Entscheidungsstichwort (Thema)
Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (amtlich)
Leiharbeitnehmer üben grundsätzlich eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit gilt die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 5; LStR 1999 R 39 Abs. 1 S. 5
Nachgehend
Tenor
1. Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1996 vom 05. Dezember 2001 wird die Einkommensteuer 1996 um 473 DM reduziert auf 5.031 DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit.
Der Kläger war im Streitjahr als Leiharbeiter im Gewerk des Schiff- und Holzbaus für die Firma P. Industriemontage GmbH & Co. KG tätig.
Der Kläger reichte am 18. März 1997 seine Einkommensteuererklärung beim Beklagten ein. Darin machte er zunächst Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 1.072,14 DM als Werbungskosten und weitere 89 DM als sonstige Werbungskosten geltend. Darüber hinaus füllte er die Kennziffer 54 „Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung” im Erklärungsbogen aus, weil er auf verschiedenen Baustellen tätig gewesen war. Kosten der ersten Fahrt zum Beschäftigungsort und der letzten Fahrt zum eigenen Hausstand machte er in Höhe von 3.677,44 DM geltend. Fahrtkosten für Heimfahrten fielen in Höhe von 9.232,30 DM an. Als Kosten der Unterkunft am Arbeitsort wurden 4.970 DM angesetzt. Mehraufwendungen für Verpflegung betrugen an 204 Tagen á 46 DM 9.384 DM und an 14 Tagen á 20 DM 280 DM. Somit betrugen die gesamten Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung 27.543,74 DM. Vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt worden waren 22.370 DM, so dass der Kläger weitere Werbungskosten in Höhe von 5.173,74 DM geltend machte.
Mit Bescheid vom 27. Mai 1997 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 1996 auf 6.223 DM fest. Bei der Festsetzung waren Werbungskosten in Höhe von 2.306 DM angerechnet worden. Hiergegen legte der Kläger am 09. Juni 1997 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 27. Januar 1998 kündigte der Beklagte eine Verböserung an, da nach erneuter Berechnung nur der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 2.000 DM gewährt werden könne. Mit Schreiben vom 15. Februar 1998 teilte der Kläger mit, dass er an seinem Einspruch festhalte. Nach Beendigung des zeitlich begrenzten Arbeitsverhältnisses kündige er die am Arbeitsort befindliche Zweitwohnung. Ein neuer Aufenthalt an diesem Beschäftigungsort sei zu diesem Zeitpunkt nicht geplant. Sollte die dortige Firma erneut Arbeiter anfordern, so geschehe dies in der Regel kurzfristig. Sein Disponent entscheide, auf welcher Baustelle er als nächstes eingesetzt werde. Er bezöge dann am neuen Beschäftigungsort eine neue Zweitwohnung (Hotelzimmer etc.). Daher könne von einer Rückkehr an seinen ehemaligen Arbeitsort nicht die Rede sein. Nachfolgend führte der Prozessbevollmächtigte aus, dass sich die Kosten für die doppelte Haushaltsführung auf 28.050,24 DM beliefen. Hinsichtlich der einzelnen Einsatzstellen in K., D., S., V., V2., P., K2. und L. läge jeweils eine neue doppelte Haushaltsführung vor. Der Kläger könne nicht an die feste Arbeitsstätte seines Arbeitgebers zurückkehren, da eine solche feste Arbeitsstätte typischerweise bei Einsatzwechseltätigkeit im Falle der Leiharbeit fehle. Vielmehr sei zu unterscheiden zwischen dem alten und dem neuen Beschäftigungsort. Jeder Einsatzwechsel führe bei einem Leiharbeiter zu einer neuen regelmäßigen Arbeitsstätte und damit neuen Beschäftigungsort.
Mit Einspruchsbescheid vom 07. Dezember 1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 6.319 DM herauf und wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 07. Januar 1999, die am Montag, dem 11. Januar 1999, bei Gericht einging. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte den Einkommensteuerbescheid zweimal geändert. Mit Bescheid vom 23. August 2000, der am 06. September 2000 zum Gegenstand des Klageverfahrens erklärt worden ist, hat der Beklagte Werbungskosten in Höhe von 4.636 DM anerkannt. Mit Bescheid vom 05. Dezember 2001 sind Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 1.072 DM. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 3.560 DM und übrige Werbungskosten in Höhe von 89 DM von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen worden.
Auch in Bezug auf den zuletzt geänderten Einkommensteuerbescheid hält der K...