rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verböserung bei zuvor erfolgter Teilabhilfe des Einspruchs bzgl. eben dieser Besteuerungsgrundlage
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Verböserung ist im Rahmen einer Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer auch bezüglich einer unselbständigen Besteuerungsgrundlage möglich, hinsichtlich deren die Finanzbehörde dem Einspruchsbegehren zuvor durch Teilabhilfebescheid abgeholfen hatte.
- Die Einkommensteuerfestsetzung für einen Steuerabschnitt ist unteilbar.
- Eine Teilabhilfe im Einspruchsverfahren kann daher nicht zur Teilbestandskraft der Steuerfestsetzung führen.
Normenkette
AO § 118 S. 1, § 155 Abs. 1 S. 2, § 157 Abs. 2, § 171 Abs. 3a, § 351 Abs. 1, § 354 Abs. 1a, § 362 Abs. 1a, § 363 Abs. 2 S. 2, § 365 Abs. 3 S. 1, § 367 Abs. 2; EStG § 25 Abs. 1
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
I.
Strittig ist, ob der Beklagte befugt war, die Steuer in der Einspruchsentscheidung höher festzusetzen als im letzten zuvor ergangenen Bescheid.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 1999, nachdem eine Steuererklärung bis dahin nicht eingegangen war, durch Bescheid vom 13. November 2001 unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auf 16.058 DM (= 8.210,33 Euro) fest. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Der Kläger legte dagegen mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 Einspruch ein, mit dem er die von ihm und der Klägerin unterschriebene Steuererklärung für 1999 und die Gewinnermittlung für seine Tätigkeit als Stahlbaukonstrukteur überreichte. Die Kläger machten in der Steuererklärung u. a. Spenden in Höhe von 130 DM und Aufwendungen der Klägerin für eine Ausbildung zur Heilpraktikerin in Höhe von 1.800 DM als Sonderausgaben geltend. Der Kläger hatte in seiner Gewinnermittlung u. a. Repräsentationsaufwendungen in Höhe von 2.405,85 DM und Aushilfslöhne in Höhe von 13.340 DM als Betriebsausgaben abgezogen. Dabei handelt es sich um Lohnzahlungen an seine Kinder „A” und „B” in Höhe von jeweils 5.520 DM und an seine Tochter „C” in Höhe von 2.300 DM. Deren Lohnsteuerkarten für 1999 fügte er der Steuererklärung bei.
Der Beklagte bat die Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 u. a. um eine Aufstellung der Ausbildungskosten nebst Belegen sowie einen Nachweis der Spenden. Die Kläger legten mit Schreiben vom 14. Februar 2002 eine Aufstellung der Ausbildungskosten vor. Die nach dem Schreiben ebenfalls übersandten Belege dazu sowie zu den Spenden waren dem Schreiben nach einer Aktennotiz der zuständigen Bearbeiterin des Beklagten nicht beigefügt. Auch einem Schreiben vom 25. Februar 2002, nach dem die Spendenbelege diesem Schreiben beigefügt sein sollten, waren sie nach einer handschriftlichen Notiz einer Bediensteten des Beklagten nicht beigefügt.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer in einem Änderungsbescheid vom 18. März 2002 gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 auf 2.201,62 Euro (= 4.306 DM) herab. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf. Die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit setzte er erklärungsgemäß an. Spenden und Ausbildungskosten der Klägerin ließ er nicht zum Abzug zu. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es u. a.: „Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 13.11.2001.” Mit Schreiben vom 19. März 2002 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass Spenden und Ausbildungskosten der Klägerin nur bei Vorlage entsprechender Belege berücksichtigt werden könnten. Die Repräsentationskosten seien, soweit darin Bewirtungsaufwendungen enthalten seien, um auf die Kläger entfallende Anteile zu kürzen. Die Aushilfslöhne seien nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die mit den Kindern abgeschlossenen Arbeitsverträge rechtswirksam seien, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen und auch tatsächlich durchgeführt worden seien. Der Beklagte bat zwecks dahin gehender Prüfung um Vorlage der Arbeitsverträge innerhalb von vier Wochen. Er kündigte an, für den Fall, dass keine ordnungsgemäßen Arbeitsverträge vorgelegt würden, die bisher als Betriebsausgaben abgezogenen Aushilfslöhne nicht mehr anzuerkennen und den Gewinn entsprechend zu erhöhen. Der Beklagte wies dazu auf § 367 Abs. 2 AO 1977 und die sich daraus ergebende Befugnis, den Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers zu ändern, hin und regte im Hinblick darauf eine Rücknahme des Einspruchs innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Schreibens an. Nachdem innerhalb der zwischenzeitlich noch einmal verlängerten Frist keine Stellungnahme der Kläger eingegangen war, setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 1999 in der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2002 seiner Ankündigung gemäß auf 4.167,03 Euro (= 8.150 DM) herauf und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Wegen seiner Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
Mit der daraufhin erhobenen Klage vertreten die Kläger die Auffassung, dass der Beklagte aus verfahrensrechtlichen Gründen daran gehindert gewesen sei, die im Änderungsbe...