Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeberzuschuss für Mitarbeiterverpflegung durch Catering-Firma
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der – von der Anzahl der Tischgäste abhängigen – Festkostenpauschale, die ein Arbeitgeber für die Verpflegung seiner Mitarbeiter durch eine Catering-Firma zahlt, handelt es sich um ein preisauffüllendes Entgelt von dritter Seite i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Speisenlieferungen an die Arbeitnehmer und nicht um ein den Vorsteuerabzug auslösendes Entgelt für unmittelbar ihm gegenüber erbrachte Leistungen, wenn der Caterer die Speisenlieferungen (auftragsgemäß) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber den Arbeitnehmern ausführt
- Für die Einordnung als Entgelt eines Dritten ist dabei maßgeblich, dass das Interesse des Arbeitgebers vornehmlich darin besteht, die Leistung an die Arbeitnehmer (und nicht an sich selbst) zu fördern bzw. sicherzustellen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2003, 2004
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen zweier, u. a. für die Verpflegung der Mitarbeiter der Klägerin zuständiger, Catering-Firmen.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Maschinen- und Anlagenbau insbesondere im Bereich der Umwelt- und Energietechnik ist. Alleingesellschafterin ist die „C.” S.A. mit Sitz in Frankreich.
Die Mitarbeiter der Klägerin haben die Möglichkeit, in der durch Catering-Unternehmen bewirtschafteten Kantine u. a. Mittagsmahlzeiten einzunehmen. In der Kantine werden keine festen Menüs angeboten; vielmehr kann sich jeder Arbeitnehmer sein Essen selbst zusammenstellen (sog. Komponenten-Essen) und bezahlt dann den entsprechenden Preis an der Kasse.
Die Kantine wurde bis zum 31.12.2002 durch die Firma A. Catering GmbH ( im Folgenden: A.) betrieben; seit dem 01.01.2003 ist für die Kantinenbewirtschaftung die Firma B. GmbH (im Folgenden: B.) zuständig. Grundlage hierfür ist ein Vertrag vom 19.12.2002, mit dem die Klägerin B. „beauftragt”, die Bewirtschaftung des Betriebsrestaurants „für den hausinternen Gebrauch” durchzuführen. Nach Ziffer 1 des Vertrages hat die Klägerin folgende Dienstleistungen zu erbringen:
Übernahme der Hauptverpflegung
Übernahme Frühstücksangebot und Verkauf der Zwischenverpflegung
Betreiben von Automaten
Übernahme der Gästebewirtung
Kaffee-/Konferenzservice
Ausführung von Sonderveranstaltungen
Diese Leistungen führt B. laut Vertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aus.
Nach Ziffer 3 der Anlage 1 zu dem Vertrag vom 19.12.2002 „vergütet” die Klägerin „für den kompletten Leistungsumfang” einen Arbeitgeberzuschuss in Form einer Festkostenpauschale i. H. v. 2,24 EUR netto pro Tischgast. Weiterhin ist Folgendes geregelt: „Mit dieser Festkostenpauschale sind alle Kosten für den Leistungsbereich Mittagstisch einschließlich der Kosten für die getätigten Investitionen abgegolten. Weitere Kosten fallen für den Auftraggeber (die Klägerin) nicht an.
Die Festkostenpauschale versteht sich als Festpreis für die Dauer eines Jahres. Es erfolgt quartalsmäßig eine Überprüfung dieses Festpreises. Verändert sich die Anzahl der Tischgäste um mehr als 15%, erfolgt mit Beginn des Folgequartals eine einvernehmliche Anpassung an die aktuelle Tischgastzahl.…Bei vorgenanntem Arbeitgeberzuschuss handelt es sich umsatzsteuerlich um Leistungen von dritter Seite, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. ...”
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 19.12.2002 (Blatt 66 ff der Gerichtsakte – GA –) Bezug genommen.
Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass nicht nur der Caterer B., sondern auch die Firma A. alle Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber den Arbeitnehmern der Klägerin erbracht habe. Werde eine Kantine verpachtet und habe der Kantinenpächter wie im Streitfall einen Zahlungsanspruch nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber den Arbeitnehmern, komme es – so der Prüfer – zu einem Leistungsaustausch unmittelbar zwischen dem Caterer und den Arbeitnehmern. Die hierfür anzusetzende Bemessungsgrundlage richte sich nach dem vom Arbeitnehmer gezahltem Entgelt und sei ggf. um den vom Arbeitgeber gezahlten Zuschuss (Entgelt von dritter Seite) zu erhöhen (Hinweis auf Abschnitt 12 Abs. 12 Nr. 3 Umsatzsteuerrichtlinien – UStR –). Im Verhältnis zwischen Caterer und Arbeitgeber liege kein umsatzsteuerbarer Vorgang vor. Aus etwaigen Rechnungen des Caterers gegenüber dem Arbeitgeber stehe Letzterem daher kein Vorsteuerabzug zu.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 11.09.2006 Bezug genommen.
Entsprechend der Auffassung des Lohnsteuer-Außenprüfers erließ der Beklagte jeweils unter dem 13.12.2006 geänderte Umsatzsteuer-Jahresbescheide für die Jahre 2002 bis 2004, mit denen die erklärten Vorsteuern aus Rechnungen der Catering-Firmen i.H.v. 62.446,80 EUR (2002), 44.179,59 EUR (2003) und i.H.v. 30.496,73 EUR (2004) nicht mehr berücksichtigt wurden.
Dem hiergegen...