Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kostenfestsetzung zugunsten der Kläger wenn den Klägern die Kosten auferlegt wurden
Leitsatz (amtlich)
Keine Kostenfestsetzung zugunsten der Kläger, wenn in den vorliegenden Entscheidungen jeweils den Klägern die Kosten auferlegt wurden.
Normenkette
Gründe
Die Kläger beantragen Kostenfestsetzung nach § 135 I FGO mit dem Antrag vom 09.11.06 in der Fassung vom 08.12.06.
Das vorliegende Verfahren wurde durch Urteil vom 20.04.05 und durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 06.04.06 beendet. In den vorgenannten Entscheidungen wurden jeweils den Klägern die Kosten auferlegt.
Eine Kostenfestsetzung zugunsten der Kläger ist somit nicht möglich. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1729090 |
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