Entscheidungsstichwort (Thema)
Liquidationsverlust bei wesentlicher Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters
Leitsatz (redaktionell)
- Sichert ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter im Hinblick auf anhaltende Verluste deren Kontokorrentkredit durch Bestellung einer Grundschuld, so liegt darin eine von vornherein auf den Krisenfall hin angelegte eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe, die im Liquidationsfall die Berücksichtigung des Nennwerts der wertlosen Rückgriffsforderung als nachträgliche Anschaffungskosten rechtfertigt.
- Gleiches gilt für die grundpfändliche Sicherung der Forderung eines Warenlieferanten nach Kriseneintritt.
Normenkette
EStG 1992 § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2, 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin und ihr inzwischen geschiedener Ehemann wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Jahr 1986 gründeten sie mit einem Stammkapital von 50.000,- DM die Import-Export GmbH (Z GmbH), deren alleinige Gesellschafter sie bis zur Liquidation der GmbH waren. Die Stammeinlage betrug 27.500 DM für den Ehemann und 22.500 DM für die Klägerin. Als Geschäftsjahr war das Kalenderjahr bestimmt.
Durch Gesellschafterbeschluss vom 27. November 1987 erhöhte die Z GmbH das Stammkapital auf 100.000 DM. Von diesem Stammkapital entfielen 55.000 DM auf den Ehemann und 45.000 DM auf die Klägerin.
In einer Bilanz zum 31. August 1991 wies die Z GmbH bei einem Stammkapital von 100.000 DM einen Verlustvortrag von 122.790,72 DM aus und beantragte wegen Überschuldung die Liquidation; die Liquidationsschlussbilanz wurde auf den 31.12.1992 erstellt. Am 11. Oktober 1994 wurde die Z GmbH nach Ablauf der einjährigen Sperrfrist im Handelsregister gelöscht.
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 1992 und die gleichzeitige Liquidationsschlussbilanz weisen folgende Positionen auf:
Aktiva |
- in DM - |
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sonstige Vermögensgegenstände |
32,67 |
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Fehlbetrag |
202.688,12 |
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202.720,79 |
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Passiva |
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gezeichnetes Kapital |
100.000,00 |
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Verlustvortrag |
./. 130.142,88 |
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Jahresfehlbetrag |
./. 172.545,24 |
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nicht gedeckter Fehlbetrag |
202.688,12 |
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buchmäßiges Eigenkapital |
0,00 |
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Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
181.530,68 |
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Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern |
21.190,00 |
202.720,79 |
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202.720,79 |
Die Verbindlichkeit von 181.530,68 DM ergab sich aus dem Saldo des Girokontos Nr. 6 901 530 0039 1 der Z GmbH bei der E Bank zum 31.12.1992.
Zur Absicherung von Bankschulden hatte die Klägerin, die Eigentümerin eines Grundstücks in B-Stadt (Grundbuch B-Stadt, Bl. 3274) war, zu Gunsten der E Bank am 2. Juli 1987 eine Grundschuld von 50.000 DM (mit 18 v.H. Jahreszinsen) und am 28. Januar 1988 eine Grundschuld von 100.000 DM (mit Zinsen und Nebenleistungen) in das Grundbuch eintragen lassen.
Im Zeitpunkt der Liquidation hatte die Z GmbH darüber hinaus Warenverbindlichkeiten gegenüber der Firma C. In einem Schreiben vom 10. November 1994 bestätigte die Firma C:
„...unsere Forderung an die ZGmbH, Import/Export i. L., B-Stadt betrug am
Für die Forderung haftet Frau A mit einer Buchgrundschuld im Grundbuch von B-Stadt, Blatt 3274, Gebäude und Freifläche. Der Grundbucheintragung gehen Grundpfandrechte im Nennwert von 250.000 DM im Range voraus.”
In der Einkommensteuererklärung 1992 machten die Klägerin und ihr Ehemann entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung an der Z GmbH zunächst einen Veräußerungsverlust nach § 17 Einkommensteuergesetz -EStG- in Höhe von 81.207 DM (Ehemann) und 66.515 DM (Klägerin) geltend.
Der Verlust sollte sich ausweislich der Anlage zur Anlage GSE wie folgt zusammensetzen:
Stammkapital |
100.000,00 DM |
Gesellschafterdarlehen lt. Liquidationsbilanz |
21.190,11 DM |
abzügl. Forderung lt. Liquidationsbilanz |
32,67 DM |
Inanspruchnahme der Gesellschafterin aus Sicherheiten |
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(Grundschuld auf Haus), die sie der E Bank für |
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einen Geschäftskredit der GmbH vor einigen Jahren |
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gestellt hat - Zahlungen in 1992 12 x 1.900 DM |
22.800,00 DM |
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Inanspruchnahme der Gesellschafterin aus Sicherheiten |
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(Grundschuld auf Haus), die sie der Fa. C GmbH |
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& Co KG für eine Geschäftsbeziehung der ZGmbH |
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vor einigen Jahren gestellt hat - Zahlungen in 1992 |
3.854,72 DM |
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Verlust gemäß § 17 EStG insgesamt |
147.812,16 DM |
Dazu überreichte die Klägerin:
- diverse Rechnungen der Fa. C betreffend Wechsel- und Diskontspesen zuzüglich einem Grundbuchauszug betreffend die Eintragung einer Grundschuld für die C GmbH & Co. KG über 35.000,- DM am 31. Oktober 1990,
- einen Auszug aus der Bilanz der Z GmbH zum 31. Dezember 1992, welche unter dem Konto 1210 als sonstige Verbindlichkeiten „Verbindlichkeiten Gesellschafter” in Höhe von 21.190,11 DM ausweist und
- ein Schreiben der E Bank vom 1. Oktober 1992 betreffend die „Forderung gegen Fa. Z GmbH…aus Konto Nr. 2 in Höhe von DM 178.249,35 zzgl. Zinsen und Kosten seit dem 1.9.1992”, wonach die E Bank unter der Voraussetzung weiterer monatlicher Zahlungen von 1.900,- DM durch die Klägerin und ihren Ehem...