Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts als maßgeblich für eine Verpflichtungsklage auf den Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts
Leitsatz (redaktionell)
- Die zeitweilige Übertragung einer Referenzmenge nach § 30 MilchAbgV 2007 kann nur während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraums (vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres) von der Molkerei registriert und vom zuständigen Hauptzollamt genehmigt werden.
- Bei einer Verpflichtungsklage, die auf den Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts gerichtet ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts maßgeblich.
Normenkette
MilchAbgV 2004 § 7a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 S. 1; MilchAbgV 2007 § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 4, § 57 Abs. 1; VO (EG) Nr. 1788/2003 Art. 1 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2
Streitjahr(e)
2004, 2005
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger erzeugt in seinem landwirtschaftlichen Betrieb Milch. Im Oktober 2003 umfasste sein Bestand an Milchkühen 50 Tiere. Am…Oktober 2003 nahm er eine neue Melkanlage in Betrieb. In der Folgezeit erkrankten bis zum Februar 2004 17 Milchkühe seines Bestandes an Mastitis und wurden deshalb schließlich getötet. Mit Vereinbarung vom…Februar 2005 überließ der Kläger dem Landwirt X wegen der Tötung seiner Milchkühe eine Referenzmenge von 10.000 kg. In der am…Februar 2005 bei der A GmbH (Molkerei) eingegangenen Überlassungsvereinbarung wurde offen gelassen, für welchen Zwölfmonatszeitraum die zeitweilige Überlassung der Referenzmenge wirksam werden sollte. Die Molkerei übersandte dem beklagten Hauptzollamt die Überlassungsvereinbarung zur Entscheidung über die Registrierung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 der Milchabgabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl I, 2143) (MilchAbgV 2004). In einem ferner übersandten Schreiben des Kreises M vom .... März 2004 wurde ausgeführt, dass „auf Grund wirtschaftlicher Unbrauchbarkeit” beabsichtigt sei, die erkrankten Milchkühe zu schlachten und die Herde durch den Zukauf von eutergesunden Tieren aufzustocken.
Das beklagte Hauptzollamt lehnte mit Bescheid vom 27. Juli 2005 die Erteilung einer Genehmigung für die Registrierung der Überlassungsvereinbarung ab und führte aus: Die vorzeitige Schlachtung der Milchkühe wegen der Erkrankung an Mastitis stelle keinen Fall höherer Gewalt i.S. des § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MilchAbgV 2004 dar, weil der Eintritt des Schadens durch die Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vermieden werden können. Der Kläger habe es unterlassen, darauf zu bestehen, dass die Funktionsfähigkeit der neuen Melkanlage vor ihrer Inbetriebnahme überprüft worden sei. Ferner habe er die Anlage in Kenntnis ihrer Mangelhaftigkeit weiter genutzt.
Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend: Die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MilchAbgV 2004 lägen vor. Er habe erst nachträglich die Mängel der neuen Melkanlage festgestellt. Selbst wenn bei der Inbetriebnahme der Anlage eine Überprüfung durchgeführt worden wäre und das defekte Regelventil ausgetauscht worden wäre, hätte die Erkrankung der Kühe nicht vermieden werden können. Denn die Erkrankung der Kühe auf Grund des nicht vollständigen Ausmelkens habe nicht nur auf dem defekten Regelventil, sondern auch darauf beruht, dass die Tiere wegen der fehlerhaften Abnahmeautomatik nicht vollständig ausgemolken worden seien.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 6. Februar 2006 zurück und führte aus: Die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MilchAbgV 2004 lägen nicht vor. Die Milchkühe seien weder verendet noch notgeschlachtet worden. Bei der Mastitis handele es sich um eine heilbare Entzündungskrankheit. Die Milchkühe seien aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig geschlachtet worden, weil sie nicht mehr zur Milcherzeugung hätten verwendet werden können. Darüber hinaus könne die Fehlfunktion einer neuen Melkanlage nicht als höhere Gewalt angesehen werden, weil es in der Hand ihres Betreibers oder seiner Auftragnehmer liege, für ein einwandfreies Funktionieren der Anlage zu sorgen. Da vor Inbetriebnahme der neuen Melkanlage keine Funktionsprüfung durchgeführt worden sei, habe der Kläger sie unter Inkaufnahme eines erhöhten Risikos verwendet. Die Melkanlage sei auch nach mehreren Nachbesserungen nicht funktionsfähig gewesen. Dennoch habe der Kläger sie in Kenntnis ihrer Schädlichkeit für die Milchkühe weiter genutzt, was zu einer beschleunigten Erkrankung seiner Tiere geführt habe.
Der Kläger hat am 7. März 2006 Klage erhoben, mit der er vorträgt: Die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MilchAbgV 2004 hätten in seinem Betrieb im Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 vorgelegen. Die Milchkühe seien infolge der mangelhaft installierten neuen Melkanlage nicht nur an Mastitis erkrankt gewesen. Sie hätten der N...