Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertabschreibung auf defizitäre GmbH-Beteiligung bzw. eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat die Klägerin beim Erwerb einer Beteiligung an einer zwei Jahre zuvor neugegründeten GmbH trotz erheblicher Anlaufverluste der GmbH ein Aufgeld gezahlt und in den beiden Folgejahren trotz weiterer Anlaufverluste ihr finanzielles Engagement bei der GmbH zur Abwendung einer Insolvenz der GmbH um mehr als das Doppelte erhöht (u.a. durch Aufstockung der Beteiligung im Rahmen von Kapitalerhöhungen bei der GmbH, Hingabe eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen, Übernahme von Bürgschaften, Rangrücktrittserklärung), so sprechen diese Umstände dafür, dass die Klägerin die Beteiligung auch nach Ablauf der beiden Folgejahre nicht als Fehlinvestition, sondern aufgrund wohl erwogener kaufmännischer Überlegungen weiter als wirtschaftlich vertretbare Investition betrachtet hat.
2. Es spricht auch gegen eine „voraussichtlich dauerhafte Wertminderung” der Beteiligung bzw. der Gesellschafterdarlehen als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung, wenn sich die Umsätze der GmbH in den folgenden Jahren mehr als verdoppelt haben und die Anlaufverluste einer soliden, rasch wachsenden Gewinnerzielung gewichen sind. Ein nur auf den momentanen Ertragswert der GmbH abstellendes Gutachten kann eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung nicht rechtfertigen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 1 S. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen der elektronischen Datenverarbeitung. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung von Teilwertabschreibungen, die die Antragstellerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 17. März 1999 erwarb die Antragstellerin eine Beteiligung von 50 v.H. an der 1997 gegründeten GmbH für (Nennwert 230.081 EUR + Aufgeld 76.694 EUR =) 306.775 EUR. Die GmbH integriert kleinere Unternehmen in das Datenverarbeitungssystem von Konzernen. Durch zwei Kapitalerhöhungen vom 19. Oktober 2000 (um 153.387 EUR) und 16. Oktober 2001 (um 204.517 EUR) erhöhte sich der Anteil der Antragstellerin am Stammkapital der GmbH auf 664.678 EUR (71,875 v.H). Die Kapitalerhöhungen, die ausschließlich von der Antragstellerin übernommen wurden, sollten die GmbH vor der Insolvenz retten. Am 27. September 2000 gewährte die Antragstellerin der GmbH ein verzinsliches Darlehen i.H.v. 153.388 EUR und übernahm in der Folge auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft zur Absicherung des Kontokorrentkredites der GmbH i.H.v. 204.517 EUR. Zum 31. Dezember 2001 erhöhten sich die Darlehensforderungen der Antragstellerin gegenüber der GmbH aufgrund laufender Vorschusszahlungen auf 227.269 EUR. Am 8. August 2001 gab die Antragstellerin bezüglich des o.g. Darlehens eine Rangrücktrittserklärung ab (zu Einzelheiten s. 1 K 1414/07 Bl. 48 f.).
In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 nahm die Antragstellerin wegen dauernder Wertminderung eine Teilwertabschreibung ihres Anteils an der GmbH (664.678 EUR) i.H.v. 50 v.H. (332.339 EUR) vor. Des weiteren schrieb sie ihre Forderungen gegen die GmbH i.H.v. (444.500 DM =) 227.269 EUR ebenfalls zu 50 v.H. (113.634 EUR) ab.
Der Antragsgegner hat die Teilwertabschreibung des GmbH-Anteils nach Durchführung einer Betriebsprüfung nicht anerkannt und am 19. Mai 2006 dementsprechend geänderte Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Einkunftsfeststellung 2001 und zum Gewerbesteuermessbetrag 2001 erlassen. Die hiergegen gerichteten Einsprüche hat der Antragsgegner mit Entscheidung vom 26. Juni 2007 abgewiesen und die Festsetzungen insofern verbösert, als er auch die Forderungsabschreibung nicht anerkannt hat. Am 27. Juli 2007 erhob die Antragstellerin hiergegen Klage (1 K 1414/07 und 1 K 1415/07). Die gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2001 gerichtete Klage hat sie nach einem Hinweis des Gerichts im Hinblick auf § 35b GewStG am 16. August 2007 zurückgenommen.
Nachdem der Antragsgegner durch Bescheide vom 5. Oktober 2007 die Aussetzung der Vollziehung der durch die Einspruchsentscheidung geänderten Bescheide abgelehnt hatte, stellte die Antragstellerin am 23. Oktober 2007 bei Gericht sinngemäß den Antrag (Bl. 2),
die Vollziehung der Bescheide bis einen Monat nach Ergehen einer Endentscheidung im Klageverfahren 1 K 1414/07 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, und zwar hinsichtlich des in der Einspruchsentscheidung festgestellten
- ▹ Gewinns aus Gewerbebetrieb 2001 i.H.v. (332.339 + 113.634 =) 445.973 EUR und
- ▹ Gewerbesteuermessbetrages 2001 i.H.v. 22.299 EUR.
Unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere auf die Klagebegründung im Verfahren 1 K 1414/07 und die hierzu eingereichten Beweismittel, trägt die Antragstellerin folgendes vor (Bl. 2 ff.):
Der Antragsgeg...