Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösungsverlust aus einer GmbH-Beteiligung sowie gesellschaftsrechtlich veranlasste Bürgschaftsübernahme vor Eintritt als Gesellschafter bei Wegfall der Voraussetzung des eigenkapitalersetzenden Charakters der Bürgschaft durch das MoMiG
Leitsatz (redaktionell)
- Der Auflösungsverlust aus einer wesentlichen GmbH-Beteiligung ist um die Inanspruchnahme des Gesellschafters aus vor Eintritt in die Gesellschaft gewährten gesellschaftsrechtlich veranlassten Bürgschaften zu erhöhen, wenn sie nach dessen endgültigem Entschluss zum Erwerb der Kapitalanlage übernommen worden sind und in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung stehen (vgl. FG Düsseldorf vom 05.07.2012 11 K 4602/10 F, EFG 2012, 1839).
- Die Bürgschaftsübernahme ist gesellschaftlich veranlasst, wenn die kreditgewährende Bank ohne die Bürgschaft nicht bereit war, der GmbH die Darlehen zu gewähren, und ein fremder Dritter – anders als der spätere Gesellschafter - ohne Entgelt und ohne gesicherten Rückgriffsanspruch das Bürgschaftsrisiko nicht übernommen hätte.
- Mit der Streichung der Bestimmungen über eigenkapitalersetzende Darlehen in §§ 32a, 32b GmbHG a.F. durch das MoMiG vom 23.10.2008 ist der eigenkapitalersetzende Charakter der Bürgschaft als steuerlicher Anknüpfungspunkt für die gesellschaftliche Veranlassung weggefallen.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1-2, 4; GmbHG a.F. § 32a; GmbHG § 32b; EGInsO Art. 103d; BGB § 775
Streitjahr(e)
2011
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger begehren die Berücksichtigung von Zahlungen auf Grund von Bürgschaftsinanspruchnahmen als Verlust im Sinne von § 17 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Vater des Klägers erwarb am 04.11.2003 die Anteile an der A GmbH, die ein Küchenstudio betrieb. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Angestellter der Gesellschaft. Der Vater wurde alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer.
Die GmbH erzielte im Jahr 2003 einen Verlust von 2.026,35 €. Ihr Eigenkapital betrug 22.973,65 €.
Im Jahr 2004 betrug der Verlust der GmbH 549,17 €. Das Eigenkapital betrug 22.424,48 €.
Im Jahr 2005 erzielte die GmbH einen Gewinn von 14.668,35 €. Das Eigenkapital belief sich auf 37.092,83 €.
Die GmbH nahm am 23.03.2006 bei der B-Bank AG Darlehen über 51.600 €, 20.000 € und 99.000 € auf. Mit diesen finanziellen Mitteln sollten die Geschäftsräume der GmbH für den Betrieb des Küchenstudios neu hergerichtet werden. Da der Vater des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits 69 Jahre war, bestand die Bank darauf, dass der Kläger am 28.03.2006 unentgeltlich Bürgschaften über 170.000 € übernahm. In der schriftlichen Bürgschaftsvereinbarung heißt es unter anderem: „Der Bürge übernimmt die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 170.000 €. Die Bürgschaft ist zeitlich nicht begrenzt…Die Bürgschaft kann frühestens ein Jahr nach ihrer Übernahme unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden…Mit Wirksamwerden der Kündigung beschränkt sich die Bürgschaft auf den Bestand der vertraglichen Ansprüche zu diesem Zeitpunkt.” Die Bank forderte außerdem, dass die Anteile an der Gesellschaft an den Kläger übertragen werden und dieser auch zum Geschäftsführer bestellt werde.
Die GmbH nahm auch bei der Sparkasse C ein Darlehen über 52.000 € auf. Auch für dieses Darlehen übernahm der Kläger auf Verlangen der Sparkasse unentgeltlich die Bürgschaft am 11.04.2006. In der Bürgschaftsvereinbarung heißt es: „Die Bürgschaft kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Wirkung für die Zukunft in der Weise gekündigt werden, dass sie mit Wirksamwerden der Kündigung auf die zu diesem Zeitpunkt begründeten Forderungen sowie etwa noch entstehender Forderungen aus den bereits zugesagten Krediten oder Darlehen beschränkt ist.”
Die GmbH erzielte im Jahre 2006 einen Gewinn von 2.618,92 €. Das Eigenkapital betrug 39.711,95 €.
Im Jahr 2007 erzielte die GmbH einen Verlust von 117.652,91 €. Das Eigenkapital betrug ./. 77.941,16 €.
Im Jahr 2008 betrug der Jahresüberschuss der GmbH 18.714,31 €. Das Eigenkapital betrug ./. 53.732,53 €.
Im Jahr 2009 betrug der Gewinn 39.128,62 €. Das Eigenkapital belief sich auf ./. 14.603,91 €.
Da der Vater des Klägers emotional stark mit dem Küchenstudio verbunden war, zögerte er die Übertragung seiner Anteile an den Sohn hinaus. Diese erfolgte am 12.02.2010. Die Anteile an der GmbH wurden im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von dem Vater auf den Sohn übertragen.
Ende 2010/Anfang 2011 wurden Verhandlungen mit einem langjährig für die GmbH tätig gewesenen selbständigen Handelsvertreter der GmbH geführt, der angeboten hatte, die GmbH-Anteile zu erwerben und auch das Geschäftsgebäude, das im Eigentum der Klägerin stand. Es kam aber zu keiner Einigung.
In der Folge deutete sich an, dass dieser Handelsvertreter in unmittelbarer Nähe ein eigenes Küchenstudio eröffnen wollte, was er auch in der Folge tat. Hierdurch drohte der GmbH de...