Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren – Verrechnung von KSt-Erhöhungspotential mit KSt-Minderungspotential gemäß § 36 Abs. 6a KStG i.d.F. des JStG 2010. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 7/24)
Leitsatz (redaktionell)
§ 36 Abs. 6a KStG i.d.F. des JStG 2010 stellt in verfassungsmäßiger und gleichheitsgerechter Weise den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels 2001/2002 in dem Teilbetrag EK 45 enthaltenen und zu diesem Zeitpunkt realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials bei der Zwangsverrechnung mit Körperschaftsteuererhöhungspotential sicher.
Normenkette
KStG i.d.F. des JStG 2010 § 34 Abs. 13f; KStG i.d.F. des JStG 2010 § 36 Abs. 6a; GG Art. 3 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die sich aufgrund des Übergangs vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungs- zum Halb-/Teileinkünfteverfahren ergebende Zwangsverrechnung von Körperschaftsteuererhöhungspotential mit Körperschaftsteuerminderungspotential gemäß § 36 Abs. 6a KStG in der Fassung des § 34 Abs. 13f KStG verfassungswidrig ist.
Durch Bescheid zum 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG vom 23.11.2007 wurde das EK 45 auf x DM, das EK 40 auf x DM, das EK 30 auf x DM, das EK 01 auf x DM, das EK 02 auf x DM, das EK 03 auf x DM und das EK 04 auf x DM festgestellt.
Die Klägerin hatte im Jahr 2004 beantragt, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 36 Abs. 7 KStG und den Bescheid zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG gemäß § 164 Abs. 2 AO zu ändern. Nachdem dieser Änderungsantrag abgelehnt worden war, hat die Klägerin Einspruch erhoben.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 17.11.2009 (1 BvR 2192/05, BVerfGE 125,1, HFR 2010, 521) § 36 Abs. 3 und Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes mit Artikel 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt hat, soweit sich daraus ein Verlust von in EK 45 enthaltenem Körperschaftsteuerminderungspotential ergibt, und der Gesetzgeber § 36 KStG durch das Jahressteuergesetz 2010 geändert hat, erließ der Beklagte einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG und einen Bescheid zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG. In diesem Bescheid vom 30.05.2011 wurden folgende Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals nach § 36 Abs. 7 KStG festgestellt:
EK 45 x |
x DM |
EK 40 |
x DM |
EK 30 |
x DM |
EK 01/03 |
x DM |
EK 02 |
x DM |
EK 04 |
x DM |
Gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG vom 30.05.2011 legte die Klägerin am 28.06.2011 Einspruch ein.
Zur Begründung des Einspruchs berief sich die Klägerin darauf, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung des § 36 KStG im Jahressteuergesetz 2010 der Verpflichtung durch das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung zu treffen, die den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels in dem Teilbetrag EK 45 enthaltenem und zu diesem Zeitpunkt realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotential gleichheitsgerecht sicherzustellen, nur teilweise nachgekommen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe im Beschluss vom 17.11.2009 bereits festgestellt, dass für den Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential durch die ursprüngliche Umgliederung auf den 31.12.2001 keine sachlichen Gründe ersichtlich seien. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass, wenn eine Kapitalgesellschaft zum maßgeblichen Umrechnungszeitpunkt über einen erheblichen Bestand an EK 45 und über einen geringen oder gar keinen Bestand an EK 02 verfügt habe, § 36 Abs. 3 Satz 2 KStG in der damaligen Fassung zur Folge gehabt habe, dass der dem EK 02 zugeordnete Betrag negativ werde oder sich dessen ohnehin negativer Bestand erhöhe. Statt der vom Gesetzgeber mit der Umgliederungstechnik beabsichtigten Reduzierung des Körperschaftsteuererhöhungspotentials beim EK 02 trete dann der gegenteilige Effekt ein. Die mit § 36 Abs. 4 KStG angeordnete Verrechnung der negativen Summe der EK 02-Bestände mit dem EK 40 führe zur Verringerung des Körperschaftsteuerminderungspotential.
Im Einspruchsverfahren beantragte die Klägerin eine Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens um weitere x €, weil durch die ursprüngliche Umgliederung ein Körperschaftsteuerguthaben i.H.v. x € vernichtet worden sei und das Körperschaftsteuerguthaben durch den Bescheid vom 30.05.2011 lediglich um x € erhöht worden sei.
Der Beklagte hat den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 23.07.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung berief sich der Beklagte auf ein Schreiben vom 30.05.2012 in dem er ausgeführt hat, dass durch den neuen § 36 Abs. 6a KStG erreicht werde, dass durch die Umgliederung von EK 45 in EK 40 kein negatives EK 02 mehr entstehe, welches sodann nach § 36 Abs. 4 KSt...