vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung eines Einzelwirtschaftsgutes aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Einmann-GmbH & Co. KG
Leitsatz (redaktionell)
- Wird ein nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG unentgeltlich aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen übertragenes Wirtschaftsgut innerhalb der dreijähigen Sperrfrist veräußert, ist auch dann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, wenn der einbringende Gesellschafter zu 100% am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft (Einmann-GmbH & Co. KG) beteiligt war.
- Die infolge der Entstehung eines Übertragungsgewinns aufgedeckten stillen Reserven können jedoch gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 1. Halbsatz EStG durch Aufstellung einer negativen Ergänzungsbilanz dem einbringenden Gesellschafter zugeordnet werden.
- § 6 Abs. 5 Satz 4 1. Halbsatz EStG ist auch im Fall einer Einmann-GmbH & Co. KG anwendbar (entgegen R 6.15 EStR und Tz. 26 des BMF-Schreibens vom 08.12.2011, BStBl. I 2011, 1279).
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Abs. 5 S. 3 Nr. 2, S. 4
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerneutrale Übertragung eines Einzelwirtschaftsgutes nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die Möglichkeit zur Aufstellung einer Ergänzungsbilanz nach § 6 Abs. 5 Satz 4 1. Halbsatz EStG.
Die Klägerin zu 1) ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gewinn im Streitjahr 2007 beim Beklagten gesondert und einheitlich festgestellt wurde. Gegenstand des Unternehmens war die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Einrichtungsgegenständen, das Halten und Verwalten von Anteilen an anderen Unternehmen und die Errichtung und Verwaltung von industriellen Anlagen. Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Klägerin zu 1) war die Klägerin zu 3). Diese war an der Klägerin zu 1) kapitalmäßig nicht beteiligt. Kommanditist war im Streitzeitraum 2007 der Kläger zu 2), der 100 % der Anteile hielt. Der Kläger zu 2) war zugleich auch Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu 3). Für den Kläger zu 2) wurde in der Buchführung der Klägerin zu 1) ein gesamthänderisch gebundenes Kapitalsonderkonto geführt. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin zu 1) wurden auf diesem Konto die Einlagen, Entnahmen und Gewinne verbucht.
Die Klägerin zu 1) bilanzierte in ihrer Bilanz auf den 31.12.2005 im Anlagevermögen Grund und Boden sowie Gebäude. Der Buchwert belief sich auf insgesamt 1.847.505,82 EUR. Aktiviert waren auch technische Anlagen in Höhe von 22.980,00 EUR. Die Klägerin zu 1) hatte einen Mietvertrag über das Grundstück abgeschlossen und vereinnahmte die Mieten und trug die mit dem Grundstück zusammenhängenden Kosten. Zivilrechtlicher Eigentümer und als solcher auch im Grundbuch eingetragen war der Kläger zu 2).
Im Jahr 2007 reifte bei den Gesellschaftern der Klägerin zu 1) der Beschluss, die Immobilie zu veräußern. Im Rahmen der Vorbereitung der Veräußerung wurde festgestellt, dass nicht die Klägerin zu 1), sondern der Kläger zu 2) alleiniger Eigentümer des Grundstücks war. In der Bilanz auf den auf den 31.12.2006 erfasste die Klägerin zu 1) daher in einer Sonderbilanz als Sonderbetriebsvermögen I des Klägers zu 2) das Grundstück mitsamt Gebäude mit 1.763.266,82 EUR und die technischen Anlagen mit 19.710,00 EUR. In der Gesamthandsbilanz der Klägerin zu 1) wurden Grund und Boden, Gebäude und technische Anlagen ausgebucht. Die Gegenbuchung dazu erfolgte auf dem zu diesem Zeitpunkt auf der Aktivseite geführten Kapitalsonderkonto des Klägers zu 2), wo eine Entnahme in Höhe von 1.870.485,82 EUR erfasst wurde. Nach den Erläuterungen zur Bilanz auf den 31.12.2006 erfolgte die Buchung erfolgsneutral.
Mit Vertrag vom 13.12.2007 brachte der Kläger zu 2) das Grundstück in das Gesamthandsvermögen der Klägerin ein. Im Einbringungsvertrag heißt es dazu: „Die Einbringung erfolgt zugunsten eines gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkontos. Die Einbringung des Grundbesitzes erfolgt ohne Gegenleistung”. Verbindlichkeiten wurden nicht übernommen. Im Rahmen des Jahresabschlusses auf den 31.12.2007 wurde das Grundstück mit dem Buchwert aus dem Sonderbetriebsvermögen I des Klägers zu 2) in das Gesamthandsvermögen der Klägerin zu 1) übernommen. Die Klägerin zu 1) erfasste das Grundstück mitsamt Gebäude mit 1.691.898,82 EUR und die technischen Anlage mit 16.440,00 EUR auf der Aktivseite in ihrer Gesamthandsbilanz. Die Gegenbuchung erfolgte in Höhe von 1.708.338,82 EUR auf dem Kapitalsonderkonto des Klägers zu 2). Die Buchung wurde laut Buchungstext als „Einlage” bezeichnet. Das Sonderkonto wies zum 31.12.2006 einen Stand von 3.838.699,62 EUR aus. Zum 31.12.2007 wurde der Bestand auf dem Sonderkonto infolge der Einlage des Grundstücks um 1.708.338,82 EUR sowie um einen Ergebnisanteil in Höhe von 821.792,80 EUR gemindert und durch laufende Entnahmen in Höhe von 516.730,34 EUR erhöht. Zum 31.12.2007 belief sich das...