rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Hummer als PKW
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein US-Hummer mit einem Leergewicht von 3.050 kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von 4.676 kg unterliegt seit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung gem. § 8 Nr. 1 KraftStG, wenn die der Personenbeförderung dienende Fläche die Ladefläche übertrifft.
2. Die Fläche der Führerkabine gilt typisierend, sofern sie nicht durch eine fest eingebaute Trennwand geteilt wird, insgesamt für Zwecke der Personenbeförderung genutzt.
Normenkette
KraftStG § 8 Nrn. 1-2, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2a S. 3; StVZO § 23 Abs. 6a; Richtlinie 70/156/EWG
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Fahrzeug des Klägers als PKW zu besteuern ist.
Der Kläger ist seit dem 01. Juni 2004 Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen „AM GENERAL (USA) HUMMER. Der Fahrzeugschein vom 04. März 2005 weist die Fahrzeugart „LKW geschlossener Kasten”, die Antriebsart Diesel, ein Leergewicht des Fahrzeugs von 3.050 kg, ein zulässiges Gesamtgewicht von 4.676 kg, eine Nutz- oder Aufliegelast von 990 kg, eine Länge von 4.850 mm, eine Breite von 2.180 mm, eine Höhe von 1.880 mm sowie eine Höchstgeschwindigkeit von 125 km/h aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den – in Fotokopie in der Akte des Beklagten befindlichen – vorgenannten Fahrzeugschein sowie auf die – in Fotokopie in der Gerichtsakte befindliche – Zulassungsbescheinigung Teil I vom 02. März 2006 verwiesen. Auf Grund des dauerhaften Ausbaus einer der beiden Rücksitze im Februar 2006 hat sich die Zahl der Sitzplätze des Fahrzeugs – einschließlich Führerplatz – auf drei reduziert.
Die Bodenfläche der Führerkabine beträgt 4,00 qm (bei der Ermittlung der Bodenfläche wurde die Länge der Führerkabine ab der Vorderkante des Gaspedals gemessen). Die offene Ladefläche beträgt – einschließlich der den Radkästen zuordenbaren Fläche – 2,37 qm. Die Funktionsfläche auf dem Kardantunnel beträgt 0,24 qm, die dem Fahrersitz zuordenbare Fläche 0,54 qm, die dem Beifahrersitz zuordenbare Fläche 0,52 qm und die dem Sitz hinten rechts zuordenbare Fläche 0,40 qm.
Der Beklagte besteuerte das Fahrzeug mit Bescheid vom 22. Juni 2004 als „anderes Fahrzeug” gemäß § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) nach dem zulässigen Gesamtgewicht von 4.676 kg. Mit Bescheid vom 27. Juni 2005 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer ausgehend von der Fahrzeugart PKW nach § 8 Nr. 1 KraftStG für den Zeitraum 01. Mai 2005 bis 31. Mai 2005 auf 197,– EUR und für die Zeit ab dem 01. Juni 2005 auf jährlich 2.329,– EUR fest. Hierbei legte der Beklagte den Emissionsschlüssel 15, der im Fahrzeugbrief vom 04. März 2005 unter der Angabe der Fahrzeugart „PKW geschlossen” ausgewiesen ist, zu Grunde. Den Bescheid stützte der Beklagte unter Hinweis auf die Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG. Den am 08. Juli 2005 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 08. März 2006 zurück. In der Einspruchsentscheidung ging der Beklagte auf Grund einer am 28. Juni 2005 durchgeführten Inaugenscheinnahme von 4 Sitzplätzen aus (vgl. Foto Bl. 12 der Verwaltungsakte).
Mit der hiergegen am 30. März 2006 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass sich der Beklagte zu Unrecht auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG berufe. Des Weiteren macht er geltend, das Fahrzeug sei verkehrsrechtlich als LKW ausgewiesen. Es sei ein Fahrzeug der Klasse N2 im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG. Die gesamte Bauart (Rahmen, Achse), die Fahreigenschaften und auch andere technische Merkmale würden sich deutlich von den Merkmalen eines PKW abheben. Der Fahrgeräuschpegel liege bei 79 db (A). Das Fahrzeug habe eine mittlere Bremsverzögerung von 4,51 m/s² und so genannte Portalachsen, d.h. an jedem Rad ein eigenständiges Achsgetriebe. Das maximale Drehmoment des Fahrzeugs liege bei ca. 7.700 Nm. Für einen LKW spräche auch die Bodenfreiheit, die Wattiefe, das Vorhandensein von Aggregatträgern (statt Stoßstangen), eines massiven LKW-Fahrzeugrahmens, eines Reifenfüllsystems, welches während der Fahrt erlaube, den Reifendruck zu verändern, etc. Auf Grund des hohen zulässigen Gesamtgewichts dürfe ein heutiger Führerscheinerwerber der Klasse B das in Rede stehende Fahrzeug nicht führen. Bei Fahrzeugen mit höchstens 3 Sitzplätzen incl. des Fahrersitzes spiele die Personenbeförderung keine Rolle. Mit Schriftsatz vom 03. Dezember 2007 vertritt der Kläger die Auffassung, dass sich die der Personenbeförderung dienende Bodenfläche auf 16,45 v.H. der Gesamtfläche belaufe. Hierbei geht der Kläger von einer Gesamtfläche von 5,59 qm aus, die sich wie folgt berechnen ...