vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung bei gewerbesteuerlicher Organschaft – Korrektur einer Mitteilung des FA über Zerlegungsanteil einer Betriebsstätte des Organträgers

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für eine allgemeine Leistungsklage mit dem Ziel der Korrektur einer – auf der Rechtsgrundlage des § 21 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 FVG für Zwecke der Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO erfolgten - Mitteilung des FA an die (in NRW belegene) hebeberechtigte Gemeinde über Zerlegungsanteile, die auf eine von einem Organträger unterhaltene Betriebsstätte entfallen sollen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der als Organ eingestuften Gesellschaft.
  2. Es obliegt allein der Gemeinde, ein Haftungsverfahren gegen die als Organ eingestufte Gesellschaft wegen rückständiger Gewerbesteuerschulden selbständig durchzuführen, ohne dass dabei eine rechtliche Bindung an die von dem FA vermittelten Tatsachengrundlagen bestünde.
  3. In diesem Haftungsverfahren sind im Rahmen der eigenständigen Prüfung sämtlicher Tatbestandsmerkmale der Haftungsnorm nebst entsprechender Ermessensausübung in den Grenzen des § 166 AO Einwendungen gegen die der Haftung zugrundeliegende Steuerschuld zu berücksichtigen.
 

Normenkette

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 40 Abs. 1 Alt. 3; AO §§ 73, 118, 166, 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 S. 4, Abs. 3; FVG § 21 Abs. 1, 3

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen I R 85/13)

 

Tatbestand

Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens wurde im Jahre 19 von der X-AG in der Rechtsform einer GmbH gegründet und bis zum Jahre 2001 unmittelbar von dieser gehalten. Im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagungsverfahren gingen die Klägerin und der Beklagte davon aus, dass zwischen der Klägerin und X-AG in den Erhebungszeiträumen 1999 und 2000 eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft und im Erhebungszeitraum 2001 eine sog. Organschaftskette bestanden habe. Als Folge wurden die von der Klägerin erzielten Jahresergebnisse gewerbesteuerrechtlich der X-AG zugerechnet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die X-AG versandte der Beklagte am 11.11.2009 die hier wegen näherer Einzelheiten in Bezug genommenen Mitteilungen an die Stadt A. Wesentlicher Inhalt dieser Mitteilungen ist, dass die X-AG in den Jahren 1999 bis 2001 auf dem Gemeindegebiet der Stadt A eine Betriebsstätte unterhalten habe. Desweiteren weisen die Mitteilungen den jeweiligen Gewerbesteuermeßbetrag sowie den auf die Stadt A entfallenden Zerlegungsanteil aus. Unter dem 10.06.2010 versandte der Beklagte für die genannten Zeiträume geänderte Mitteilungen, die hier ebenfalls in Bezug genommen werden. Die mitgeteilten Beträge entsprachen den gegenüber dem Insolvenzverwalter der X-AG berechneten Messbeträgen, Gewerbesteuermessbescheide gegen die X-AG ergingen für die genannten Zeiträume im Hinblick auf das bereits eröffnete Insolvenzverfahren nicht mehr. Mit Schreiben vom 16.11.2010 wies die Stadt A die Klägerin darauf hin, dass nach § 73 Abgabenordnung (AO) eine Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers hafte, für welche die Organschaft steuerlich von Bedeutung war. Die Haftungsvoraussetzungen seien im Verhältnis zwischen der X-AG und der Klägerin erfüllt. Das für die X-AG geführte Gewerbesteuerkonto der Stadt A weise für die Jahre 1999 bis 2001 Rückstände in Höhe von insgesamt EUR aus. Im Hinblick auf das gegen die X-AG geführte Insolvenzverfahren sei nicht mit einem Ausgleich der Forderung zu rechnen, so dass eine Inanspruchnahme der Klägerin nach § 73 AO beabsichtigt werde. Im Rahmen mehrerer Erörterungen mit Vertretern der Stadt A vertrat die Klägerin die Auffassung, dass auf der Grundlage neuerer Rechtsprechung mangels organisatorischer Eingliederung, für das Jahr 2001 auch mangels finanzieller Eingliederung, ein Organschaftsverhältnis mit der X-AG zu verneinen sei. Demgegenüber vertrat die Stadt A die Auffassung, dass aufgrund der vom Beklagten im November 2009 übersandten Mitteilungen von gegenüber der X-AG bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheiden und entsprechenden Folgebescheiden auszugehen sei, diese könne die Stadt A nicht in eigener Zuständigkeit in Frage stellen. Mit Schreiben vom 23.02.2011 beantragte die Klägerin daraufhin beim Beklagten, die Stadt A darüber zu informieren, daß jedenfalls auf Grundlage neuerer Rechtsprechung die Voraussetzungen einer Organschaft nicht gegeben, zumindest aber zweifelhaft seien. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 30.03.2011 ab, einen hiergegen gerichteten Einspruch vom 04.04.2011 verwarf er unter dem 26.04.2011 als unzulässig.

Mit dem am 27.05.2011 eingegangenen Schriftsatz begehrt die Klägerin gerichtlichen Rechtsschutz und wendet sich in der mit Schriftsatz vom 16.09.2011 erfolgten Klagebegründung gegen die Mitteilungen vom 11.11.2009 und vom 10.06.2010. Ergänzend führt sie aus, dass der Beklagte neben den vorgenannten Mitteilungen sowohl der Stadt A als auch - gleichsam in Form eines Serienbriefes - anderen Städten...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge