Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuererhöhung durch vororganschaftliche Mehrabführungen – Saldierung mit innerorganschaftlichen Minderabführungen
Leitsatz (redaktionell)
- Eine vororganschaftliche Veranlassung der Mehr- oder Minderabführung i.S.d. § 14 Abs. 3 KStG liegt vor, wenn die sich in innerorganschaftlicher Zeit ergebende Abweichung zwischen Abführungsverpflichtung und der steuerlichen Vermögensmehrung in der Steuerbilanz vororganschaftlich veranlasst ist, also die für die Gewinnermittlung bedeutsamen Umstände, wie Teilwerterhöhung, AfA, Rückstellungen etc., ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben.
- Aufgrund der gebotenen auf die einzelnen Geschäftsvorfälle abstellenden Betrachtungsweise kommt eine Saldierung vororganschaftlicher Mehrabführungen mit innerorganschaftlichen Minderabführungen nicht in Betracht.
- Auch fingierte Gewinnauschüttungen i.S.d. § 14 Abs. 3 KStG führen als Leistungen i.S.d. § 38 Abs. 2 Satz 1 KStG zu Körperschaftsteuererhöhungen.
- § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG vom 9.12.2004, der die Anwendung des § 14 Abs. 3 KStG auf Mehrabführungen von Organgesellschaften anordnet, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2003 endet, bewirkt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
Normenkette
KStG 2002 § 13 Abs. 3 S. 1, § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 6 S. 1; KStG 2004 § 38 Abs. 2 S. 1, § 34 Abs. 9 Nr. 4; KStG 2008 § 14 Abs. 4 S. 6, § 34 Abs. 9 Nr. 5; GG Art. 20 Abs. 3
Streitjahr(e)
2004, 2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob im Streitzeitraum 2004 bis 2006 sogenannte vororganschaftliche Mehrabführungen i. S. des § 14 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) vorliegen, ob eine körperschaftsteuerliche Ausschüttungsbelastung i. S. des § 38 KStG herzustellen ist und ob die Einführung des § 14 Abs. 3 KStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.
Am Stammkapital der Klägerin waren im Streitzeitraum 2004 bis 2006 zu 94,9 v. H. die „U-GmbH” (im Weiteren: „U-GmbH”) und zu 5,1 v. H. das „C” beteiligt. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Bau und die Vermietung von Wohnungen. Die Klägerin war ebenso wie „U-GmbH” ursprünglich eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft.
Am 25.10.2002 wurde zwischen der Klägerin und der „U-GmbH” ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, in dem die Klägerin sich verpflichtete, erstmals für das ab 01.01.2002 laufende Geschäftsjahr, ihren ganzen Gewinn in den Grenzen des entsprechend anzuwendenden § 301 Aktiengesetz (AktG) an die „U-GmbH” abzuführen. Die „U-GmbH” verpflichtete sich, entsprechend § 302 AktG jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Klägerin auszugleichen. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisübernahmevertrages wird auf die Vertragsakte des Beklagten Bezug genommen.
Die Klägerin bilanzierte in ihrer Handelsbilanz zum 31. Dezember 2004 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten i. H. von „:::” €. In der Steuerbilanz zum 31. Dezember 2004 bilanzierte sie Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten i. H. von „...” €. In der handelsrechtlichen Gewinnermittlung erklärte die Klägerin für 2004 sonstige betriebliche Erträge i. H. von „...” € und in der steuerlichen Gewinnermittlung i. H. von „...” €. In der handelsrechtlichen Gewinnermittlung erklärte sie einen Personalaufwand i. H. von „...” € und in der steuerlichen Gewinnermittlung i. H. von „...” €. Die Abschreibungen betragen in der handelsrechtlichen Gewinnermittlung „...” € und in der steuerlichen Gewinnermittlung „...” €. Sonstige betriebliche Aufwendungen erklärt die Klägerin in der handelsrechtlichen Gewinnermittlung i. H. von „...” € und in der steuerlichen Gewinnermittlung i. H. von „...” €. Die erhöhten Aufwendungen der handelsrechtlichen Gewinnermittlung beruhen u.a. auf einer Erhöhung der Rückstellung für Bauinstandhaltungen von „...” € auf „...” €. Die Aufwendungen aus Gewinnabführung betragen in beiden Gewinnermittlungen „...” €. Wegen der Einzelheiten der Gewinnermittlungen aller Streitjahre wird auf die Bilanzakte des Beklagten Bezug genommen.
Im Jahr 2007 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 statt. Bei dieser Betriebsprüfung wurde u. a. festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des höheren Teilwertansatzes in den Steuerbilanzen in allen Jahren in den Handelsbilanzen höhere Erträge aus der Vermietung des Grundbesitzes aufgrund der höheren Abschreibung in der Steuerbilanz und höherer Erträge aus dem Verkauf einzelner Grundstücke aufgrund des höheren Restbuchwertes in der Steuerbilanz erzielt habe. Erstmals ab 31.12.2002 habe die Klägerin in ihren Handelsbilanzen Rückstellungen für Bauinstandhaltungen gebildet, deren Wert exakt der Gewinndifferenz zwischen Handels- und Steuerbilanz entsprochen habe. Eine Inanspruchnahme dieser Rückstellungen sei in den Streitjahren 2004 bis 2006 nicht erfolgt. In die Steuerbilanz der Klägerin sei diese Rückstellung wegen des Passivierungsverbots für Aufwandsrücks...