Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachbezugsversteuerung für Familienheimfahrten bei Pkw-Überlassung durch Arbeitgeber – Aufteilbarkeit der Aufwendungen für repräsentative Büroausstattung – Nachweis der ausschließlich beruflichen Nutzung eines PC
Leitsatz (redaktionell)
- Für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Pkw, für die der Werbungskostenabzug nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ausgeschlossen ist, ist kein Sachbezug gem. § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG anzusetzen.
- „Klassische” Repräsentationsaufwendungen für die Büroausstattung, wie z.B. Topfpflanzen, Fotos und Bilderrahmen, sind auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Großen Senats zur Aufteilung gemischter Aufwendungen (BFH-Beschluss vom 21.9.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) mangels objektivierbarer Kriterien für eine Aufteilung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungkosten abziehbar.
- Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein vor mehreren Jahren angeschaffter PC ausschließlich für die private Nutzung vorgehalten wird, während das aktuelle Modell ausschließlich beruflich genutzt wird.
Normenkette
EStG 2002 § 8 Abs. 2 S. 5, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Sätze 3-4, Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Der Kläger war im Streitjahr 2006 als leitender Angestellter bei der Firma A beschäftigt. Sein Arbeitsplatz befand sich in B-Stadt, und zwar in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.7.2006 im Gebäude in der C-Straße und vom 1.8. bis zum 31.12.2006 im Gebäude in der D-Straße. Am Dienstort B-Stadt unterhielt der Kläger einen Zweitwohnsitz in einer gemieteten Wohnung in der E-Straße. Sein Hauptwohnsitz befand sich im F-Weg in G-Stadt.
Im Streitjahr 2006 stellte die Firma A dem Kläger vom 1.1. bis zum 3.8. den Pkw mit dem Kennzeichen … und vom 3.8. bis zum 31.12.2006 den Pkw mit dem Kennzeichen … zur Verfügung. Die Firmenwagenregelung der Firma A sah insoweit vor, dass der Kläger monatlich ein Nutzungsentgelt zu zahlen hatte. Den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens ermittelte die Firma A wie folgt (Beträge in €):
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Pkw 1 (1.1.-31.8.) |
Pkw 2 (31.8.-31.12) |
Listenpreis (LP) |
31.500,00 |
38.700,00 |
1% vom Listenpreis |
315,00 |
387,00 |
LP X 0,03% x 3 km |
28,35 |
34,83 |
Abzgl. Nutzergebühr |
-315,00 |
-387,00 |
Zu versteuern |
28,35 x 8 Monate |
34,83 x 4 Monate |
Zu versteuern |
226,80 |
139,32 |
Gesamt |
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366,12 |
Für 2006 bescheinigte die Firma A dem Kläger einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 118.927 €, in dem der Betrag von 366,12 € enthalten war.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2006 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von 17.096,63 € geltend.
Das Finanzamt B-Stadt veranlagte den Kläger mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 7.7.2008 zur Einkommensteuer und setzte die Einkommensteuer auf 33.758 € fest. Es setzte dabei u.a. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 124.162 € und Werbungskosten in Höhe von 14.944 € an, die es wie folgt ermittelte (Beträge in €):
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Zwischenrechnung |
Lt. Kläger |
Lt. FA |
Entfernungspauschale |
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110 Fahrten a 4 km 83 Fahrten a 7 km Aufwendungen für Fahrten mit Taxi/Bus |
132,00 174,40 52,00 |
358,40 |
307,00 |
Arbeitsmittel |
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1.148,00 |
806,00 |
Sonstige Aufwendungen |
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1.215,00 |
175,00 |
Kosten der Unterkunft am Arbeitsort |
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9.245,99 |
8.844,00 |
Einrichtung/Ausstattung Zweitwohnung |
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546,44 |
230,00 |
Mehraufwendungen für Verpflegung |
252-252 = 0 |
0,00 |
0,00 |
Fahrtkosten für Familienheimfahrten 610 km x 12 Fahrten x 0,30 € = 2.196 € |
2.196 |
2.196,00 |
2.196,00 |
Familienheimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln |
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2.386,80 |
2.386,80 |
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17.096,63 |
14.944,80 |
Dagegen legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erließ das Finanzamt B-Stadt am 28.10.2008 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es die Einkommensteuer auf 33.525 € herabsetzte.
In der Folgezeit wurde der Beklagte (das Finanzamt --FA--) für den Kläger zuständig. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.12.2011 setzte das FA die Einkommensteuer auf 34.286 € herauf und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus:
- Die Möglichkeit, den vom Arbeitgeber überlassenen Pkw privat zu nutzen, stelle einen nach der 1%-Regelung zu versteuernden Sachbezug dar. Könne das Fahrzeug darüber hinaus auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, entstehe ein Sachbezug in Höhe von 0,03% des Bruttolistenpreises für jeden Kalendermonat pro Entfernungskilometer. Im Streitfall seien für 8 Monate 4 Entfernungskilometer und ein Listenpreis von 31.500 € und für 4 Monate 7 Entfernungskilometer bei einem Listenpreis von 38.700 € zugrunde zu legen. Hieraus ergebe sich ein zusätzlicher Sachbezug von 627 €. Dieser Betrag sei bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2006 bereits berücksichtigt worden.
- Die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sei gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 0,002% des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Hausstand und Beschä...