rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheids vom 17.6.1997 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Tochter T 1 Kindergeld für Januar 1997 sowie ab August 1997 zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Tatbestand
Der Kläger beantragte am 6.6.1997 für seine am 2.4.1977 geborene Tochter T 1 Kindergeld. Die Tochter hatte am 31.1.1997 ihre Ausbildung als technische Zeichnerin abgeschlossen. Die Ausbildungsvergütung für diesen Monat belief sich auf 1.377 DM. Im Februar 1997 meldete sich T 1 bei der A-Schule in A-Stadt an. Am 21.4.1997 bestätigte die A-Schule die Aufnahme in den Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife. Die Einschulung erfolgte am 18.8.1997.
In der Zwischenzeit (Februar bis Juli 1997) war T 1 in ihrem erlernten Beruf als technische Zeichnerin beschäftigt; sie erzielte in dieser Zeit Bruttoeinkünfte von insgesamt 18.609 DM.
Der Beklagte lehnte den Antrag wegen Überschreitung des Grenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) von 12.000 DM ab. Seit Januar 1998 erhält der Kläger wieder Kindergeld.
Der Kläger hat nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt:
Ein Anspruch auf Kindergeld habe lediglich in den Monaten Januar sowie August bis Dezember 1997 bestanden. T 1 habe lediglich im Januar eigene Einkünfte, ab August 1997 überhaupt keine Einkünfte mehr erzielt. Die maßgebende Einkunftsgrenze sei deshalb im Streitfall nicht überschritten worden.
Der Kläger beantragt, unter Änderung des Ablehnungsbescheids vom 17.6.1997 Kindergeld für die Tochter T 1 für Januar 1997, sowie August bis Dezember 1997 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Es nimmt zur Begründung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug. Hiernach habe während des gesamten Jahres 1997 ein Anspruch auf Kindergeld bestanden. Zwar werde Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG Kindergeld nur gewährt, wenn zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht mehr als 4 Monate lägen. Seien die Anmeldefristen für einen weiteren Schulbesuch jedoch länger als 4 Monate, würden diese Fälle allgemein unter § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG erfaßt. Dadurch werde sichergestellt, daß alle Berechtigte, deren Kinder sich zum Schulbesuch angemeldet hätten, gleichgestellt würden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger stand im Zeitraum Februar bis Juli 1997 kein Anspruch auf Kindergeld zu. Die in diesem Zeitraum von seiner Tochter erzielten Einkünfte bleiben daher bei der Ermittlung der Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG außer Betracht.
1. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes sind kindergeldschädlich, soweit sie im Jahr 12.000 DM übersteigen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Die Einkünfte sind jahresbezogen zu ermitteln. Der Betrag von 12.000 DM ermäßigt sich lediglich für solche Kalendermonate, in denen die Voraussetzungen für eine Gewährung des Kindergeldes nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht vorgelegen haben (§ 32 Abs. 4 Satz 6 EStG).
Für die Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bleiben solche Einkünfte und Bezüge außer Betracht, die auf Kalendermonate entfallen, in denen die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1. und 2 EStG nicht vorgelegen haben (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG).
2. Der Senat ist nach eingehender Beratung zur Überzeugung gelangt, daß entgegen der im Gerichtsbescheid vom 30.10. 1998 vertretenen Auffassung die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG nicht vorgelegen haben. Nach dieser Vorschrift bleibt der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind bestehen, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
a) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift muß die Verzögerung des Beginns der Ausbildung oder deren Unterbrechung auf dem Fehlen des (angestrebten) Ausbildungsplatzes beruhen. Der Tochter des Klägers war jedoch bereits während des streitigen Zeitraums der Ausbildungsplatz fest zugesagt. Die Verzögerung der Ausbildung beruhte nicht auf dem fehlenden Ausbildungsplatz, sondern auf dem aus schulorganisatorischen Gründen erst für August festgelegten Schulbeginn.
Soweit in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienlastenausgleichs nach dem Einkommensteuergesetz (DA-FamEStG; BStBl I 1998, 286) Tz. 63.3.4. Abs. 3 Satz 2 auch der Zeitraum zwischen einer verbindlichen Zusage oder Zulassung für die angestrebte Ausbildung und der tatsächlichen Aufnahme dieser Ausbildung einem fehlenden Ausbildungsplatz gleichgestellt wird, steht diese Auffassung damit bereits mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht in Einklang.
b) Es kommt entscheidend hinzu, daß die Verwaltungsauffassung, insbesondere die vom Beklagten herausgestellte Absicht, alle Berechtigten, deren Kinder sich zum Schulbesuch angemeldet haben, unabhängig von der Dauer der Wartezeit (Übergangszeit) gleichzustellen, mit dem erkennbaren Ziel der gesetzlichen Regelung kollidiert.
Die Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr...