Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein ermäßigter Steuersatz bei Zahlung einer Pachtaufhebungsentschädigung in Fällen ohne Einnahmeausfall oder bei Verzicht auf Einkunftserzielung
Leitsatz (redaktionell)
Der Verzicht auf das lebenslange Pachtrecht an einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Übertragung eines Teils der Hofanlage rechtfertigt nicht die Annahme einer dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfenden Entschädigung i.H. des Wertes des Teilgrundstücks, wenn die Pächter den Betrieb aufgrund neuer Anpachtung im gleichen Umfang ohne Einnahmeausfälle oder sonstige Erschwernisse weiter bewirtschaften können. Die Pächter büßen dann gerade keine Einnahmequelle ein, sondern sie verbessern ihre wirtschaftliche Lage gegenüber der Position vor Abschluss des Übertragungsvertrages.
Normenkette
EStG §§ 24, 34 Abs. 2 Nr. 2
Streitjahr(e)
1992, 1993
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger betrieben seit 1977 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf dem gepachteten Hof Z (ca. 38 ha groß). Der Pachtvertrag war auf Lebenszeit der Kläger abgeschlossen. Am 14. 4. 1992 schlossen sie einen Vertrag mit dem Eigentümer des Hofes, wonach dieser den Klägern 11,85 ha der bisher gepachteten Grundstücke zu Eigentum übertrug. Als Gegenleistung verzichteten die Kläger auf alle Rechte aus dem Pachtvertrag, der mit Besitzübergabe an den Grundstücken enden sollte. Der Veräußerer übernahm außerdem eine Darlehensschuld in Höhe von 46.000 DM. Der Wert der übertragenen Grundstücke wurde in dem Vertrag mit rund 350.000 DM beziffert. Für diesen Betrag bildeten die Kläger einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten, der ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 über einen Zeitraum von 25 Jahre erfolgswirksam aufzulösen war (14.000 DM p.a.).
Den nicht mit veräußerten Grundbesitz pachteten die Kläger von dem neuen Eigentümer, dem X, an und bewirtschafteten die Hofanlage weiter.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 1993 bis 1995, die im August 1997 begonnen wurde, vertrat der Prüfer die Ansicht, die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens lägen nicht vor. Die Außenprüfung wurde auf das Jahr 1992 (Wirtschaftsjahr 1992/93 für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) ausgedehnt. Gegen die Prüfungsanordnung erhoben die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage (Az. 7 K 8439/97 AO). Nach einem von den Klägern in Auftrag gegebenen Verkehrswertgutachten betrug der Wert der ihnen übertragenen Flächen 260.000 DM, der Wert der Gebäude 43.758 DM. Der Prüfer vertrat demgegenüber in einem während der Betriebsprüfung für 1993-1995 gefertigten Aktenvermerk vom 16. 11. 1999 die Auffassung, die Veräußerung der Grundstücke sei als eine Pachtaufhebungsentschädigung anzusehen und in Höhe von 658.006 DM zu versteuern. Wegen des laufenden Klageverfahrens gegen die Prüfungserweiterung sei für 1992 und 1993 eine Vorabauswertung der Prüfungsfeststellungen vorzunehmen.
Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 7. 12. 1999 für 1992 und 1993 setzte der Beklagte eine Pachtaufhebungsentschädigung von 658.006 DM als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an (Einkünfte LuF 1992: 422.161 DM, 1993: 395.596 DM). Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide legten die Kläger Einspruch ein mit der Begründung, die Wertermittlung sei unzutreffend, zudem sei der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Im Rahmen der Prüfung wurde dem Prozessvertreter der Kläger der Kompromissvorschlag unterbreitet, die Entschädigung mit 396.000 DM zu berücksichtigen, die dem vollen Steuersatz unterlägen, im Gegenzug solle die Klage vor dem Finanzgericht zurückgenommen werden. In einem Telefonvermerk des Prüfers vom 18. 4. 2000 über ein Gespräch mit dem Prozessvertreter ist vermerkt: „Einigungsvorschlag wird akzeptiert. a) volle Besteuerung von 396.000,-, b) Klagerücknahme.” Mit Fax vom 20. 4. 2000 teilte der Prozessvertreter mit, „hiermit bestätigen wir, dass unsere Mandanten damit einverstanden sind, dass der Wert der Pachtaufhebungsentschädigung auf insgesamt 396.000 DM .... festgesetzt wird.” Die Klage gegen die Prüfungsanordnung im Verfahren 7 K 8439/97 AO nahm er zurück.
Die Prüfung wurde durch Bericht vom 8. 5. 2000 abgeschlossen. Hiergegen wandten die Kläger ein, es sei der ermäßigte Steuersatz anzusetzen. Eine Einigung dahingehend, dass der volle Steuersatz anzusetzen sei, sei nie getroffen worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 7. 6. 2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer unter Anwendung des vollen Steuersatzes für 1992 auf 99.704 DM, für 1993 auf 88.498 DM fest, wobei er Einkünfte aus LuF für 1992 von 305.563 DM und für 1993 von 271.403 DM berücksichtigte.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger tragen vor:
Die Pachtaufhebungsentschädigung unterfalle § 24 Nr. 1 a oder b EStG, da für die Kläger ein Gewinnausfall eingetreten sei und sie unter Druck des Verpächters gehandelt hätten. Dieser habe mit einer Zwangsversteig...