rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessensvoraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei bestehender Dauerfristverlängerung
Leitsatz (redaktionell)
- Bis zum Widerruf oder Verzicht auf eine in einem Vorjahr antragsgemäß gewährte Dauerfristverlängerung für die Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen bleibt der Unternehmer verpflichtet, die Sondervorauszahlung zu berechnen und anzumelden.
- Im Unterschied zur verspäteten Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung liegen bei der nicht rechtzeitigen Anmeldung der Sondervorauszahlung die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vor.
- Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist in diesem Fall nicht deshalb ermessenswidrig, weil weiterhin die Möglichkeit des Widerrufs der Dauerfristverlängerung oder der Schätzung der Sondervorauszahlung besteht.
Normenkette
AO §§ 5, 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 150 Abs. 1 S. 2, § 152 Abs. 1, § 162; UStG § 18 Abs. 6 S. 2; UStDV § 47 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3
Streitjahr(e)
2002
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin, eine KG, ist zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Das beklagte Finanzamt gewährte ihr seit Jahren Dauerfristverlängerung. Für 2002 gab die Klägerin Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Januar am 15.03.2002, für Februar am 15.04.2002 und für März am 15.05.2002 ab. Daneben meldete sie am 14. Mai 2002 auf amtlichem Vordruck die Sondervorauszahlung 2002 in Höhe von 215.000 EUR an. Mit Bescheid vom 11. Juni 2002 setzte das Finanzamt nach Überprüfung die Sondervorauszahlung abweichend auf 262.355 EUR fest und verband damit die Festsetzung eines Verspätungszuschlags von 5.000 EUR. Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags erhob die Klägerin Einspruch; sie wies auf das BFH-Urteil vom 26. April 2001 V R 9/01 hin, wonach ein Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung nicht berechtigt sei.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt führte zur Begründung u. a. aus, der Verspätungszuschlag sei im Streitfall nicht wegen verspäteter Antragstellung der Dauerfristverlängerung ergangen; denn die Dauerfristverlängerung habe bereits aus den Vorjahren fortbestanden und sei von der Klägerin auch für die Monate ab Januar 2002 in Anspruch genommen worden. Der Verspätungszuschlag sei vielmehr wegen verspäteter Abgabe der Anmeldung der Sondervorauszahlung für 2002 festgesetzt worden. Die Anmeldung der Sondervorauszahlung sei eine Steueranmeldung und damit eine Steuererklärung (§ 48 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV -, § 150 Abs. 1 der Abgabenordnung 1977 - AO -). Als solche könne ihre verspätete Abgabe mit einem Verspätungszuschlag belegt werden. Der Verspätungszuschlag sei auch in der Höhe ermessensgerecht, und zwar im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Sondervorauszahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin und die aus der verlängerten Abgabefrist für die Monate Februar und April 2002 resultierenden finanziellen Vorteile.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, eine Unterscheidung zwischen einem „Antrag auf Dauerfristverlängerung” und einer „Anmeldung der Sondervorauszahlung” sei nicht geboten. Eine solche Unterscheidung habe auch der Bundesfinanzhof (a.a.O.) gerade nicht vorgenommen. Auch bei der Anmeldung der Sondervorauszahlung handele es sich nicht um eine Steueranmeldung, weil der Unternehmer hierzu nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt sei. Demgemäß sei die Anmeldung nicht durchsetzbar, nicht vollstreckbar und auch nicht mit dem Druckmittel des Verspätungszuschlags zu belegen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung 2002 vom 11. Juni 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. September 2002 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Steuerakten und die Schriftsätze der Beteiligten im Klageverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Festsetzung des Verspätungszuschlags wegen verspäteter Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2002 ist rechtmäßig.
Ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 1 AO) erfüllt sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag tatsächlich festgesetzt wird, ist demgegenüber eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO), die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS OGB 3/70, Bundessteuerblatt - BStBl - 1972 II, 603). Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihre...