Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Substantiierung einer wirksamen steuerrechtlichen Einspruchseinlegung
Leitsatz (redaktionell)
- Eine ohne Durchführung des Vorverfahrens erhobene Klage ist unzulässig.
- Durch ein an das Finanzgericht adressiertes Einspruchsschreiben, das der Kläger im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt hat, wird – zumindest bei nachträglicher Klarstellung, dass ein Antrag nach § 68 FGO a. F. gewollt gewesen sei – kein Vorverfahren gegen den in Umsetzung des erstinstanzlichen Urteils erlassenen Steuerbescheid eingeleitet.
- Ein derartiges Einspruchsschreiben rechtfertigt auch nicht die Erhebung einer Untätigkeitsklage.
Normenkette
FGO § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 100 Abs. 2 S. 3; FGO a.F. § 68
Streitjahr(e)
1990
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheides 1990.
Mit Urteil vom 07. und 08.07.1999 (13 K 2941/95 E) setzte der Senat die
Einkommensteuer 1990 neu fest. In Umsetzung des Urteils erließ der Beklagte einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999, in dem er außerdem den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
Mit Schreiben vom 13.09.1999 hatte der damalige Prozessvertreter des Klägers Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
In einem an das Finanzgericht Düsseldorf adressierten Schreiben vom 06.12.1999, das das Gericht an den Bundesfinanzhof weiterleitete, legte der Kläger persönlich u. a. unter Bezugnahme auf die dem Bundesfinanzhof vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999 „Einspruch” ein.
Der Klägervertreter beantragte mit Schreiben an den Bundesfinanzhof vom 07.02.2000 auch unter Auslegung des „Einspruches” des Klägers (Schreiben vom 06.12.1999), den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 22.11.1999, den der Klägervertreter erst am 07.02.2000 erhalten habe, gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Mit Beschluss vom 27.12.2000 (IX B 142/99) wies der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück.
In der Folgezeit rügte der Kläger mehrfach gegenüber dem Beklagten, dass über seinen Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999 noch nicht entschieden worden sei und die nach seiner Auffassung zu Unrecht erfolgte Minderung des Vorwegabzuges in Höhe von 8.000,-- DM bei den Sonderausgaben
(§ 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG –) nicht korrigiert worden sei.
Auf die in den Finanzgerichtsakten befindlichen Schreiben des Klägers vom 25.09.2004, 26.08.2005, 07.07. und 04.12.2006 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 12.12.2006 teilte der Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die erfolglos gebliebene Nichtzulassungsbeschwerde mit, dass er dem Antrag auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1990 auf Grund eingetretener Festsetzungsverjährung und mangelnder Berichtigungsmöglichkeit nicht zu entsprechen vermöge.
Auf das Schreiben vom 12.12.2006 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 17.12.2006 wies der Kläger hierauf unter anderem darauf hin, dass er gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999 Anfang Dezember 1999 Einspruch erhoben habe und bat um Zustellung einer Einspruchsentscheidung.
Mit Schreiben vom 22.01.2007 an den Beklagten teilte der Kläger mit, dass er – obschon die vor Monaten geforderte Einspruchsentscheidung noch nicht vorliege – veranlasst sei, wegen Einkommensteuer 1990 Klage zu erheben und bat, kurzfristig von ihm eingereichte Einsprüche zu bearbeiten.
Auf den Inhalt der Schreiben des Klägers vom 17.12.2006 und 22.01.2007 wird Bezug genommen.
Mit seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor:
Die Klage sei wegen unzumutbarer Verzögerung erforderlich. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999 sei Einspruch (vgl. im Klageverfahren vorgelegte Kopie des Schreibens vom 25.11.1999) erhoben worden. Er, der Kläger, fordere die angesetzte Minderung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zu streichen. Mit Zustellung der von ihm, dem Kläger, geforderten Einspruchsentscheidung sei der Beklagte in Verzug. Eine Antwort des Beklagten auf mehrere Anmahnungen sei erst am 12.12.2006 erfolgt. Auch auf sein Erwiderungsschreiben vom 17.12.2006 habe er trotz Aufforderung keine Einspruchsentscheidung erhalten, so dass die Klageerhebung erforderlich gewesen sei.
Auf die Schreiben des Klägers vom 22.01., 14.03. und 05.06.2007 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, auf Grund des vom Kläger eingelegten Einspruches vom 25.11.1999 eine Einspruchsentscheidung zu erlassen mit der Maßgabe, dass ein Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) in Höhe von 8.000,- DM steuermindernd berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig abzuweisen.
Er trägt u. a. vor:
Im Klageverfahren 13 K 2941/95 E sei wegen Einkommenste...