Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des Hauptzollamtes, Ursprungserklärungen seien zu Unrecht abgegeben worden, ist kein Verwaltungsakt; berechtigtes Interesse des Zollpflichtigen an der Beseitigung des durch die Feststellung hervorgerufenen Rechtsscheins, Entscheidung durch das Finanzgericht
Leitsatz (redaktionell)
Die Feststellung der Hauptzollämter, ein Ursprungsnachweis sei vom Ausführer zu Unrecht abgegeben worden, kann nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden.
das Hauptzollamt ist nicht berechtigt, gegenüber einem Ausführer verbindlich festzustellen, eine Ursprungserklärung sei zu Unrecht abgegeben worden.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 1, § 41; AO § 118; VwVfG § 35
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung von Ergebnissen einer Präferenzprüfung durch den Beklagten.
Die Klägerin führt im Zollgebiet der Gemeinschaft gesammelte Altkleider in Drittländer, u.a. auch nach Polen aus. Auf den für die Abnehmer der Waren bestimmten Rechnungen befindet sich jeweils eine von der Klägerin ausgefertigte Ursprungserklärung folgenden Wortlauts: "Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte EU-Ursprungswaren sind."
Mit Schreiben vom 19.06.2000 wandte sich die polnische Zollverwaltung an die Zentralstelle Ursprungsnachprüfung in Münster und bat unter Hinweis auf Art. 32 des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisses" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Beschluss Nr. 1/97 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 30.06.1997 - ABl. Nr. L 221/1, im Folgenden: Protokoll Nr. 4 - um Prüfung mehrerer von der Klägerin abgegebener Ursprungserklärungen (Rechnungen vom 11.02. und 08.03.1999, Nr. 25 bzw. 29).
Daraufhin ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2000 bei der Klägerin eine Prüfung nach Art. 32 des Protokolls Nr. 4 an und führte diese im August 2000 durch. In dem über die Prüfung erstellten Kurzbericht vom 04.09.2000 (AB-Nr. 20000195 - D 7) heißt es u.a.: Bei den ausgeführten Gebrauchtbekleidungen der HS-Pos. 6309 habe es sich um keine Ursprungsware gehandelt. Die Ursprungserklärungen auf den Rechnungen seien nach Prüferauffassung zu Unrecht abgegeben worden.
Mit Schreiben vom 08.09.2000, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, übersandte der Beklagte der Klägerin eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes vom 04.09.2000 und erklärte: Aufgrund der im Betrieb durchgeführten Außenprüfung werde festgestellt, dass die Klägerin die Ursprungserklärungen auf den Rechnungen zu Unrecht abgegeben habe. Er - der Beklagte - widerrufe die Ursprungserklärungen, da hierfür keine Rechtsgrundlage bestanden habe. Das Prüfungsergebnis werde den polnischen Zollbehörden mitgeteilt.
Die Klägerin legte gegen den "Prüfungsbericht vom 04.09.2000 und die dort enthaltenen Rechtsfolgen" Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 01.11.2000 zurückwies. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung, die am 07.11.2000 an die Klägerin abgesandt worden ist, wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 08.12.2000 Klage erhoben und ursprünglich beantragt, den Widerruf der Ursprungserklärungen durch den Beklagten gemäß Schreiben vom 08.09.2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 01.11.2000 aufzuheben.
Mit Bescheid vom 18.12.2001 hat der Beklagte "seinen Bescheid vom 08.09.2000" hinsichtlich des Widerrufs der Ursprungserklärung aufgehoben.
Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, den Bescheid vom 08.09.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 01.11.2000 hinsichtlich der Feststellung der Unrichtigkeit der Ursprungsnachweise aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten IV 276/00 und IV 277/00 sowie der entsprechenden Sachakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage führt zum Erfolg.
1. Die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage angegriffene Feststellung des beklagten Hauptzollamtes, die Ursprungserklärungen seien zu Unrecht abgegeben worden, stellt zwar nach ihrem allein maßgebenden materiellen Gehalt keinen mit der Anfechtungsklage anfechtbaren Verwaltungsakt dar (a). Der Klägerin ist indes das Recht zuzugestehen, den Rechtsschein, der von dieser Feststellung ausgeht, zu beseitigen (b). Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
a) Die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage angegriffene Feststellung des beklagten Hauptzollamtes, die Ursprungserklärungen seien zu Unrecht abgegeben worden, stellt nach seinem allein maßgebenden materiellen Gehalt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.
Allerdings hat der Bundesfinanzhof hinsichtlich der zollamtlichen Feststellung einer unrechtmäßigen Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung im vereinfachten Verfahren entschieden, dass diese ein anfechtbarer Ve...