Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine ausschließliche Tätigkeit an ständig wechselnden Einsatzstellen bei Sperrkassierer
Leitsatz (redaktionell)
Ein bei einem Energieversorgungsunternehmen beschäftigter Sperrkassierer, der zu Beginn jedes Arbeitstages die Betriebsstätte seines Arbeitgebers zur Vor- und Nachbereitung seiner Außendiensttätigkeit aufsucht, ist nicht ausschließlich in typischer Weise an wechselnden Einsatzstellen tätig und kann daher den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Abwesenheit von der Wohnung von mehr als 8 Stunden nicht beanspruchen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 Sätze 2c, 3, § 9 Abs. 5, § 12 Nr. 1
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen wegen Einsatzwechseltätigkeit geltend machen kann.
Der Kläger, der zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist als Sperrkassierer bei einer GmbH, einem Energieversorgungsunternehmen, beschäftigt. Im Rahmen seiner Tätigkeit bekommt er morgens zu Beschäftigungsbeginn in der Verwaltungsstelle die zu erledigenden Aufträge übertragen (Zähleröffnungen, Zählerschließungen, Ablesevorgänge, Inkasso bei Kunden der GmbH). Während seiner Außendiensttätigkeit braucht er seine Dienststelle nicht aufzusuchen. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 machte der Kläger für 190 Arbeitstage Verpflegungsmehraufwendungen von je 10 DM wegen mindestens 8-stündiger häuslicher Abwesenheit geltend. Der Beklagte lehnte die Anerkennung der Aufwendungen auch im Einspruchsverfahren ab (Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2002). Im Klageverfahren hat der Kläger eine Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt, wonach seine Arbeitszeit montags bis mittwochs von 8.00 bis 16.30 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr andauert und er über keinen Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers verfüge.
Mit der Klage trägt der Kläger vor:
Er verfüge über keine regelmäßige Arbeitsstätte in den Räumlichkeiten der GmbH. Die Entgegennahme der Aufträge sei von gänzlich untergeordneter Bedeutung. Er kehre nicht arbeitstäglich zur Dienststelle zurück. Er verrichte einen wesentlich Teil seiner Arbeit nicht in den Diensträumen des Arbeitgebers. Ob er tatsächlich sich mittags draußen verpflege, sei für die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen unerheblich. Seine Tätigkeit sei mit der einer Politesse vergleichbar, der das Finanzgericht (FG) Köln auch Verpflegungsmehraufwendungen zugebilligt habe (Urteil vom 24. Oktober 2000 8 K 3411/99, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 65). Im Übrigen rügt der Kläger die Abweichung von der Einkommensteuererklärung ohne seine vorherige Anhörung dazu.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 6. August 2001 dergestalt zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 754 DM anerkannt erden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Da der Kläger im Betrieb seines Arbeitgebers offensichtlich die Vor- und Nachbereitung seiner Außendiensttätigkeit vornehme, habe er seine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb und unternehme Dienstreisen. Verpflegungsmehraufwendungen könnten für Dienstreisen mit mindestens 8 Stunden Dauer anerkannt werden. Für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers komme es auf die Dauer und Intensität der täglich dort erbrachten Arbeitsleistung nicht an, wenn er dort einen wesentlichen Teil seiner geschuldeten Arbeitsleistung erbringe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die vom Kläger geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hingegen sind Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, nicht im Rahmen einer Einkunftsart abzuziehen (§ 12 Nr. 1 EStG). Ausgaben für die Verpflegung gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der allgemeinen Lebensführung.
Verpflegungsmehraufwendungen sind aber insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als sie ganz überwiegend oder ausschließlich beruflich veranlasst worden sind. Bei einem Steuerpflichtigen, der bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischer Weise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen beschäftigt ist (sog. Einsatzwechseltätigkeit), werden Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Abwesenheit von der Wohnung von weniger als vierzehn Stunden, aber mehr als acht Stunden, mit einem Pauschbetrag von 10 DM berücksichtigt (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 i. V. m. Satz 2 Buchstabe c EStG). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben.
Der Kläger ist nicht typischer Weise überwiegend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte bei der GmbH beruflich tätig geworden. Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt ...