte sie die Sonderabschreibung ab.
Die Prüferin vertrat die Auffassung, allein eine Erhöhung des steuerlichen Gewinns ohne Auswirkung auf den Ansatz eines Wirtschaftsguts oder Rechnungsabgrenzungspostens sei keine Bilanzberichtigung. Echte Bilanzberichtigungen, nämlich Berichtigungen der Bilanzansätze, beliefen sich per Saldo lediglich auf 11.437,34 zu Lasten der oHG. Die geltend gemachte Sonderabschreibung für die Windkraftanlage könne daher auch nur in diesem Umfange berücksichtigt werden. In der eingangs genannten Gewinnerhöhung um DM 53.183,49 ist der um DM 11.437,34 erhöhte Abschreibungsbetrag bereits eingearbeitet.
Der Beklagte folgte diesen Feststellungen und stellte mit Bescheid vom 06. Dezember 2000 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen Gewinn von DM 15.030,00 fest. Der am 09. Januar 2001 eingegangene Einspruch blieb erfolglos. Gegen den Einspruchsbescheid vom 18. November 2002 richtet sich die am 11. Dezember 2002 eingegangene Klage.
Die Klägerin erklärt, sie wisse, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der anzuwendenden Fassung nach dem Verständnis der Finanzverwaltung die Bilanzänderung nicht erlaube, ...