rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Auslegung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung als Einspruch
Leitsatz (redaktionell)
Ein Schriftsatz, mit dem unter Bezugnahme auf einen angeblich bereits eingelegten Einspruch Aussetzung der Vollziehung beantragt wird, kann nicht selbst als Einspruch ausgelegt werden.
Normenkette
AO § 357; ErbStG 2009 § 13a Abs. 4; BGB § 133
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist Ingenieur für Bau- und Ausführungstechnik. Seine Tätigkeit umfasst den Bereich der Baustellenbetreuung. Hauptauftraggeber des Klägers in den Streitjahren war die Firma A aus Douglas in Großbritannien. Ab dem Monat Juli 2001 übernahm der Kläger im Auftrag der A die Baubetreuung einer Baustelle in L. Er bestimmte Großbritannien als den Ort seiner sonstigen Leistungen nach § 3 a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). In Konsequenz behandelte der Kläger seine Leistungen als nicht steuerbar.
Der Beklagte führte in der Zeit vom 24. Oktober 2005 bis zum 25. April 2006 für die Jahre 2001 und 2002 eine Betriebsprüfung durch. Er kam zu dem Schluss, dass die vorgenannten sonstigen Leistungen steuerbar seien, da der Ort dieser sonstigen Leistungen nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UStG zu bestimmen wäre. Die Feststellungen der Betriebsprüfung berücksichtigend erließ der Beklagte jeweils unter Datum vom 03. August 2006 Änderungsbescheide über Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002.
Der Kläger wandte sich an den Beklagten in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2006 (Eingang per Fax am 02. November 2006 – Bl. 2 der Rechtsbehelfsakte) wegen einer „Aussetzung der Vollziehung für die Jahre 2003 bis 2005” und wies auf sein beim Beklagten nicht auffindbares Schreiben vom 01. September 2006 hin, das er als Einspruch bezeichnete. Eine Kopie des letztgenannten Schreibens übersandte der Kläger als Anlage zu seinem Schreiben vom 30. Oktober 2006 ebenfalls am 02. November 2006 per Telefax. Als Betreff des Schreibens vom 01. September 2006 ist „Stellungnahme in Sachen Umsatzsteuer/Aufenthaltstage im Ausland” ausgewiesen. Im ersten Absatz des Schreibens führt der Kläger aus: „Ich lege sie (Erläuterung des Gerichts: gemeint ist die Auslegung des UStG) Ihnen … vor als endgültige Stellungnahme zur Prüfung vor.”. Wegen des genauen Inhalts der Schreiben vom 30. Oktober 2006 und 01. September 2006 wird auf Bl. 1 und 5 der Rechtsbehelfsakte verwiesen.
Daraufhin gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Januar 2007 wegen versäumter Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheid vom 08. März 2007 wies der Beklagte den Einspruch wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 als unbegründet zurück.
Der Beklagte erließ jeweils unter Datum vom 26. September 2006 Bescheide über Einkommen- und Umsatzsteuer 2003 (Änderungsbescheide) sowie Einkommen- und Umsatzsteuer 2004. Der Kläger legte mit Schreiben vom 05. Dezember 2006 (persönlich beim Beklagten am 06. Dezember 2006 abgegeben) Einspruch wegen Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2003 sowie 2004 ein. Hierbei führte er an Amtsstelle aus, dass er das „Einspruchsschreiben” am 03. September 2006 persönlich in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen habe, Zeugen nicht vorhanden seien und ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk Bl. 32 der Rechtsbehelfsakte verwiesen. Der Beklagte verwarf den Einspruch mit Bescheid vom 08. März 2007 als unzulässig. Er stellte sich hierbei auf den Standpunkt, dass der Kläger mit vorerwähntem Schreiben vom 30. Oktober 2006 einen verfristeten Einspruch eingelegt habe.
Der Kläger hat am 11. April 2007 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 vom 03. August 2006 und die Einspruchsbescheide jeweils vom 08. März 2007 aufzuheben sowie
unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 jeweils vom 20. Juni 2008 die Umsatzsteuer 2003 und 2004 entsprechend den jeweils am 23. Mai 2008 eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 festzusetzen sowie
den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 29. Juni 2006 und den Einspruchsbescheid vom 08. März 2007 geändert durch Bescheid vom 20. Juni 2008 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 2003 herabgesetzt wird sowie
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 26. September 2006 und des Einspruchsbescheides vom 08. März 2007 die Einkommensteuer 2004 entsprechend der am 23. Mai 2008 eingereichten Einkommensteuererklärung 2004 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass die von dem Kläger erbrachten Leistungen steuerbar und steuerpflichtig sind.
Für die Jahre 2003 und 2004 hat der Kläger am 23. Mai 2008 Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Auf der Grundlage der §§ 173 Abs. 1 Nr. 2, 177 der Abgabenordnung (AO) erließ der Beklagte jeweils am 20. Juni 2008 teilweise abhelfende Bescheide über Umsatzsteuer 2003 und 2004. ...