Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger werden als Eheleute für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben vier Kinder, von denen drei in Schul- und Berufsausbildung waren; der Sohn „Y” studierte, die Tochter „X” begann nach dem Schulabschluß ein Studium, der Sohn „Z” (geb. 1985) besuchte die Schule.
Die Kläger hatten im Jahr 1987 als (Mit-) Eigentümer je zur Hälfte das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück „A”-straße 113 a in „B-Stadt” zur Eigennutzung erworben. Für dieses Objekt erhielten sie in der Folgezeit jeweils die Steuerbegünstigung nach § 10 e Einkommensteuergesetz 1987 -EStG- und die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG (sog. Baukindergeld). Im Jahr 1992 übertrugen die Kläger das Grundstück im Wege einer Schenkung auf den minderjährigen Sohn „Z”, wobei sie sich den lebenslangen Nießbrauch vorbehielten. Im notariellen Schenkungsvertrag vom 31. Januar 1992 ist hierzu u. a. folgendes vereinbart:
„§ 4
Übernahme von Belastungen
Der Beschenkte übernimmt die auf dem Grundstück eingetragenen Lasten nebst den Zinsen ab 1. April 1992. Persönliche Schuldner bleiben die Erschienenen zu 1) und 2), die die Zinsen und die Hauptschuld weiterhin zu tragen haben.
Die eingetragenen Lasten valutieren gegenwärtig mit etwa DM 400.000,–.
Soweit durch die Tilgung der Hypothek eine Eigentümergrundschuld entstanden ist, wird diese auf den dies annehmenden Beschenkten übertragen.
§ 5
Übergabe
Die Übergabe des Grundstücks erfolgt vorbehaltlich der in § 6 vereinbarten Nießbrauchsrechte am 1. April 1992. Unter Vorbehalt der Nießbrauchsrechte gehen die Nutzungen und Lasten von diesem Tage an auf den Übernehmer über. …
§ 6
Nießbrauchsbestellung
Der Beschenkte bestellt den Erschienenen zu 1) und 2) als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB ein lebenslanges, unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundstück für ihre Lebensdauer. Zur Löschung soll jeweils der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen.
Den Nießbrauchsberechtigten obliegt die gewöhnliche Instandhaltung, die Tragung aller öffentlichen Lasten und Abgaben und die Zahlung für die unter § 2 aufgeführten Lasten einschließlich der planmäßigen Tilgung der während der Dauer ihrer Nießbrauchsrechte fällig werdenden Beträge. Die Besitz- und Verwaltungsbefugnis steht den Nießbrauchsberechtigten zu. Im übrigen haben die Nießbrauchsrechte den gesetzlichen Inhalt. … „
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1993 beantragten die Kläger weiterhin die Gewährung der Wohnungseigentumsförderung nach § 10 e EStG und § 34 f EStG. Sie vertraten die Auffassung, sie seien wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks geblieben, weil sie das Haus infolge des Vorbehaltsnießbrauchs weiterhin aus eigenem Recht nutzten und alle anfallenden Kosten (einschließlich Ersatzleistungen bei Verschlechterung der Sache) zu übernehmen hätten. Der Beklagte versagte im Einkommensteuerbescheid 1993 die beantragte Förderung. Zur Begründung gab er an, der Vorbehalts-nießbrauch begründe kein wirtschaftliches Eigentum. Daß nach dem sog. Nießbrauchserlaß (vom 15. November 1984 IV B 1 -S 2253- 139/84, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1984, 561 ff., Tz. 39 ff.) der Vorbehaltsnießbraucher weiterhin der Nutzungswertbesteuerung unterliege und AfA-berechtigt sei, ändere hieran nichts. Denn diese frühere Regelung sei auf den Streitfall nicht anwendbar; die Wohnungsbauförderung ab 1987 habe sich vielmehr systematisch und inhaltlich in wesentlichen Punkten geändert. Der gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage halten die Kläger an ihrer Auffassung fest, daß ihnen als Vorbehaltsnießbrauchern die Grundförderung (§ 10 e Abs. 1 EStG) und das Baukindergeld (§ 34 f EStG) zustehe. Mit der Eigentumsübertragung auf den minderjährigen Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sei beabsichtigt gewesen, das Kind für den Fall des Todes der Eltern wirtschaftlich zu sichern. Aufgrund gesundheitlicher Probleme beider Kläger sei eine solche Absicherung erforderlich gewesen. Die Familie und die eingeschalteten Berater seien sich einig gewesen, daß sich durch die Übertragung des „rein juristischen Eigentums” auf das minderjährige Kind an der Nutzung des Hauses nichts ändern solle; alle Lasten des Hauses und alle steuerlichen Vergünstigungen sollten bei den Eltern verbleiben. Tatsächlich habe sich für die Kläger und ihre Familie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch nichts geändert. Der minderjährige Sohn könne das Grundstück wegen des Vorbehaltsnießbrauchs der Eltern nicht aus eigenem Recht nutzen. Er könne – jedenfalls bis zu seiner Volljährigkeit- auch nicht als Eigentümer faktisch und rechtlich über das Grundstück verfügen (das Grundstück veräußern o. ä.). Denn er werde als Minderjähriger durch seine Eltern, die Kläger, vertreten, die damit letztlich die Entscheidungsbefugnis behalten hätten. Au...