rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung bei Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung am selben Ort
Leitsatz (redaktionell)
Das Vorhandensein eines eigenen Hausstandes am Ort des Lebensmittelpunkts im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung hängt im Falle einer dem Steuerpflichtigen zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehenden abgeschlossenen Wohnung im Hause seiner Eltern nicht davon ab, ob der Wohnraum ohne finanzielle Gegenleistung unentgeltlich genutzt wird.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
I.
Der Kläger wurde durch Bescheid vom 22.11.2002 für das Streitjahr 2001 zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig sind als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Innenarchitekt geltend gemachte Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Umzugskosten.
Der ledige Kläger war seit dem 16.2.2001 beim Arbeitsamt „A” als arbeitssuchend gemeldet. Vom 1.4.2001 bis zum 30.4.2001 befand er sich in einer vom Arbeitsamt vermittelten so genannten Trainingsmaßnahme bei der Firma „B” in „C”. Mit Beendigung der Trainingsmaßnahme wurde er von der Firma „B” in ein Angestelltenverhältnis übernommen.
Der Kläger hatte bereits zum Beginn des „Trainings” mit Vertrag vom 18.3.2001 eine ca. 30 qm große Wohnung in „C” (zzgl. Keller und PKW-Stellplatz) angemietet. Seine bisherige Wohnung in „D”, die er seit November 2000 innegehabt hatte, hatte er Anfang März 2001 zum 31.5.2001 gekündigt. Er war nach Beendigung seines Studiums im Jahre 2000 in ein Arbeitsverhältnis in „D” eingetreten, das jedoch schon zum 15.2.2001 wieder beendet worden war.
Wie bereits während der Zeit seines Studiums, war der Kläger auch weiterhin in „E”, dem Wohnort seiner Eltern, mit Nebenwohnung gemeldet. Bei dieser Wohnung handelte es sich um eine abgeschlossene etwa 34 qm große Dachwohnung im Hause seiner Eltern, wo er sich regelmäßig an Wochenenden und während seines Urlaubes aufhielt. Diese Wohnung nutzte er, wie zuletzt zwischen den Beteiligten unstreitig, ohne finanzielle Gegenleistung. Ende 2000 wurde in der Wohnung eine Küche eingebaut. Der PKW des Klägers war im Kreis, zu dem „E” gehört, angemeldet. Dort unterhielt er auch ein Konto bei der Deutschen Bank.
Der Kläger machte zunächst u.a. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung i.H.v. 2.704 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Nach zunächst erklärungsgemäßer Steuerfestsetzung änderte der Beklagte die Festsetzung mit Bescheid vom 22.11.2002 nach § 164 Abgabenordnung –AO – und hob zugleich den Nachprüfungsvorbehalt auf. Im nachfolgenden Einspruchsverfahren beantragte der Kläger im Hinblick auf eine doppelte Haushaltsführung einen weitergehenden Werbungskostenabzug in Höhe von 11.312 DM.
Der Einspruch blieb jedoch ohne Erfolg. Daraufhin hat der Kläger am 12.5.2003 Klage erhoben.
Im Klageverfahren machte der Kläger Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von nunmehr 14.792 DM geltend, die sich wie folgt zusammensetzen:
1. Miete in „D” 1-3/2001 von monatlich 594 DM |
1.782,00 DM |
2. Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte „D” an 28 Tagen je 5 km |
98,00 DM |
3. 8 Heimfahrten nach „E”, Entfernung 149 km |
834,40 DM |
4. letzte Rückfahrt |
77,48 DM |
5. Umzugskostenpauschale |
1.009,00 DM |
6. Miete in „C” ab April 2001 von monatlich 570 DM |
5.130,00 DM |
7. Stellplatzmiete in „C” ab April 2001 von monatlich 25 DM |
225,00 DM |
8. Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte „C” an 173 Tagen je 6 km |
726,60 DM |
9. erste Hinfahrt (84 km) |
43,68 DM |
10. 28 Heimfahrten nach „E”, Entfernung 84 km |
1.646,40 DM |
11. Verpflegungsaufwand an 70 Tagen je 46 DM |
3.220,00 DM |
Da die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Nr. 2 und Nr. 8) bereits in dem angefochtenen Bescheid Berücksichtigung gefunden haben, hat der Kläger zuletzt von der Geltendmachung dieser Positionen wieder Abstand genommen.
Der Kläger behauptet,
sein Lebensmittelpunkt sei auch im Streitjahr in „E” gewesen. Dort hätten seine Eltern und seine Freunde gewohnt. Er sei nur wegen fehlender Stellenangebote im Umkreis von „E” gezwungen gewesen, die Anstellung in „C” einzugehen. Noch heute sei er bei einem entsprechenden Arbeitsplatzangebot in der Nähe von „E” jederzeit zu einem Wechsel bereit.
Im Hause seiner Eltern habe er einen eigenen selbständigen Haushalt geführt. Im Gegenzug für die Wohnungsüberlassung habe er seinen Eltern bei Versorgung und Instandhaltung des Hausgrundstücks geholfen.
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 11.263,96 DM abgezogen und dementsprechend die Einkommensteuer gemindert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung,
für eine doppelte Haushaltsführung sei Voraussetzung, dass die betreffende Wohnung von dem Steuerpflich...