rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 6. und 7. Juni 1995 und Feststellung der Nichtigkeit des Umsatzsteuerbescheides für 1991
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerinnen haben sich 1983 als … (künftig: ARGE) zur gemeinsamen Erstellung von Hallen zusammengeschlossen (GewStA).
Nachdem die ARGE für 1991 keine Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen eingereicht hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen (Umsatz: 307.227 DM; Vorsteuern: 24.537 DM; Gewinn aus Gewerbebetrieb: 10.000 DM) und erließ am 2. und 23. Februar 1994 für 1991 dementsprechende Feststellungs- und Umsatzsteuerbescheide (FeststA und UStA 1991). Den Feststellungsbescheid übersandte er an jeden der Klägerinnen mit dem Zusatz „Der Bescheid ergeht an Sie als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteilligten, für … ARGE. …”. Den Umsatzsteuerbescheid richtete der Beklagte – wie stets seit Gründung der ARGE – an die Klägerin zu 2) mit dem Zusatz „für Firma S. H. GbR”.
Am 30. Mai 1994 wurde die Feststellungserklärung für 1991 nebst Jahresabschluß beim Beklagten eingereicht (FeststA). Mit Schreiben vom 22. Juni 1994 teilte der Beklagte den Klägerinnen mit, daß sowohl der Feststellungsbescheid 1991 als auch der Umsatzsteuerbescheid 1991 bereits bestandskräftig geworden seien und keine Möglichkeit mehr bestehe, die nunmehr erklärten Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen (Bl. 2, 4 RbA). Die Klägerinnen beantragten mit Schreiben vom 23. Juni 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bl. 6 RbA), die der Beklagte am 11. Juli 1994 abschlägig beschied (Bl. 7 RbA).
Mit Schreiben vom 27. Juli 1994 fragte der Beklagte beim Vertreter der Klägerinnen an, ob das Schreiben vom 13. Juli 1994 als Einspruch gegen den Umsatz- und den Feststellungsbescheid 1991 behandelt werden solle (Bl. 17 RbA).
Die Klägerin zu 1) legte mit Schreiben vom 3. August 1994 (beim Beklagten am 5. August 1994 eingegangen) gegen den Umsatzsteuerbescheid 1991 und mit Schreiben vom 15. August 1994 (beim Beklagten eingegangen am 17. August 1994) gegen den Feststellungsbescheid 1991 Einsprüche ein (Bl. 23, 24 RbA). Der Beklagte hat die Klägerin zu 2) zu den Einspruchsverfahren hinzugezogen (Bl. 33 f. RbA). Mit Entscheidungen vom 6. und 7. Juni 1995 verwarf der Beklagte die Einsprüche als unzulässig.
Am 22. Juni 1995 erhoben die Klägerinnen Klage. Sie beantragen sinngemäß (Bl. 2, 42),
- unter Aufhebung der Entscheidungen vom 6. und 7. Juni 1995 dem Beklagten aufzugeben, die Einsprüche gegen den Feststellungsbescheid 1991 vom 2. Februar 1994 und den Umsatzsteuerbescheid 1991 vom 23. Februar 1994 nicht wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen,
- festzustellen, daß der Umsatzsteuerbescheid 1991 vom 23. Februar 1994 nichtig ist.
Die Klägerinnen tragen vor, die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in Schätzungsbescheiden sei rechtsstaatlich verwerflich. Hiermit würde die gesetzlich festgelegte Festsetzungsverjährung bei der selbst anzumeldenden Umsatzsteuer unterlaufen. Das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes werde dadurch mißachtet (Bl. 2).
Die ARGE sei 1992 aufgelöst worden. Dem Finanzamt sei dies bekannt gewesen, da keine Voranmeldungen mehr abgegeben worden seien. Die Zustellung der Bescheide an die Klägerin zu 2) sei daher falsch gewesen. Der Klägerin zu 1) sei kein rechtliches Gehör gewährt worden (Bl. 15, 28 RbA). Der Umsatzsteuerbescheid 1991 sei der Klägerin zu 1) nicht zugestellt worden. Trotz Kenntnis des Beklagten über die Auflösung der GdbR im Jahre 1992 seien weiterhin alle Entscheidungen nur der Klägerin zu 2) zugestellt worden. Eine Arbeitsgemeinschaft müsse in diesem Fall einer Ehegemeinschaft gleichgestellt werden, bei der, wenn die Ehegatten getrennt leben, es zwingend verlangt werde, daß jedem Ehegatten ein Bescheid zugestellt werde (Bl. 2, 28).
Bezüglich des vom Beklagten zurückgewiesenen Wiedereinsetzungsantrages sei darauf hinzuweisen, daß der Sohn des Steuerberaters am 3. Januar 1994 bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen sei. Der Berater sei deshalb fast ein halbes Jahr nicht arbeitsfähig gewesen. Zudem seien die Schätzungsbescheide nicht – wie in solchen Fällen üblich – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen (Bl. 6 RbA).
Weiterhin bleibe zu klären, ob zum Zeitpunkt der Zustellung der bisherige Steuerberater Zustellungsbevollmächtigter gewesen sei und ob der Gesellschafter/Geschäftsführer der Klägerin zu 2) den Umsatzsteuerbescheid wegen Auslandsaufenthalt oder anderer Dinge überhaupt empfangen habe.
Der Umsatzsteuerbescheid 1991 sei nichtig, weil er trotz vorliegender Umsatzsteuervoranmeldungen die Umsatzsteuerzahllast mehr als 100 % erhöhe (Hinweis auf FG Baden-Württemberg vom 23. September 1987, EFG 1988, 143).
Der Beklagte beantragte durch sein Festhalten an der Einspruchsentscheidung (Bl. 31),
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidungen im übrigen trägt er vor, d...